Zivilrechtliche Nebengebiete
Arbeitsrecht
Störungen des Arbeitsverhältnisses
Annahmeverzugslohn (§ 615 S. 1 BGB)
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Annahmeverzugslohn (§ 615 S. 1 BGB)
24. März 2026
35 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Hakuna Matata-GmbH (H) zahlt nur schleppend die Löhne ihrer Arbeitnehmer. Mitarbeiter M hat das immer wieder beanstandet. Als erneut ein Lohnrückstand i.H.v. zwei Monatsgehältern aufgelaufen ist, verkündet er, dass er erst wieder arbeiten werde, wenn er sein Geld erhalte.
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