Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Relativität der Schuldverhältnisse
Relativität schuldrechtlicher Ansprüche I, P1: Übereignung
Relativität schuldrechtlicher Ansprüche I, P1: Übereignung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft auf einer Vernissage ein von Galerist G ausgestelltes Gemälde (Preis €10.000). Was K nicht weiß: G hat das Bild bereits zuvor an X verkauft und übereignet, der zur Rückübereignung nicht bereit ist. K ärgert sich nun, da er schon einen Bilderrahmen für €500 gekauft hat.
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Einordnung des Falls
Relativität schuldrechtlicher Ansprüche I, P1: Übereignung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G konnte mit K einen wirksamen Kaufvertrag über das Gemälde schließen, obwohl er es bereits an X verkauft und übereignet hatte.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. K ist durch Abschluss des Kaufvertrags Eigentümer des Gemäldes geworden.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Wenn K das Gemälde bezahlt und G es ihm mit den Worten "Du bist jetzt Eigentümer" übergibt, erwirbt K Eigentum am Gemälde vom Berechtigten (§ 929 S. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
4. K kann von G Ersatz der Kosten für den Bilderrahmen verlangen, weil G ihm das Eigentum am Gemälde nicht verschaffen kann (§§ 311a Abs. 2, 284 BGB).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
gelöscht
9.11.2019, 08:55:06
Durch den gutgläubigen Eigentumserwerb sollte die Antwort korrekt sein, dass K Eigentümer geworden ist nachdem V ihm das Bild mit den Worten „du bist jetzt Eigentümer“.
Real Thomas Fischer Fake 🐳
28.12.2019, 16:57:53
Ich kann im Sachverhalt keine Angaben zu einem
Abhandenkommenerkennen. Es ist aber auch schwer "lebensnah" auszulegen, wie der G auf anderem Wege an das Gemälde gekommen sein soll.
Schneefreude
14.1.2020, 19:27:53
Die Frage war aber nicht, ob er Eigentümer wurde, sondern ob er das Eigentum durch einen Berechtigten nach § 929 erworben hat. Da G nicht Berechtigter mehr war, ist das nicht der Fall. Wahrscheinlich wurde er Eigentümer, ja, aber nur über den gutgläubigen Erwerb durch einen Nichtberechtigten nach §§ 929 S.1,
932I.
Ultima_ratio
7.8.2020, 01:38:39
Sollte man vielleicht umformulieren.
CH1RON
26.4.2022, 15:04:55
Die Frage benennt klar eine Eigentumsübertragung nach 929 S. 1 - für einen gutgläubigen Erwerb reicht dies allein nun einmal nicht aus, die Antwort „stimmt nicht“ geht also klar ;)
TeamRahad 🧞
4.11.2021, 11:13:25
Klausurhinweis zur Frage mit dem
Trennungsprinzip: Ganz ganz wichtig, wer das falsch macht, fällt bei manchen Korrektoren allein deswegen durch 😂
Lukas_Mengestu
4.11.2021, 11:59:30
Ich suche zwar immer noch nach Personen, die eine gute Klausur geschrieben haben und dann allein wegend es Verstoßes gegen das
Trennungsprinzipdurchgefallen sind, aber in der Tat stellt die Missachtung einen schwerwiegenden Fehler in der Klausur dar. Und je nach Korrektor:in kann das auch einen empfindlichen Punktabzug zur Folge haben. Wir heben das also gerne auch in der Aufgabe nochmal hervor :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Steinfan
6.4.2024, 13:19:01
So wie ich es sehe, war die
Übereignungnicht anfänglich unmöglich, sondern ist erst nachträglich mit der Bösgläubigkeit des Käufers unmöglich geworden. Anfänglich konnte das Eigentum im Wege des gutgläubigen Erwerbs gem. §§ 929 S. 1,
932I 1 BGB schließlich noch verschafft werden. Erst mit der Bösgläubigkeit ist eine
Übereignungweder nach § 929 S. 1 BGB, noch nach §§ 929 S. 1,
932I 1 BGB möglich. Es liegt nachträgliche Unmöglichkeit vor. Die Anspruchsgrundlage liefe entsprechend nicht über 311a II BGB, sondern über §§ 280 I, III, 283 BGB. LG
Sebastian Schmitt
21.10.2024, 15:32:37
Hallo @[Steinfan](235363), ein interessanter Einwand, den man mE durchaus diskutieren kann. In Rspr und Literatur scheint allerdings die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs keine besondere Berücksichtigung zu finden. Zwar gesteht man zu, dass allein die fehlende Rechtsinhaberschaft bzw
Verfügungsbefugnisnoch keine Unmöglichkeit begründet (Staudinger/Caspers, BGB, § 275 Rn 45, 71 f). Unmöglichkeit soll aber jedenfalls dann vorliegen, wenn der veräußerte Gegenstand nicht dem Schuldner gehört und feststeht, dass er ihn sich vom tatsächlichen Eigentümer auch nicht beschaffen kann bzw dieser die erforderliche Zustimmung/Mitwirkung ablehnt (MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl 2022, § 275 Rn 64 f; Staudinger/Caspers, BGB, § 275 Rn 45, 71 f mwN, auch zur Rspr). Vor diesem Hintergrund halte ich unsere Lösung jedenfalls für gut vertretbar. Nachträgliche Unmöglichkeit wird man allerdings tatsächlich dann annehmen können, wenn G an den gutgläubigen K verkauft und übereignet - allerdings nur im Verhältnis G - X für den Fall, dass wiederum K nun seine Mitwirkung/Rückübertragung verweigert. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
QuiGonTim
15.4.2024, 13:26:39
Steht dem G ein
Herausgabeanspruchhinsichtlich des Bilderrahmens zu? Woraus ergibt sich dieser? Andernfalls würde K ja einen möglicherweise anderweitig verwendbaren Bilderrahmen behakten und zusätzlich in den Genuss der Aufwandsentschädigung kommen. Eine solche Bereicherung des K erscheint unbillig.
Merle_Breckwoldt
16.4.2024, 14:26:31
Hallo QuiGonTim, in der Tat würden die Aufwendungen des K überkompensiert, würde man diesen Umstand nicht berücksichtigen! Daher ist der
Aufwendungsersatzanspruchgem. § 284 BGB jedenfalls seiner Höhe nach beschränkt auf den beim Gläubiger (hier: K) verbleibenden Vermögensnachteil; das kann etwa die Differenz zwischen den getätigten Aufwendungen und dem unter zumutbaren Aufwand für diese erzielbaren Verkaufserlös sein (Vorteilsausgleichung). Auch ein
Herausgabeanspruchkommt in Betracht (s. Dornis in: BeckOGK BGB, § 284 Rn. 184). Viele Grüße, Merle für das Jurafuchs-Team