Zivilrecht
Kaufrecht
Rücktritt
Rücktritt vom Kaufvertrag bei Nicht-/Schlechtleistung (§§ 437 Nr. 2 Var. 1, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB)
Schema: Rücktritt vom Kaufvertrag bei Nicht-/Schlechtleistung (§§ 437 Nr. 2 Var. 1, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB)
18. Januar 2026
17 Kommentare
4,7 ★ (82.784 mal geöffnet in Jurafuchs)
Wie prüfst Du den Rücktritt vom Kaufvertrag bei Nicht-/Schlechtleistung (§§ 437 Nr. 2 Var. 1, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB)?
Rücktrittserklärung, § 349 BGB
Kein Ausschluss des Rücktritts, § 323 Abs. 6 BGB bzw. §§ 438 Abs. 4, 218 BGB
Rücktrittsgrund
Sach- oder Rechtsmangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, § 434 Abs. 1 S. 1 BGB
Frist
Erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung, § 323 Abs. 1 BGB
oder: Entbehrlichkeit der Fristsetzung
Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrages
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
the_david__b
18.8.2020, 07:58:03
Erneut stellt sich die Frage, warum die Erklärung des Rücktritts vor dem Vorliegenden eines Rücktrittsrechts oä geprüft wird. Die Reihenfolge ist doch dahingehend irrelevant. Vielleicht ist es besser bei
Gestaltungsrechten Erklärung, Grund, Kein Ausschluss als Oberstruktur zu nehmen und dann die einzelnen Punkte ggf mit freier Reihenfolge zuzuordnen
Eigentum verpflichtet 🏔️
18.8.2020, 11:40:56
Hallo David, du hast vollkommen recht. Wir haben jetzt schon mal den Hinweis ergänzt, dass die Reihenfolge nicht fest ist. Mit dem nächsten großen Update werden wir eine freie Reihenfolge bei solchen Listen einführen, bei der bestimmte Antworten auch getauscht werden können. Danke für deine Geduld!
Dosenfutter
19.9.2024, 13:42:32
Das Ganze ist nun vier Jahre her und der Aufbau fängt noch immer zwingend mit der Erklärung an
Linne Hempel
28.10.2024, 13:11:25
Hallo in die Runde, wir arbeiten aktuell noch daran, die Abfrage der Schemata noch besser zu gestalten. Ich habe die Ausgangseinstellungen jetzt so angepasst, dass der Rücktrittsgrund an erster Stelle erscheint. Danke für eure Geduld! Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team
Vermouth
19.11.2024, 09:50:14
Ich würde es ganz anders prüfen. Wirksamer Kaufvertrag voran. Dann die Erklärung und dann den Grund. Etc.
sy
21.2.2025, 17:41:20
hey an alle, ich stehe gerade aufm schlauch.. hier prüfen wir doch den Rücktritt für den Fall, dass keine
Unmöglichkeitvorliegt. Wieso wird dann trotzdem 326 Abs. 5 zitiert ? In der Aufgabe zuvor hieß es doch, 437 Nr. 2,346.323 für Rücktritt mit
Fristsetzungweil Leistung noch möglich, während 437 Nr. 2 , 346.323, 323 V dann zum Zuge kommt, wenn die Leistung nicht mehr möglich ist und gerade aus diesem Grund die
Fristsetzungauch hinfällig wird. Wo ist mein Denkfehler?
SM2206
1.9.2025, 19:50:50
Der Rücktritt ist ein Rechtsgeschäft, das durch Rücktrittserklärung zustande kommt. Wirksam ist der Rücktritt, wenn ein Rücktrittsrecht besteht (und keine Wirksamkeitshindernisse greifen). Ist der Rücktritt wirksam, treten die Rechtsfolgen des Rücktritts ein. Dogmatisch ist es also keinesfalls richtig, erst das Rücktrittsrecht zu prüfen. Man würde ja auch nicht Kaufverträge auf die Formnichtigkeit gem. § 125
BGBuntersuchen, bevor man festgestellt hat, dass überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist. Anstreichen wird es aber wohl niemand, da es tatsächlich auch in Lehrbüchern so gehandhabt wird, dass der jeweilige Gestaltungsgrund (Anfechtungsrecht, Rücktrittsrecht usw.) vor der entsprechenden Erklärung geprüft wird.
Lukas L
16.2.2025, 15:47:53
Könnte man das Prüfungsschema auch noch dahingehend erweitern, dass man als weiteren Prüfungspunkt unter dem Rücktrittsgrund die Prüfung der
Unmöglichkeit der Nacherfüllunganspricht? Es gilt ja grds. das Primat der Nach
erfüllung.
Nathalie
20.11.2025, 08:38:49
Push :)
till.
4.12.2025, 12:54:38
@[Foxxy](180364) wo im Schema würde man einen Ausschluss der Sachmängelhaftung bei einem Verbrauchsgüterkauf prüfen und gem. § 476 für unwirksam erklären?
Foxxy
4.12.2025, 12:55:40
@[till.](180284) Den Ausschluss der Sachmängelhaftung prüfst du im Punkt „Kein Ausschluss der Mängelhaftung“. Neben §§ 442, 444, 445
BGBund
§ 377 HGBziehst du beim Verbrauchsgüterkauf
§ 476 BGBheran; ein vertraglicher Haftungsausschluss ist dort grundsätzlich unwirksam. Zur Erweiterung: Ja, die
Unmöglichkeit der Nacherfüllunggehört ins Schema als Fall der Entbehrlichkeit der Frist. - Nach wirksamem Kaufvertrag und Mangel bei Gefahrübergang (§ 434) prüfst du
Fristsetzung(§ 323 Abs. 1) oder deren Entbehrlichkeit. - Entbehrlichkeit bei
Unmöglichkeit der Nacherfüllung(§ 275) mit Rücktritt nach § 326 Abs. 5 i.V.m. §§ 437 Nr. 2, 440 ohne Frist; ebenso bei Verweigerung/Fehlschlagen/Unzumutbarkeit (§ 440, § 323 Abs. 2). - Danach Erheblichkeit des Mangels (§ 323 Abs. 5 S. 2), „Kein Ausschluss der Mängelhaftung“ (inkl. § 476), Rücktrittserklärung (§ 349) und keine Ausschlussgründe (§ 323 Abs. 6; §§ 438 Abs. 4, 218). Das wahrt das Primat der Nach
erfüllung, weil Rücktritt nur nach erfolgloser oder entbehrlicher Nach
erfüllungerfolgt.
till.
4.12.2025, 12:59:46
@[Foxxy](180364) Sachverhalt: "Verbraucher V kauft bei Händler K ein Pferd unter der
Beschaffenheitsvereinbarung, dass das Pferd beginner-freundlich und leicht zu reiten ist. Zudem vereinbart K mit V eine´n Ausschluss der Sachmängelhaftung. Nachdem sich nach Lieferung des Pferdes herausstellt, dass es Angst vor menschen hat und nur sehr schwer geritten werden kann möchte V von dem Vertrag zurücktreten." Bitte schreibe das Prüfungsschema für diesen Fall auf, foxxy.
Foxxy
4.12.2025, 13:00:26
@[till.](180284) - Wirksamer Kaufvertrag (§ 433
BGB) - Rücktrittsgrund: Sachmangel (§ 437 Nr. 2 Var. 1
BGB) - Mangel bei Gefahrübergang: Abweichung von vereinbarter Beschaffenheit „anfängerfreundlich, leicht zu reiten“ (§ 434
BGB) - Primat der Nach
erfüllung: Frist zur Nach
erfüllung(§ 323 Abs. 1, § 439
BGB) oder Entbehrlichkeit (§ 440, § 323 Abs. 2
BGB) - Entbehrlichkeit besonders bei
Unmöglichkeit der Nacherfüllung(§ 275
BGB) → Rücktritt nach § 326 Abs. 5 i.V.m. §§ 437 Nr. 2,
440 BGBohne Frist - Erheblichkeit des Mangels (§ 323 Abs. 5 S. 2
BGB) - Kein Ausschluss der Mängelhaftung: §§ 442, 444, 445
BGB,
§ 377 HGB; im Verbrauchsgüterkauf ist ein vertraglicher Haftungsausschluss grundsätzlich unwirksam (
§ 476 BGB) - Rücktrittserklärung (§ 349
BGB) - Kein Ausschluss des Rücktritts: § 323 Abs. 6
BGB; außerdem §§ 438 Abs. 4,
218 BGBZur Erweiterung des Schemas: Ja, die
Unmöglichkeit der Nacherfüllunggehört unter die Entbehrlichkeit der Frist. Bei § 275
BGBgreift der Rücktritt über § 326 Abs. 5 i.V.m. §§ 437 Nr. 2,
440 BGB; das Primat der Nach
erfüllungbleibt gewahrt, weil Rücktritt erst nach erfolgloser oder entbehrlicher Nach
erfüllungerfolgt.
