Zivilrecht
Kaufrecht
Sach- und Rechtsmängel
Sachmangel: Schlechter Ruf/ Verdacht eines Mangels, § 434 Abs. 1 BGB
Sachmangel: Schlechter Ruf/ Verdacht eines Mangels, § 434 Abs. 1 BGB
7. Juli 2025
11 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
H kauft von V Fleisch. Kurz darauf erfährt er, dass dieses salmonellenverseucht sein soll. H möchte dieses Fleisch in seinem Restaurant weiterverkaufen.
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Einordnung des Falls
Sachmangel: Schlechter Ruf/ Verdacht eines Mangels, § 434 Abs. 1 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Fleisch ist frei von Sachmängeln, wenn es bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen genügt (§ 434 Abs. 1 BGB).
Ja!
2. Der Sachmangel muss feststehen. Der bloße Verdacht eines Mangels genügt nie, um einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 BGB zu begründen.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Sofern es H nicht gelingt den Verdacht zu entkräften, liegt ein Sachmangel vor (§ 434 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
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