Zivilrecht

Kaufrecht

Rücktritt

Rücktritt vom Kaufvertrag bei Nicht-/Schlechtleistung (§§ 437 Nr. 2 Var. 1, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB)

Schema: Rücktritt vom Kaufvertrag bei Nicht-/Schlechtleistung (§§ 437 Nr. 2 Var. 1, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB)

18. Januar 2026

17 Kommentare

4,7(82.784 mal geöffnet in Jurafuchs)


Wie prüfst Du den Rücktritt vom Kaufvertrag bei Nicht-/Schlechtleistung (§§ 437 Nr. 2 Var. 1, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB)?

  1. Rücktrittserklärung, § 349 BGB

  2. Kein Ausschluss des Rücktritts, § 323 Abs. 6 BGB bzw. §§ 438 Abs. 4, 218 BGB

    1. Kein Ausschluss der Mängelhaftung, §§ 442, 444, 445 BGB, § 377 HGB

    2. Erheblichkeit des Mangels, § 323 Abs. 5 S. 2 BGB

  3. Rücktrittsgrund

    1. Sach- oder Rechtsmangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, § 434 Abs. 1 S. 1 BGB

    2. Frist

      1. Erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung, § 323 Abs. 1 BGB

      2. oder: Entbehrlichkeit der Fristsetzung

    3. Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrages

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

THE

the_david__b

18.8.2020, 07:58:03

Erneut stellt sich die Frage, warum die Erklärung des Rücktritts vor dem Vorliegenden eines Rücktrittsrechts oä geprüft wird. Die Reihenfolge ist doch dahingehend irrelevant. Vielleicht ist es besser bei

Gestaltungsrechte

n Erklärung, Grund, Kein Ausschluss als Oberstruktur zu nehmen und dann die einzelnen Punkte ggf mit freier Reihenfolge zuzuordnen

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

18.8.2020, 11:40:56

Hallo David, du hast vollkommen recht. Wir haben jetzt schon mal den Hinweis ergänzt, dass die Reihenfolge nicht fest ist. Mit dem nächsten großen Update werden wir eine freie Reihenfolge bei solchen Listen einführen, bei der bestimmte Antworten auch getauscht werden können. Danke für deine Geduld!

DO

Dosenfutter

19.9.2024, 13:42:32

Das Ganze ist nun vier Jahre her und der Aufbau fängt noch immer zwingend mit der Erklärung an

Linne Hempel

Linne Hempel

28.10.2024, 13:11:25

Hallo in die Runde, wir arbeiten aktuell noch daran, die Abfrage der Schemata noch besser zu gestalten. Ich habe die Ausgangseinstellungen jetzt so angepasst, dass der Rücktrittsgrund an erster Stelle erscheint. Danke für eure Geduld! Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team

VER

Vermouth

19.11.2024, 09:50:14

Ich würde es ganz anders prüfen. Wirksamer Kaufvertrag voran. Dann die Erklärung und dann den Grund. Etc.

sy

sy

21.2.2025, 17:41:20

hey an alle, ich stehe gerade aufm schlauch.. hier prüfen wir doch den Rücktritt für den Fall, dass keine

Unmöglichkeit

vorliegt. Wieso wird dann trotzdem 326 Abs. 5 zitiert ? In der Aufgabe zuvor hieß es doch, 437 Nr. 2,346.323 für Rücktritt mit

Fristsetzung

weil Leistung noch möglich, während 437 Nr. 2 , 346.323, 323 V dann zum Zuge kommt, wenn die Leistung nicht mehr möglich ist und gerade aus diesem Grund die

Fristsetzung

auch hinfällig wird. Wo ist mein Denkfehler?

SM2206

SM2206

1.9.2025, 19:50:50

Der Rücktritt ist ein Rechtsgeschäft, das durch Rücktrittserklärung zustande kommt. Wirksam ist der Rücktritt, wenn ein Rücktrittsrecht besteht (und keine Wirksamkeitshindernisse greifen). Ist der Rücktritt wirksam, treten die Rechtsfolgen des Rücktritts ein. Dogmatisch ist es also keinesfalls richtig, erst das Rücktrittsrecht zu prüfen. Man würde ja auch nicht Kaufverträge auf die Formnichtigkeit gem. § 125

BGB

untersuchen, bevor man festgestellt hat, dass überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist. Anstreichen wird es aber wohl niemand, da es tatsächlich auch in Lehrbüchern so gehandhabt wird, dass der jeweilige Gestaltungsgrund (Anfechtungsrecht, Rücktrittsrecht usw.) vor der entsprechenden Erklärung geprüft wird.

Lukas L

Lukas L

16.2.2025, 15:47:53

Könnte man das Prüfungsschema auch noch dahingehend erweitern, dass man als weiteren Prüfungspunkt unter dem Rücktrittsgrund die Prüfung der

Unmöglichkeit der Nacherfüllung

anspricht? Es gilt ja grds. das Primat der Nach

erfüllung

.

Nathalie

Nathalie

20.11.2025, 08:38:49

Push :)

TI

till.

4.12.2025, 12:54:38

@[Foxxy](180364) wo im Schema würde man einen Ausschluss der Sachmängelhaftung bei einem Verbrauchsgüterkauf prüfen und gem. § 476 für unwirksam erklären?

Foxxy

Foxxy

4.12.2025, 12:55:40

@[till.](180284) Den Ausschluss der Sachmängelhaftung prüfst du im Punkt „Kein Ausschluss der Mängelhaftung“. Neben §§ 442, 444, 445

BGB

und

§ 377 HGB

ziehst du beim Verbrauchsgüterkauf

§ 476 BGB

heran; ein vertraglicher Haftungsausschluss ist dort grundsätzlich unwirksam. Zur Erweiterung: Ja, die

Unmöglichkeit der Nacherfüllung

gehört ins Schema als Fall der Entbehrlichkeit der Frist. - Nach wirksamem Kaufvertrag und Mangel bei Gefahrübergang (§ 434) prüfst du

Fristsetzung

(§ 323 Abs. 1) oder deren Entbehrlichkeit. - Entbehrlichkeit bei

Unmöglichkeit der Nacherfüllung

(§ 275) mit Rücktritt nach § 326 Abs. 5 i.V.m. §§ 437 Nr. 2, 440 ohne Frist; ebenso bei Verweigerung/Fehlschlagen/Unzumutbarkeit (§ 440, § 323 Abs. 2). - Danach Erheblichkeit des Mangels (§ 323 Abs. 5 S. 2), „Kein Ausschluss der Mängelhaftung“ (inkl. § 476), Rücktrittserklärung (§ 349) und keine Ausschlussgründe (§ 323 Abs. 6; §§ 438 Abs. 4, 218). Das wahrt das Primat der Nach

erfüllung

, weil Rücktritt nur nach erfolgloser oder entbehrlicher Nach

erfüllung

erfolgt.

TI

till.

4.12.2025, 12:59:46

@[Foxxy](180364) Sachverhalt: "Verbraucher V kauft bei Händler K ein Pferd unter der

Beschaffenheitsvereinbarung

, dass das Pferd beginner-freundlich und leicht zu reiten ist. Zudem vereinbart K mit V eine´n Ausschluss der Sachmängelhaftung. Nachdem sich nach Lieferung des Pferdes herausstellt, dass es Angst vor menschen hat und nur sehr schwer geritten werden kann möchte V von dem Vertrag zurücktreten." Bitte schreibe das Prüfungsschema für diesen Fall auf, foxxy.

Foxxy

Foxxy

4.12.2025, 13:00:26

@[till.](180284) - Wirksamer Kaufvertrag (§ 433

BGB

) - Rücktrittsgrund: Sachmangel (§ 437 Nr. 2 Var. 1

BGB

) - Mangel bei Gefahrübergang: Abweichung von vereinbarter Beschaffenheit „anfängerfreundlich, leicht zu reiten“ (§ 434

BGB

) - Primat der Nach

erfüllung

: Frist zur Nach

erfüllung

(§ 323 Abs. 1, § 439

BGB

) oder Entbehrlichkeit (§ 440, § 323 Abs. 2

BGB

) - Entbehrlichkeit besonders bei

Unmöglichkeit der Nacherfüllung

(§ 275

BGB

) → Rücktritt nach § 326 Abs. 5 i.V.m. §§ 437 Nr. 2,

440 BGB

ohne Frist - Erheblichkeit des Mangels (§ 323 Abs. 5 S. 2

BGB

) - Kein Ausschluss der Mängelhaftung: §§ 442, 444, 445

BGB

,

§ 377 HGB

; im Verbrauchsgüterkauf ist ein vertraglicher Haftungsausschluss grundsätzlich unwirksam (

§ 476 BGB

) - Rücktrittserklärung (§ 349

BGB

) - Kein Ausschluss des Rücktritts: § 323 Abs. 6

BGB

; außerdem §§ 438 Abs. 4,

218 BGB

Zur Erweiterung des Schemas: Ja, die

Unmöglichkeit der Nacherfüllung

gehört unter die Entbehrlichkeit der Frist. Bei § 275

BGB

greift der Rücktritt über § 326 Abs. 5 i.V.m. §§ 437 Nr. 2,

440 BGB

; das Primat der Nach

erfüllung

bleibt gewahrt, weil Rücktritt erst nach erfolgloser oder entbehrlicher Nach

erfüllung

erfolgt.


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