Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Geschäftsfähigkeit

§ 107 BGB, der Minderjährige legt eine gefälschte Einwilligungserklärung vor + guter Glaube an Volljährigkeit

§ 107 BGB, der Minderjährige legt eine gefälschte Einwilligungserklärung vor + guter Glaube an Volljährigkeit

20. Mai 2025

15 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die 17-jährige K möchte eine Vespa bei Verkäufer V kaufen. Da Ks Eltern damit nicht einverstanden sind, fälscht sie eine Einverständniserklärung und legt diese V vor. V zeigt ihr eine rote Vespa für € 1.500, die K sehr gut gefällt. Laut V müsste K erst bei Lieferung bezahlen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

§ 107 BGB, der Minderjährige legt eine gefälschte Einwilligungserklärung vor + guter Glaube an Volljährigkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Mit der gefälschten Einverständniserklärung kann K eine wirksame Willenserklärung auf Abschluss eines Kaufvertrags mit V abgeben.

Nein!

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters, § 107 BGB. Die Einwilligung muss tatsächlich erteilt worden sein. Ist die Einwilligungserklärung gefälscht, führt dies nicht dazu, dass das Rechtsgeschäft wirksam ist. Der Kaufvertrag über die Vespa ist für K nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, sodass sie der Einwilligung ihrer Eltern bedarf. K hat die Einwilligung jedoch nur gefälscht, die Eltern haben sie nicht tatsächlich erteilt.
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2. V hat vertragliche Ansprüche gegen K.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der gute Glaube des Geschäftspartners an die Volljährigkeit wird nicht geschützt. Genauso verhält es sich mit dem guten Glauben an die Echtheit oder das Vorliegen der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Zum Schutz des Minderjährigen bestehen in diesem Fall keinerlei vertragliche Ansprüche des Geschäftspartners gegen den Minderjährigen. Mangels wirksamer Willenserklärung der K sowie zu seinem Schutz sind Ansprüche des V gegen K hier nicht begründet worden.
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