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Schadensersatzanspruch wegen Augenverletzung durch ein Preisschild? (LG München, Urt. v. 28.05.2024 – 29 O 13848/23)
Schadensersatzanspruch wegen Augenverletzung durch ein Preisschild? (LG München, Urt. v. 28.05.2024 – 29 O 13848/23)
19. Februar 2025
5 Kommentare
4,5 ★ (20.390 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A geht im K-Geschäft shoppen. Beim Anprobieren eines T-Shirts verletzt sie sich so schwer durch ein übliches Preisschild am Auge, dass eine Hornhauttransplantation durchgeführt werden muss. A ist sauer: Das Geschäft hätte ihrer Meinung nach auf Vorhandensein und Gefährlichkeit des Schilds hinweisen müssen.
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Einordnung des Falls
Schadensersatzanspruch wegen Augenverletzung durch ein Preisschild? (LG München, Urt. v. 28.05.2024 – 29 O 13848/23)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A verlangt Schadensersatz vom Geschäftsbetreiber. Könnte ihr ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zustehen?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bestand zwischen A und dem Geschäftsbetreiber eine vertragliche Beziehung?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Allerdings bestand zwischen A und dem Geschäftsbetreiber ein vorvertragliches Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 BGB).
Ja!
4. Den Geschäftsbetreiber trifft die Pflicht, jegliche Schädigungen von seinen Kunden abzuhalten.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Die konkrete Verkehrssicherungspflicht ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls. Hätte der Geschäftsbetreiber auf die Preisschilder hinweisen müssen, weil es für Kunden unvorhersehbar ist, dass Kleidungsstücke Preisschilder tragen?
Nein, das trifft nicht zu!
6. A hat jedoch einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FW
28.12.2024, 19:02:41
Hi, erstmal warum wird hier beim § 241 II eine
Verkehrssicherungspflichtgeprüft? Man muss doch gerade vertraglich
Nebenpflichtenund
Verkehrssicherungspflichtek strikt trennen. Und zweite Frage: Hätte man - bei weiteren Angaben im Sachverhalt - auch auf die Eigenschaften des Preisschildes abstellen können? Letztendlich sollte man als Verkäufer nur solche Materialien verwenden, die weich sind und keine spitzen Kanten haben. Das wäre m.E. eine mögliche Pflichtverletzung
Dorn99
2.1.2025, 17:46:04
Moin @[FW](139488), Der § 241 I regelt die
Leistungspflichtenim Rahmen des
Schuldverhältnisses, demnach also Haupt- und
Nebenleistungspflichten. Bei § 241 II handelt es sich um die
Nebenpflichten/
Schutzpflichtenund somit um keine leistungsbezogene Pflicht. Hier wird die
Verkehrssicherungspflichtals Schutzpflicht entsprechend wie bei
§ 823BGB geprüft. Nun genauer zu deiner Frage: Eine Trennung von
Leistungspflichtenund
Schutzpflichtenerübrigt sich hierbei, weil hier „nur“ ein vorvertragliches SV besteht. In diesem gibt es noch keine
Leistungspflichten, es sind ja noch keine
Leistungspflichtenvereinbart. Liebe Grüße
FELIXBAYERN123
3.1.2025, 20:43:42
Achtung:
Verkehrssicherungspflichten sind nicht nur im Rahmen deliktischer Ansprüche zu prüfen, sondern auch in der
culpa in contrahendound im Rahmen der vertraglichen Ansprüche. Prüfen Sie daher in der Klausur nicht zu voreilig die deliktischen Ansprüche!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! Beispiel: 280 I, 241 II A. SV B. PV I. Pflicht Den Vertragspartner treffen neben der Pflicht die Hauptleistung zu erbringen regelmäßig auch
Nebenpflichtengemäß § 241 Abs. 2. Dabei sind
Verkehrssicherungspflichten innerhalb von Vertragsverhältnissen als Vertragspflichten zu begreifen (BGH,
Urteilvom 14.03.2013 – III ZR 296/11, BGHZ 196, 340 ff. = NJW 2013, 3366, 3368 Rn. 25). II. Verletzung Als Quelle dient: https://www.juracademy.de/rechtsprechung/article/
verkehrssicherungspflichten-gemeindeschwimmbad#:~:text=2%20Pflicht,%2C%20BGHZ%20196%2C%20340%20ff.