Referendariat: Materielles Recht (im Aufbau) > ZR: Vertragliche Ansprüche
Grundlagen zum Rechtskauf (§ 453 Abs. 1 S. 1 BGB)
Neben dem Sachkauf (§ 433 BGB), ist vom Kaufrecht auch der Kauf von Rechten (§ 453 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) und sonstigen Gegenständen (§ 453 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB) umfasst. Wenn Du einen Überblick über die Regelungen hast, ist das schon die halbe Miete. Im Zweifel hilft Dir der Kommentar weiter! Welche Aussagen zum Rechtskauf treffen zu?
Zivilrecht > Kaufrecht
Entstehung des Vorkaufsrechts bei formbedürftigem Rechtsgeschäft – zwei Anknüpfungspunkte für die Form
A und B einigen sich mündlich über ein Vorkaufsrecht an As Grundstück. Als A einen formwirksamen Kaufvertrag mit C schließt, übt B sein Vorkaufsrecht durch notariell beurkundete Erklärung aus.
Zivilrecht > Kaufrecht
Tiere als gebrauchte Sachen iSd § 474 Abs. 2 S. 2 BGB
K kauft bei der von Unternehmerin V veranstalteten, öffentlich-zugänglichen Auktion einen 2 ½ Jahre alten Hengst für €8.500. Alle Informationspflichten werden eingehalten. K macht vier Monate nach Gefahrübergang geltend, das Pferd habe einen Sachmangel (§§ 434 Abs. 1, 90a BGB) und erklärt nach ordnungsgemäßer Fristsetzung den Rücktritt. V hält entgegen, die Verjährungsfrist sei durch die Auktionsbedingungen der V auf drei Monate nach Gefahrübergang beschränkt worden.