Landesrecht (im Aufbau) > Polizei- und Ordnungsrecht Hamburg
Öffentliche Ordnung: Wiederholung und Vertiefung
A betreibt auf der Reeperbahn einen Swinger-Club, bei dem Gäste gegen Gebühr Einlass erhalten und im Club mit anderen Gästen Geschlechtsverkehr haben. Beamtin B meint, dass „dieses unsittliche Treiben“ doch früher auch nicht toleriert wurde und daher zu verbieten ist.