Zivilrecht

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Entscheidungen von 2023

Verhinderter Kraneinsatz wegen Schlechtwetters – Anspruch auf Mietzahlung? (OLG NRW, Urt. v. 19.01.2023 – 18 U 91/22)

Verhinderter Kraneinsatz wegen Schlechtwetters – Anspruch auf Mietzahlung? (OLG NRW, Urt. v. 19.01.2023 – 18 U 91/22)

26. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M bucht bei Kran-Karla (K) eine Krangestellung (Kran samt Kranführerin) zum Einsatz am Montag, 29.01.2020 im Zeitraum von 6-16 Uhr zum Preis von 8.000 Euro. Am 29.01. lässt K die Kräne bei M aufbauen. Wegen Sturmböen lässt K den Kran jedoch ohne Einsatz am Mittag wieder abbauen.

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Einordnung des Falls

Verhinderter Kraneinsatz wegen Schlechtwetters – Anspruch auf Mietzahlung? (OLG NRW, Urt. v. 19.01.2023 – 18 U 91/22)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M und K haben einen Mietvertrag über die Krangestellung geschlossen. Könnte K gegen M einen Anspruch auf Mietzinszahlung aus § 535 Abs. 2 BGB haben?

Ja!

Die Hauptleistungspflicht eines Mieters ist die Entrichtung der vereinbarten Miete (§ 535 Abs. 2 BGB). Der Anspruch setzt voraus, dass (1) die Parteien einen wirksamen Mietvertrag geschlossen haben. Ein Mietvertrag ist ein Vertrag, der die entgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Sache zum Gegenstand hat. Zudem muss (2) der insoweit vorleistungspflichtige Vermieter dem Mieter den unmittelbaren Besitz an der Mietsache verschafft haben. Der Mietvertrag zwischen M und K bezog sich auf die Gebrauchsüberlassung des Krans.
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2. Der Anspruch nach § 535 Abs. 2 BGB setzt weiterhin voraus, dass der Vermieter dem Mieter die Sache vertragsgemäß zugänglich macht. Hat K der M den Kran i.S.v. § 535 Abs. 1 S. 1 BGB gemacht?

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Anspruch auf Mietzahlung aus § 535 Abs. 2 BGB entsteht grundsätzlich erst dann, wenn der insoweit vorleistungspflichtige Vermieter dem Mieter den unmittelbaren Besitz an der Mietsache verschafft hat. Der Vermieter muss nach § 535 Abs. 1 S. 1 BGB dem Mieter die Gebrauchsmöglichkeit eröffnen. Der Anspruch ist mithin erfüllt, wenn dem Mieter die Sache in der Art und in dem Umfang, wie es der Vertrag vorsieht, zugänglich gemacht wird. Vorliegend wurden die Kräne zwar aufgebaut, jedoch hat die ebenfalls gebuchte Kranführerin nicht mit der Arbeit begonnen. OLG: „Hier ist es nicht zur vertraglich geschuldeten Krangestellung gekommen. Dazu bedarf es der Überlassung des Krans (nebst Kranführers).“ (RdNr. 64)

3. Zwar hat K der M die Sache nicht vertragsmäßig zugänglich gemacht i.S.v. § 535 Abs. 1 S. 1 BGB. Könnte M aber nach § 537 Abs. 1 S. 1 BGB dennoch zahlungspflichtig sein?

Ja, in der Tat!

Grundsätzlich entsteht die Verpflichtung aus § 535 Abs. 2 BGB zur Entrichtung der Miete nach erst, wenn der Vermieter ihm die Sache zum vertragsmäßigen Gebrauch überlassen hat (§ 535 Abs. 1 S. 1 BGB). Eine Ausnahme hiervon findet sich in § 537 Abs. 1 BGB. Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird (§ 537 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Mieter trägt also das Verwendungsrisiko der Mietsache: Kann oder will er die Mietsache aus Gründen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen, nicht nutzen, muss er trotzdem die vereinbarte Miete bezahlen. Gemäß § 537 Abs. 1 S. 2 BGB hat sich der Vermieter aber ersparte Aufwendungen und Vorteile anrechnen zu lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung erzielt. § 537 Abs. 1 BGB greift bereits ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags ein und setzt gerade nicht die Überlassung des Mietobjekts an den Mieter voraus (vgl. RdNr. 66).

4. Die Anwendbarkeit des § 537 Abs. 1 S. 1 BGB hängt davon ab, aus welchem Grund die Mietsache nicht vertragsmäßig genutzt werden konnte. Waren es hier die Kräne selbst, die nicht einsatzfähig waren?

Nein!

Wenn das Gebrauchshindernis im Mietobjekt selbst lag, ist § 537 BGB nicht anwendbar. Dem Mieter kann nur das Risiko für solche Verhinderungsgründe auferlegt werden, die außerhalb der Mietsache selbst liegen. Die Kräne selbst waren vorliegend einsatzfähig - allerdings nicht bei den Witterungsverhältnissen vor Ort (RdNr. 79). Das Risiko, aus Witterungsgründen keinen Gebrauch von der Mietsache machen zu können, weil diese schon gar nicht zum Gebrauch überlassen werden kann, trägt der Mieter - in diesem Fall also die M.

5. Die Anwendung des § 537 Abs. 1 S. 1 BGB scheitert bei fehlender Erfüllungsbereitschaft und -fähigkeit. War K erfüllungsbereit und -fähig?

Genau, so ist das!

§ 537 Abs. 1 S. 1 BGB gelangt nur zur Anwendung, wenn der Vermieter seinerseits erfüllungsbereit und -fähig war. Daran fehlt es beispielsweise dann, wenn der Vermieter wegen Eigengebrauchs oder Gebrauchsüberlassung an Dritte nicht zur Gebrauchsgewährung in der Lage ist (§ 537 Abs. 2 BGB). OLG: Zwar war K nicht willens, den Kran zum Gebrauch freizugeben. Der Grund dafür war jedoch keine anderweitige Verwendung des Mietobjekts, wie sie von § 537 Abs. 2 BGB erfasst ist. Vielmehr lag der Grund für ihre Erfüllungsunwilligkeit in der Verwirklichung des Gebrauchsrisikos (zu kräftiger Wind). In einem solchen Fall steht die fehlende Erfüllungsbereitschaft der Anwendung des § 537 Abs. 1 S. 1 BGB aber nicht entgegen (RdNr. 86f.).

6. M könnte jedoch von der Gegenleistungspflicht befreit sein, wenn die Ks Leistung nach § 275 BGB unmöglich war (§ 326 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Nach § 326 Abs. 1 entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung, wenn dem Schuldner die Erbringung der geschuldeten Leistung unmöglich wird und er infolge dessen von der Leistungspflicht nach § 275 befreit ist. Danach würde der Vermieter den Anspruch auf die Miete verlieren, wenn er seinerseits gemäß § 275 von seiner Pflicht zur Gebrauchsgewährung aus § 535 Abs. 1 S. 1 befreit wäre.K könnte gemäß § 275 BGB von ihrer Leistungspflicht (Gebrauchsüberlassung des Krans) befreit gewesen sein. In diesem Fall entfiele grundsätzlich auch Ms Pflicht zur Mietpreiszahlung (§ 326 Abs. 1 BGB).

7. Vorliegend könnte die Unmöglichkeit zunächst im Hinblick auf den Inhalt des Vertrags (Vertragszweck) eingetreten sein.

Ja!

Unmöglichkeit im Sinne des § 275 BGB kann vorliegen, wenn der Vertragszweck nicht (mehr) erreicht werden kann, weil bestimmte von beiden Parteien vorausgesetzte Umstände nicht eintreten oder weggefallen sind. Die Annahme einer Unmöglichkeit in diesem Sinn setzt voraus, dass die Parteien einen bestimmten Verwendungszweck zum Vertragsinhalt gemacht haben („zweckbezogene Miete“) und der Vertragszweck aus Gründen entfällt, die keiner der Vertragspartner zu vertreten hat. Bei der Annahme ist aber Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist, dass das Risiko der nutzbringenden Verwendung der Sache vom Vermieter oder zumindest beiden Parteien gemeinsam getragen werden soll (RdNr. 92). Fehlt eine Zweckvereinbarung, ist § 537 BGB anwendbar. Dafür, dass die K das Risiko einer witterungsbedingten Nichtverwendbarkeit der Kräne am 29.1.2020 tragen wollte, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte. Eine Bereitstellung des Krans bei jedem Wetter ist damit gerade nicht Gegenstand einer Zweckvereinbarung gewesen. Damit liegt auch keine Unmöglichkeit vor, weil der Vertragszweck nicht erreicht werden kann.

8. Die Unmöglichkeit könnte sich aber daraus ergeben, dass es sich um ein Fixgeschäft gehandelt hat. War die Leistungszeit nach dem Vertragsinhalt derart wichtig, dass die Krangestellung nur am 29.1.2020 erbracht werden konnte ?

Nein, das ist nicht der Fall!

Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Leistungspflicht ein dauerhaftes und unüberwindbares Hindernis entgegensteht. Die bloß verspätete Leistung stellt grundsätzlich kein solches Hindernis dar. Anders ist dies ausnahmsweise im Falle eines absoluten Fixgeschäftes. Ein solches liegt vor, wenn die Leistungszeit derart wichtig ist, dass die Leistung nur zu einem bestimmten Zeitpunkt, danach aber überhaupt nicht mehr erbracht werden kann. Die Kräne waren zwar für den 29.1.2020 bestellt, es gibt aber keinerlei Anhaltspunkte im Sachverhalt, dass die Arbeiten nicht nachgeholt werden können. Die Leistungszeit war also nicht so wesentlich, dass eine spätere Erbringung unmöglich ist. Bei einer Raummiete ist hingegen im Grundsatz von einer Nichtnachholbarkeit des Nutzungsinteresses des Mieters auszugehen.

9. Unterstellt, ein Kraneinsatz war wegen einschlägiger Unfallverhütungsvorschriften verboten. Wäre M dann gemäß § 326 Abs. 1 S. 1 BGB von ihrer Zahlungspflicht frei geworden?

Nein, das trifft nicht zu!

OLG: Wenn K die Gebrauchsüberlassung an M gemäß § 275 Abs. 1 BGB unmöglich gewesen ist, weil der Kraneinsatz wegen Unfallverhütungsvorschriften verboten war, wäre die M dennoch nicht gemäß § 326 Abs. 1 S. 1 BGB von ihrer Mietzahlungspflicht frei geworden.§ 326 Abs. 2 S. 1, 1. Var. BGB ist auch dann entsprechend anzuwenden, wenn der Gläubiger in dem Vertrag das Risiko des betreffenden Leistungshindernisses übernommen hat. Davon ist hier auszugehen, weil die M die Kräne für einen bestimmten Tag bestellt hat. Es lag auf der Hand, dass die K keine Veranlassung hatte, für diesen Termin ein Risiko witterungsbedingter Unmöglichkeit des Einsatzes zu tragen, zumal sie nicht über bessere Möglichkeiten der Wettervorhersage verfügte als Auftraggeberin M (s. RdNr. 99).

10. K hat gegen M einen Anspruch auf Mietpreiszahlung in voller Höhe aus § 535 Abs. 2 BGB.

Ja!

Besteht der Anspruch aus § 535 Abs. 2 BGB nach § 537 Abs. 1 BGB, so muss sich der Vermieter ersparte Aufwendungen und Vorteile anrechnen zu lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung erzielt (§ 537 Abs. 1 S. 2 BGB ). K müsste sich zwar ersparte Aufwendungen und Vorteile anrechnen zu lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwertung erzielt hat. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass K sich Aufwendungen erspart hat oder ähnliche Vorteile erlangt hat. Daher wird ihr Anspruch nicht gekürzt und sie kann von M Mietpreiszahlung in voller Höhe aus § 535 Abs. 2 BGB verlangen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Rick-energie🦦

Rick-energie🦦

9.8.2024, 22:07:27

Die "Anmietung" eines Krans inkl. Kranführer ist m.E. nicht klassisch Miete, sondern einerseits Nutzungsermöglichung der Kranleistung zur Verbringung von Lasten und andererseits zur Verfügungstellung eines tauglichen Kranführers. Dass ohne größere Argumente rein Mietrecht angewendet wird, obwohl der Mieter den Kran ohne zugehöriges Personal nicht bedienen wird können (und wohl auch nicht darf?) und es dem Mieter mehr um die Leistung, nämlich das Verbringen der Lasten =Erfolg, gehen dürfte, und gar nicht um die Überlassung des Besitzes am Kran, fällt hier irw hintenüber. Nach Schwerpunkt- und Kombinationstheorie ist m.E. WerkR mindestens genau so sinnig anwendbar. What is ur idea on that?

PP2

Pp2

10.8.2024, 17:09:31

Mietvertrag kombiniert mit einem Dienstverschaffungsvertrag -> bzgl. des Kranführers daher schon gar kein Werkvertrag. Ohne in die Entscheidung geschaut zu haben, wird wahrscheinlich die Arbeitsanweisung von dem Mieter kommen etc., so dass dieser erst dann anweist welches "Werk" wenn man so will erbracht werden soll. Daher überwiegt vorliegend das Mietelement mit der Dienstverschaffung.

Tobias Krapp

Tobias Krapp

12.8.2024, 10:08:20

Hallo Rick-energie, danke für die sehr berechtigte Nachfrage! Ein Vertrag über die Überlassung einer Maschine mit Stellung von Bedienungspersonal kann je nach Ausgestaltung des Vertrags als Mietvertrag verbunden mit einem Dienstverschaffungsvertrag, als Mietvertrag verbunden mit einem Dienst- oder Werkvertrag oder in vollem Umfang als Mietvertrag, Dienstvertrag oder Werkvertrag anzusehen sein. Maßgeblich ist, welche der Leistungen dem Vertrag das Gepräge geben. Ein Werkvertrag liegt vor, wenn der

Überlassen

de auch für den Erfolg der von dem Bedienungspersonal zu verrichtenden Tätigkeit einzustehen hat. Dies ist

typischerweise

dann der Fall, wenn der

Überlassen

de die notwendigen Handlungen selbst organisiert und das Weisungsrecht über das eingesetzte Personal besitzt. Dagegen liegt ein kombinierter Miet- und Dienstverschaffungsvertrag vor, wenn der Vorgang der Überlassung nur über einen gewissen Zeitraum andauern soll und das vom Vermieter gestellte Bedienungspersonal den Weisungen des Bestellers unterworfen ist. Da in einem solchen Fall die Durchführung der Arbeiten ausschließlich bei dem Besteller liegt, liegt kein Werkvertrag vor (vgl. zum ganzen BGH Urteil vom 28.01.2016 - I ZR 60/14). Laut Aufgabe sollte die Überlassung nur einen festgelegten Tag dauern und das Personal den Weisungen des M unterliegen. Damit liegt die Verantwortlichkeit und Organisation der Arbeiten beim M. K schuldet dagegen keinen bestimmten Arbeitserfolg, also gerade nicht das Verbringen der Lasten, sondern nur das "Zu-Verfügung-Stellen". Damit liegt kein Werkvertrag vor. Dennoch kann man das OLG Urteil, dem unser Fall hier nachgebildet ist, durchaus kritisieren: Das OLG spricht ohne nähere Begründung nur von einem „Mietvertrag“. Die Vorinstanz hatte noch einen kombinierten Miet- und Dienstverschaffungsvertrag angenommen. Das würde, wie Pp2 schon richtig geschrieben hat, auch eher dem dargestellten Maßstab entsprechen. Dann müsste man für den Weg zum Mietrecht noch die Hürde überwinden, welches Vertragsrecht auf den typengemischten Vertrag anwendbar ist (Stichwort Kombinationstheorie, Absorptionstheorie, Theorie der analogen Rechtsanwendung,

Schwerpunkttheorie

). Der Dienstverschaffungsvertrag ist nicht im BGB geregelt, womit die Anwendbarkeit von Mietrecht, ggf. modifiziert, auf den ganzen Vertrag bereits naheliegt.Die hM folgt außerdem grundsätzlich der

Schwerpunkttheorie

und zieht nur dort, wo die Eigenart des Vertrags es erfordert, Bestimmungen des Vertragsrechts des anderen Teils heran, vgl. BGH, Urteil vom 02.10.2019 – XII ZR 8/19. Bei einem gemischten Miet- und Dienstverschaffungsvertrags ist nicht primär Sinn und Zweck, dem Dritten Personal zu stellen, das er nach seinem Belieben einsetzen kann, sondern dem Dritten durch die Personalüberlassung überhaupt erst den Einsatz der Geräte oder Maschinen zu ermöglichen, die ihm zum Gebrauch

überlassen

werden, womit der Schwerpunkt in der Gebrauchsüberlassung liegt, vgl. BAG NZA 1993, 1125. Damit kann grundsätzlich einheitlich Mietrecht angewendet werden. Und dann ist man im Ergebnis auch wieder auf der Linie der OLG Lösung, bloß dogmatisch mE sauberer. Viele Grüße – für das Jurafuchsteam - Tobias

MenschlicherBriefkasten

MenschlicherBriefkasten

17.8.2024, 12:00:51

Wäre hier nicht noch an eine

Störung der Geschäftsgrundlage

zu denken/ diese zumindest anzuprüfen und im Ergebnis zu verneinen, da das schlechte Wetter in den Risikobereich der Mieterin fällt?

VALA

Vanilla Latte

18.8.2024, 01:29:56

Hätte ich auch gedacht, vor allem wenn man von einem Verbot bei solchem Wetter ausgeht. Erinnert mich an die Coronafälle.

EI

einkatzenkoenig

21.9.2024, 14:21:33

Ich hätte Probleme damit, das in den Risikobereich der Mieterin einzuordnen. Mich erinnert das viel mehr an die Karnevalsumzüge (die ausfallen). Das normative Element dürfte hier erfüllt sein. Wäre der Rücktritt erklärt worden, wäre das mE sogar durchgegangen. Im Gegenzug hätte der Vermieter allerdings

Wertersatz

für das Aufstellen und Abbauen gekriegt (was mangels Einsatzes des Kranführers wohl weniger als die vereinbarte Miete gewesen wäre). Eine ordentliche Prüfung dessen wäre gut gewesen.

JEN

jenny24

17.8.2024, 13:18:22

Ich kann nach der bearbeitung nicht sagen, welche norm nun Anwendung fand? 537 oder 275??

Amelie

Amelie

12.9.2024, 17:31:55

Ich fand diesen Fall auch sehr verwirrend. Der Vertiefungsvermerk lässt z.B. andeuten, dass man

326 v

or 537 zu prüfen hat. Dies wird aber nicht getan. Ich bin auch beim Aufbau total verwirrt was denn jetzt wann zu prüfen ist. Könnte man den Fall nochmal aufarbeiten? Oder hat jemand vielleicht eine Idee wie eine Lösungsskizze zu diesem Fall aussehen würde? Danke im Voraus!

Amelie

Amelie

12.9.2024, 17:37:40

Zu meinem Einwand ergänzend: Ich verstehe auch nicht ob/wie man zu dem Prüfungspunkt "Anspruch erloschen" kommen würde. Die Fragen lassen andeuten, dass der Anspruch noch nicht mal entstanden ist. Es wird gesagt, dass eine Voraussetzung die "Besitzverschaffung an der

Mietsache

" ist. Dies wird dann aber verneint, weil die gebuchte Kranführerin nicht mit ihrer Arbeit begonnen hat und die Sache somit nicht zum "vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand"

überlassen

wurde.

Amelie

Amelie

12.9.2024, 17:59:23

Im Internet (Jura Individuell) habe ich gesehen, dass sie in einer Falllösung den 537 als "Anspruchserhaltende Gegennorm" prüfen. Ich schaffe es aber nicht das Schema mit den Frage/Antworten hier richtig auszufüllen. Wie @[jenny24](201955) verstehe ich noch immer nicht welche Normen jetzt Anwendung finden. I. Anspruch entstanden 1. MietV geschlossen (+) 2. P: nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand II. Anspruch erloschen 1. Nicht wegen Erfüllung § 362 erloschen (+) 2. Könnte wegen § 326 erloschen sein a.

Synallagma

tischer Vertrag (+) b.Befreiung von Hauptleistungspflicht wegen § 275 aa.

Unmöglichkeit

im Hinblick auf den Inhalt des Vertrags (Vertragszweck) (-) bb.

Unmöglichkeit

wegen

Fixgeschäft

charakters (-) c. Keine Anspruchserhaltende Gegennorm § 537 III. Anspruch durchsetzbar

LAW

Law_yal_life

18.9.2024, 12:23:34

Ich verstehe diesen Fall überhaupt nicht… total verwirrt…

MEDICU

Medicus_2024

15.10.2024, 13:13:00

Liebe Amelie, Ich würde den Fall folgendermaßen aufbauen: I. Anspruch entstanden, 535 II 1. Mietvertrag (+) 2. Gebrauchsüberlassung (-), da Kranführerin nicht tätig werden möchte 3. Ausnahme nach 537 (anspruchserhaltende Norm insofern, dass K die Miete erhält, obwohl die Sache nicht an den Mieter

überlassen

wird) Vss: ein in der Person des M liegender Verhinderungsgrund: hierzu zählen nicht nur persönliche Gründe, wie zB Krankheit oder Tod des Mieters, sondern allgemein Umstände, die in den Risikobereich des Mieters fallen. Das Risiko, aus Witterungsgründen keinen Gebrauch von der

Mietsache

machen zu können, trägt wohl der Mieter (OLG mit Verweisen auf die Kommentarliteratur). 4. Zwischenergebnis: Anspruch entstanden (+) wegen 537 II. Anspruch erloschen nach 326 I 1 1.

Unmöglichkeit

der Leistung nach 275 I-III a. Wegfall des Vertragszwecks (-) b.

Unmöglichkeit

wegen Zeitablaufs,

absolutes Fixgeschäft

(-), die Leistung (=Gebrauchsüberlassung) kann nachgeholt werden c.

Unmöglichkeit

wegen Unfallverhütungsvorschriften: wird wohl nur hypothetisch geprüft, in jedem Fall aber 326 II 1 Alt. 1, gilt für a.-c.: sollte

Unmöglichkeit

nach 275 vorliegen, bleibt der Anspruch auf die Miete dennoch nach 326 II 1 Alt. 1 (analog) erhalten, weil M das Risiko des

Leistungshindernis

ses zu tragen hat. Hier findet sich die Wertung aus 537 wieder. 2. Zwischenergebnis: Anspruch nicht nach 326 I 1 erloschen III. Anpassung oder Rücktritt nach 313 (-), das Witterungsrisiko hat M zu tragen, auch hier wieder die Wertung des 537 IV. Ergebnis: Anspruch aus 535 II iVm 537 (+) So wird denke ich ein Schuh draus :)


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