Schema: Enteignender Eingriff
30. Mai 2025
3 Kommentare
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Wie prüfst Du den Anspruch aus enteignendem Eingriff?
Anwendungsbereich
Hier ist zu klären, ob der Anspruch wegen spezialgesetzlich geregelter Aufopferungsfälle ausgeschlossen ist. Wichtige leges speciales finden sich in den Entschädigungsansprüchen der Landespolizeigesetze für die rechtmäßige Inanspruchnahme eines Nichtstörers.
Anspruchsgrundlage
Hier reicht es aus auszuführen, dass der Anspruch aus enteignendem Eingriff sich aus dem gewohnheitsrechtlich anerkannten Aufopferungsgedanken bzw. aus §§ 74, 75 Einleitung zum Preußischen Allgemeinen Landrecht in seiner richterrechtlichen Ausprägung herleitet.
Anspruchsvoraussetzungen
Beeinträchtigung einer durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten vermögenswerten Rechtsposition
durch rechtmäßiges hoheitliches Handeln
Unmittelbarkeit der Beeinträchtigung
Sonderopfer
Vorrang des Primärrechtsschutzes
Rechtsfolge des Anspruchs, Rechtsweg, Anspruchsgegner
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Joma
15.7.2022, 19:26:43
Macht der Prüfungspunkt IV. (Vorrang des Primärrechtsschutzes) hier Sinn? Gegen was soll ich mich den wehren, wenn der Eingriff rechtmäßig ist?

Nora Mommsen
3.8.2022, 10:32:01
Hallo Joma, danke für deine Frage. In der Tat könnte man an der Sinnhaftigkeit des Prüfungspunktes auf den ersten Blick zweifeln. Denn die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen rechtmäßiges Verwaltungshandeln sind in der Tat begrenzt. Allerdings sind sie eben nicht ausgeschlossen sondern es kann es unter Umständen durchaus eine Möglichkeit des Rechtsschutzes geben. Der Prüfungspunkt ist somit Ausdruck des Grundsatzes "kein dulde und liquidiere". Auch wenn er selten zu einem Ausschluss des Anspruchs führen wird, gilt es ihn im Hinterkopf zu behalten um den eben genannten Grundsatz zu wahren. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
_Andor_
16.10.2024, 17:49:19
@Nora Mommsen Welchen Fall hast du vor Augen, in dem der Vorrang des Primärrechtsschutzes gegen eine rechtmäßige öffentliche rechtliche Handlung zu einem Anspruchsausschluss führt? ZB Detterbeck, VerwR, 21. Aufl., Rn. 1174 schließt eine derartige Konstellation aus, weil rechtmäßiges Handeln schlichtweg zu dulden ist. Was hältst du dagegen?