Schema: Enteignender Eingriff
4. März 2026
8 Kommentare
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Wie prüfst Du den Anspruch aus enteignendem Eingriff?
Anwendungsbereich
Hier ist zu klären, ob der Anspruch wegen spezialgesetzlich geregelter Aufopferungsfälle ausgeschlossen ist. Wichtige leges speciales finden sich in den Entschädigungsansprüchen der Landespolizeigesetze für die rechtmäßige Inanspruchnahme eines Nichtstörers.
Anspruchsgrundlage
Hier reicht es aus auszuführen, dass der Anspruch aus enteignendem Eingriff sich aus dem gewohnheitsrechtlich anerkannten Aufopferungsgedanken bzw. aus §§ 74, 75 Einleitung zum Preußischen Allgemeinen Landrecht in seiner richterrechtlichen Ausprägung herleitet.
Anspruchsvoraussetzungen
Beeinträchtigung einer durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten vermögenswerten Rechtsposition
durch rechtmäßiges hoheitliches Handeln
Unmittelbarkeit der Beeinträchtigung
Sonderopfer
Vorrang des Primärrechtsschutzes
Rechtsfolge des Anspruchs, Rechtsweg, Anspruchsgegner
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Joma
15.7.2022, 19:26:43
Macht der Prüfungspunkt IV. (Vorrang des Primärrechtsschutzes) hier Sinn? Gegen was soll ich mich den wehren, wenn der Eingriff rechtmäßig ist?
Nora Mommsen
3.8.2022, 10:32:01
Hallo Joma,
danke für deine Frage. In der Tat könnte man an der Sinnhaftigkeit des Prüfungspunktes auf den ersten Blick zweifeln. Denn die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen rechtmäßiges Verwaltungshandeln sind in der Tat begrenzt. Allerdings sind sie eben nicht ausgeschlossen sondern es kann es unter Umständen durchaus eine Möglichkeit des Rechtsschutzes geben. Der Prüfungspunkt ist somit Ausdruck des Grundsatzes "kein dulde und liquidiere". Auch wenn er selten zu einem Ausschluss des
Anspruchs führen wird, gilt es ihn im Hinterkopf zu behalten um den eben genannten Grundsatz zu wahren. Viele Grüße, Nora - für
das Jurafuchs-Team
_Andor_
16.10.2024, 17:49:19
@
Nora MommsenWelchen Fall hast du vor Augen, in dem der Vorrang des Primärrechtsschutzes gegen eine rechtmäßige öffentliche rechtliche Handlung zu einem
Anspruchsausschluss führt? ZB Detterbeck, VerwR, 21. Aufl., Rn. 1174 schließt eine derartige Konstellation aus, weil rechtmäßiges Handeln schlichtweg zu dulden ist. Was hältst du
dagegen?
MajorTom(as)
17.7.2025, 17:38:51
s würde mich auch interessieren,
dahingehend ein Push, ich kenne es wie @[_Andor_](138198) so aus Skripten etc,
dass beim enteignenden Eingriff ein Vorrang des Primärrechtsschutzes nicht zu wahren (weil nicht möglich) ist.
Daher ist es mE nicht gut,
das "im Hinterkopf zu behalten", sondern kommt ein Ansprechen in der Klausur käme eher "unbeholfen"
daher. (Einzig trifft die Betroffene
davor die
Obliegenheit, der Entstehung/ Entwicklung des
Schadenserfolgs durch tatsächliches Handeln nach Möglichkeit entgegenzuwirken - insofern kommt ein Mitver
schulden nach § 254 BGB analog in Betracht, dies ist aber keine "Besonderheit", sondern die allg.
Schadens
minderungs
obliegenheitund hat mit dem Vorrang des Primärrechtsschutzes nichts zu tun...)
Aleton
22.8.2025, 15:42:13
Wenn hier eine Unmittelbarkeit verlangt wird, was ist
dann der Unterschied zwischen dem enteignenden Eingriff und der Entschädigung wegen einem Eingriff? Ich
dachte der Unterschied wäre
das eine wäre unmittelbar und
das andere nur eine Nebenfolge des Eingriffs.
pactasuntservanda04
29.8.2025, 13:00:50
Unmittelbarkeit bedeutet hier Zurechenbarkeit. Die enteignende Wirkung kann auch ungewollte Nebenfolge sein, dem Staat aber trotzdem zurechenbar sein.
pactasuntservanda04
15.2.2026, 03:11:48
Wie steht der Andpruch zur ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung?
Foxxy
15.2.2026, 03:12:35
So prüfst du den
Anspruchaus enteignendem Eingriff: - Anwendungsbereich: Keine lex specialis? Prüfe vorrangige Entschädigungsnormen (z. B. in Landespolizeigesetzen). -
Anspruchsgrundlage: Gewohnheitsrechtlicher
Aufopferungsanspruch, hergeleitet aus §§ 74, 75 Einl. PrALR. - Voraussetzungen: - Eingriff in eine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte vermögenswerte Rechtsposition, - durch rechtmäßiges
hoheitliches Handeln, - Unmittelbarkeit der Beeinträchtigung (adäquate Zurechnung; kein bloßer Reflex), - Sonderopfer (unzumutbare, ungleich verteilte Belastung). - Vorrang des Primärrechtsschutzes:
Anspruchfällt weg bzw. Kürzung, wenn du zumutbaren,
schadenvermeidenden Primärrechtsschutz nicht ergriffen hast. - Rechtsfolge/Rechtsweg/Passivlegitimation: Angemessene Geldentschädigung; Rechtsweg regelmäßig zu den ordentlichen Gerichten;
Anspruchsgegner ist der handelnde Hoheitsträger. Verhältnis zur ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung: - Abgrenzung nach Eingriffsart: -
Generell-abstrakte, gesetzliche Eigentumsbeschränkung nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG →
ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung(Entschädigung unmittelbar aus Art. 14, wenn Sonderopfer). - Individuell-konkretes, rechtmäßiges
hoheitliches Handeln(VA/
Realakt) →
enteignender Eingriff. - Gemeinsamkeiten: Rechtmäßigkeit, Sonderopfer, Zurechenbarkeit der Belastung; leges speciales gehen vor. - Keine Kumulation: Du wählst die
Anspruchsart nach der Ursache der Belastung (Norm selbst vs. deren Vollzug). Bei Mischlagen die Hauptursache bestimmen.
