Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Subjektiver Tatbestand
Abgrenzung Eventualvorsatz/ bedingte Fahrlässigkeit („Steinwürfe von Autobahnbrücke“)
Abgrenzung Eventualvorsatz/ bedingte Fahrlässigkeit („Steinwürfe von Autobahnbrücke“)
9. Mai 2025
19 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T und K werfen drei 20-30 kg schwere Steine von einer Brücke auf die Fahrstreifen der B9. A und B überfahren mit 130 km/h die Steine. Bei A wird das Vorderrad herausgerissen, bei B die Vorderachse zerstört. Beide können ihre Autos ohne weitere Kollision zum Stehen bringen.
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Einordnung des Falls
Abgrenzung Eventualvorsatz/ bedingte Fahrlässigkeit („Steinwürfe von Autobahnbrücke“)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T und K hatten Tatentschluss bzgl. eines versuchten Totschlags (§§ 212 Abs. 1, 2, 22 StGB) in Form von direktem Vorsatz. Die Gefährlichkeit des Verhaltens musste zur sicheren Kenntnis führen, dass der Erfolg eintreten werde.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. T und K hatten Tatentschluss bzgl. eines versuchten Totschlags (§§ 212 Abs. 1, 2, 22 StGB) in Form von bedingtem Vorsatz. Dies gilt auch dann, wenn sie sich vor Gericht einlassen, sie hätten zwar Unfälle hervorrufen wollen, aber keine Sach- und Personenschäden.
Ja!
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