Zivilrecht
Kaufrecht
Sach- und Rechtsmängel
Sachmangel: Schlechter Ruf/ Verdacht eines Mangels, § 434 Abs. 1 BGB
Sachmangel: Schlechter Ruf/ Verdacht eines Mangels, § 434 Abs. 1 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
H kauft von V Fleisch. Kurz darauf erfährt er, dass dieses salmonellenverseucht sein soll. H möchte dieses Fleisch in seinem Restaurant weiterverkaufen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Sachmangel: Schlechter Ruf/ Verdacht eines Mangels, § 434 Abs. 1 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Fleisch ist frei von Sachmängeln, wenn es bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen genügt (§ 434 Abs. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Sachmangel muss feststehen. Der bloße Verdacht eines Mangels genügt nie, um einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 BGB zu begründen.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Sofern es H nicht gelingt den Verdacht zu entkräften, liegt ein Sachmangel vor (§ 434 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
DeliktusMaximus
22.10.2023, 16:30:50
Ich glaube ihr meint statt H den V.
Lukas_Mengestu
24.10.2023, 10:13:52
Hallo DeliktusMaximus, hier ist tatsächlich H (der Käufer) gemeint. Grundsätzlich trägt dieser eigentlich die Beweislast dafür, dass bei
Gefahrübergangein Sachmangel vorlag. Gerade bei schnell verderblicher Ware ist dieser Beweis natürlich schwer zu führen, denn allein der Umstand, dass Salmonellen vorhanden sind, beweist noch nicht, dass dies auch schon zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs der Fall war. In diesem Fall besteht nun die Besonderheit, dass der bloße Verdacht auf Mangelhaftigkeit ausnahmsweise genügen kann, um einen Sachmangel zu begründen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn es dem Käufer nicht möglich ist, den Verdacht (hier: Salmonellenbefall) mit zumutbarem Aufwand zu entkräften. Im Originalfall wurde in der überregionalen Presse von infiziertem Hasenfleisch aus Argentinien berichtet und ein Teil der gelieferten Ware wurde auch von den Gesundheits
behörden sichergestellt. Dies begründete den entsprechenden Verdacht. Um diesen auszuräumen, hätten letztlich sämtliche Kartons von einem Sachverständigen untersucht werden müssen, was mehr gekostet hätte, als die Ware selbst. Es war V also nicht zumutbar, den Verdacht zu entkräften. Auch wenn H erst später von der möglichen Salmonellenverseuchung erfuhr, so lastete dieser Verdacht bereits zum Zeitpunkt des Verkaufes auf der Ware. Ich hoffe, jetzt ist es noch etwas deutlicher geworden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
DeliktusMaximus
25.10.2023, 01:13:01
Vielen Dank für die ausführliche Antwort!