Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht Allgemeiner Teil
Besondere öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen
Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
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Schema: Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
15. April 2026
18 Kommentare
Wie so häufig gibt es nicht „den einen“ richtigen Prüfungsaufbau des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Als Orientierungshilfe hat sich Lawra dennoch ein Schema aufgeschrieben. Ordne die Prüfungspunkte!
Kein Vorrang spezialgesetzlicher Erstattungsansprüche
Wird die Erstattung einer öffentlich-rechtlichen Vermögensverschiebung begehrt, ist zunächst zu prüfen, ob eine spezialgesetzliche Regelung einschlägig ist. Denn dann scheidet der allgemeine Erstattungsanspruch aus. Relevant sind hierbei die §§ 48ff. VwVfG. Als weitere Rechtsgrundlagen ermöglichen z.B. § 12 Abs. 2 BBesG und § 84a BBG die Rückgewähr zu viel gezahlter Dienstbezüge bzw. sonstiger Leistungen, § 37 Abs. 2 AO die Erstattung zu Unrecht gezahlter Steuern oder zurückgezahlter Steuern und § 50 SGB X die Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen. Dogmatische Herleitung
In der Klausur sollte die dogmatische Herleitung des Anspruchs aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), den Grundrechten und den Rechtsgedanken der §§ 812ff. BGB kurz genannt werden. Eine Streitentscheidung ist wegen der gewohnheitsrechtlichen Anerkennung jedoch entbehrlich. Tatbestandsvoraussetzungen
Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist ein eigenständiges Rechtsinstitut. Trotzdem kann man sich bezüglich der Tatbestandsmerkmale an den zivilrechtlichen Regelungen der §§ 812ff. BGB orientieren.
Öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung
Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch erfordert das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehung. Dabei ist auf die Rechtsnatur des rückabzuwickelnden Verhältnisses abzustellen. Die Qualifizierung der Rechtsnatur erfolgt also auf der Grundlage, die vermeintlich für die Vermögensverschiebung angenommen wurde bzw. später weggefallen ist. Die allgemeinen Abgrenzungstheorien sind anzuwenden. Liegt kein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis vor, kommt § 812 ff. BGB zur Anwendung.
Vermögensverschiebung
Zwischen Anspruchsteller und Anspruchsgegner muss eine (unmittelbare) Vermögensverschiebung stattgefunden haben. Die Vermögensverschiebung kann durch Leistung oder in sonstiger Weise erfolgt sein. Es muss eine Entreicherung aufseiten des Anspruchstellers und eine spiegelbildliche Bereicherung aufseiten des Anspruchsgegners bestehen.
Ohne Rechtsgrund
Die neue Vermögenslage muss ohne Rechtsgrund bestehen. Dies ist der Fall, wenn von Anfang an kein Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung bestand oder dieser später weggefallen ist. In Abgrenzung zu den privatrechtlichen Erstattungsansprüchen kommt es darauf an, dass der vermeintlich bestehende Rechtsgrund öffentlich-rechtlicher Natur ist.
Rechtsfolge
Auch bezüglich der Rechtsfolge des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs bieten die §§ 812ff. BGB-Orientierung.
Erstattung
Liegen die Voraussetzungen für die Rückgewähr der zu Unrecht erfolgten Vermögensverschiebung vor, sind die empfangenen Leistungen zu erstatten (vgl. § 818 Abs. 1, Abs. 2 BGB).
Ggf. Wegfall der Bereicherung
Der Staat kann sich wegen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) nie auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Der Bürger kann sich darauf nur berufen, wenn er schutzwürdiges Vertrauen hinsichtlich der Leistung hatte. Das ist beispielsweise nicht der Fall, wenn er Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes hatte.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Pit
24.10.2023, 14:44:29
Erfolgt die Rückabwicklung eines nichtigen öffentlich-rechtlichen Vertrags nicht nach 62 S.2 VwVfG iVm 812 ff.?
Dini2010
25.3.2025, 10:18:16
Bei uns wurde gelehrt, dass 62 VwVfG primär Anwendung findet bei Leistungsstörung im Rahmen des öffentlichen Vertrages, also 280 ff., 323 ff., 241 II, c.i.c. Die Rückabwicklung rechtsgrundlos erbrachten Leistungen hingegen erfolgt über den ÖR-
Erstattungsanspruch, weil es mit diesem eben ein spezielles Rechtsinstitut dafür gäbe. Früher erfolgte dies nach 812 ff.analog, dies würde aber aus o.g.Gründen nicht mehr angewandt
Tim Gottschalk
25.4.2025, 22:40:34
Hallo @[Pit](192974), das ist umstritten. Die wohl überwiegende Meinung wendet auch bei öffentlich-rechtlichen Verträgen den öffentlich-rechtlichen
Erstattungsanspruchan, der insofern spezieller gegenüber den nachrangig anwendbaren Vorschriften des BGB ist. Der Streit ist beispielsweise in Schoch/Schneider/Bauer, 5. EL Juli 2024, VwVfG § 62 Rn. 80 dargestellt. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
Pit
22.6.2024, 10:15:01
In NRW gibt es nach § 21 GebG NRW einen
Erstattungsanspruchgegenüber Träger
hoheitlicher Gewalt. ( https://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=171904180660053238&sessionID=54400066879511516&templateID=document&source=lawnavi&chosenIndex=Dummy_nv_68&xid=146655,22 ) Dieser Anspruch wird bei den **Abschleppfällen** relevant, wenn die betroffene Person die Abschleppgebühr bereits entrichtet hat, aber im Nachhinein der Meinung ist, dass dies unrechtmäßig war. Dann lautete die Anspruchsgrundlage bei der
Ersatzvornahme§ 21 I GebGNRW iVm. § 20 II Nr. 7 Alt. 1 VO VwVG NRW iVm. §§ 77 I, 55 (I oder II), 59 I VwVG Weitere Hinweise: - Kurzgesagt, gibt es in dieser Konstellation 4 Ebenen: 1. Anspruch auf Rückerstattung der Kosten 2. Rechtmäßigkeit der Vollstreckungskosten 3. Rechtmäßigkeit der Vollstreckung 4. Wirksamer VA/ hyp. rechtmäßiger VA - Es ist zu problematisieren, ob der Begriff "Kosten" in § 21 I GebGNRW mit "Beträgen" aus § 20 II Nr. 7 Alt. 1 VO VwVGNRW gleichzusetzen ist - im Ergebnis
ja, aber bitte einmal im Vergleich die beiden Normen lesen zum Verständnis. Denn § 20 II Nr. 7 Alt. 2 VO VwVGNRW enthält auch den Begriff der "Kosten" - Für das 2. Examen: In § 59 VwVG sind noch einige Regelungen hinsichtlich der Kosten durch die
Ersatzvornahme. So auch hinsichtlich der Zinsen etc.
Rechtsanwalt B. Trüger
16.2.2025, 17:35:06
Ich frage mich, ob eine öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung wirklich Voraussetzung ist. Man stelle sich den Fall vor, dass jemand aufgrund eines Zahlendrehers in der IBAN ausversehen Summe XY an die Verwaltung zahlt anstatt an seinen Kumpel wie es geplant war (sehr theoretisch ich weiß :)) Dann liegt doch auch keine Rechtsbeziehung vor. Der
Erstattungsanspruchmüsste doch aber der gleiche bleiben oder nicht? Helft mir gerne auf die Sprünge :)
Tim Gottschalk
25.4.2025, 22:42:58
Hallo @[Rechtsanwalt B. Trüger](208842), wie unsere Lösung sagt, würde ohne öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung eben eine direkte Anwendung von §§ 812 ff. BGB in Betracht kommen. Das würde ich auch in dem von dir gebildeten Fall annehmen. Insofern ist es tatsächlich richtig, dass für den öffentlich-rechtlichen
Erstattungsanspruchdie öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung Voraussetzung ist. Das bedeutet aber nicht, dass ansonsten der Betroffene leer ausgeht. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
milatequila
31.7.2025, 11:46:22
Aus welcher Norm ergibt sich denn, dass der Bürger den Einwand der
Entreicherungerheben kann? § 49a II 2 VwVfG NW greift
janur bei Rückforderungen nach § 49a I. Kann man dann auf den
818 III, IV, 819 BGB zurückgreifen? Danke! :)
Jotus
20.1.2026, 20:08:18
Kann einen Satzung ebenfalls einen Rechtsgrund darstellen?
Foxxy
20.1.2026, 20:08:42
. Eine wirksame und einschlägige kommunale Satzung (etwa Gebühren‑ oder Beitragssatzung) kann den öffentlich‑rechtlichen Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung bilden. Voraussetzung: Die Satzung ist formell und materiell rechtmäßig und auf den konkreten Fall anwendbar; ist sie unwirksam oder später aufgehoben, fehlt der Rechtsgrund bzw. fällt weg. Achtung Abgrenzung: Bei privatrechtlichen Satzungen (z.B. Vereins‑ oder GmbH‑Satzungen) liegt kein öffentlich‑rechtlicher Rechtsgrund vor; dann läuft die Rückabwicklung über § 812 BGB. Prüfungsreihenfolge: Zuerst Vorrang spezieller Erstattungsregeln prüfen (z.B. AO § 37, §§ 48 ff. VwVfG, SGB X § 50, landesrechtliches Abgabenrecht). Dann öffentlich‑rechtliche Rechtsbeziehung, Vermögensverschiebung, und beim Punkt „ohne Rechtsgrund“ die Satzung als möglichen Rechtsgrund würdigen. Rechtsfolge: Erstattung; Wegfall der Bereicherung nur zugunsten des Bürgers bei schutzwürdigem Vertrauen.
