Annahmeverzugslohn (§ 615 S. 1 BGB)

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Die Hakuna Matata-GmbH (H) zahlt nur schleppend die Löhne ihrer Arbeitnehmer. Mitarbeiter M hat das immer wieder beanstandet. Als erneut ein Lohnrückstand iHv zwei Monatsgehältern aufgelaufen ist, verkündet er, dass er erst wieder arbeiten werde, wenn er sein Geld erhalte.

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Einordnung des Falls

Annahmeverzugslohn (§ 615 S. 1 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Muss M die infolge seiner Arbeitsverweigerung ausgefallene Arbeitsleistung nachholen?

Nein!

Nach hM ist die Pflicht des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung eine absolute Fixschuld: Die Leistung ist zu einem festen Zeitpunkt zu erbringen. Geschieht dies nicht, wird sie unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB). Die Leistungspflicht entfällt damit.Da es sich bei Ms Arbeistleistung um eine absolute Fixschuld handelt, ist die Erbringung der Leistung mit Ablauf des entsprechenden Zeitabschnitts unmöglich geworden und die Leistungspflicht damit entfallen. Die Parteien können aber auch vereinbaren, dass eine Arbeitsleistung nachholbar ist - und damit auch der Lohnanspruch erhalten bleibt.
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2. Wird die Arbeitsleistung nicht erbracht, so entfällt damit im Grundsatz auch der Anspruch auf den Lohn (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Auch im Arbeitsrecht gelten die Regelungen des allgemeinen Schuldrechts. Aus § 326 Abs. 1 S. 1 BGB folgt zunächst, dass der Anspruch auf die Gegenleistungspflicht entfällt, wenn die Leistungspflicht aufgrund von Unmöglichkeit ausgeschlossen ist (Ohne Arbeit kein Lohn). Der Anspruch bleibt aber ausnahmsweise bestehen, wenn der Arbeitsausfall der Sphäre des Arbeitgebers zuzuordnen ist (§ 615 BGB, § 326 Abs. 2 S. 1 BGB) oder besondere persönliche Hinderungsgründe bestehen (§ 616 BGB).

3. M behält seinen Lohnanspruch, wenn H sich im Annahmeverzug befand (§ 615 S. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Aus § 326 Abs. 1 S. 1 BGB ergibt sich der Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn. Befindet sich der Arbeitgeber aber im Annahmeverzug, so behält der Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch, ohne die ausgefallene Arbeit nachleisten zu müssen (§ 615 S. 1 BGB). Die Vorschrift begründet keinen eigenen Anspruch, sondern erhält den Vergütungsanspruch aus § 611a Abs. 2 BGB aufrecht.

4. Befand sich H im Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB)?

Ja!

Der Annahmeverzug richtet sich nach den §§ 293ff. BGB. Einen Sonderfall des Annahmeverzuges regelt dabei § 298 BGB. Nach § 298 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er (1) bei einer Zug-um-Zug Leistung (2) zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, (3) die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet.Die Arbeitsleistung und die Vergütung stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis (§ 320 BGB). H befindet sich mit der Zahlung der Gegenleistung (Lohn) im Rückstand. Es liegt auch kein Ausschlussgrund vor, insbesondere handelt es sich um einen nicht nur unerheblichen Lohnrückstand (vgl. §§ 320 Abs. 2, 242 BGB). Somit liegt Annahmeverzug vor.Arbeitnehmer sind grundsätzlich vorleistungspflichtig, weshalb ihr Lohn erst am Ende des Monats fällig wird (vgl. § 614 S. 2 BGB). Zahlt der Arbeitgeber dann nicht, so kommt er hierdurch in Annahmeverzug nach § 298 BGB.

5. Für die Zeit, in der M die Arbeit niederlegt, hat er keinen Anspruch auf Lohn.

Nein, das ist nicht der Fall!

Befindet sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug, so behält der Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch, ohne die ausgefallene Arbeit nachleisten zu müssen (§ 615 S. 1 BGB).H befindet sich im Annahmeverzug. Somit ist Ms Anspruch auf Lohnzahlung trotz seiner Arbeitsverweigerung nicht nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB erloschen. Vielmehr hat er auch für die Zeit der Arbeitsniederlegung Anspruch auf Lohn nach §§ 611a Abs. 2 BGB i.V.m. § 615 S. 1 BGB.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

NADI

nadineundercover

13.2.2023, 10:26:00

Inwiefern liegt bei H ein Annahmeverzug vor, wenn diese ihre

Leistungspflicht

nicht erfüllen, also die vereinbarte Vergütung zu zahlen? Warum nennt man das Annahmeverzug, wenn die H keine Leistung annimmt sondern Vergütung nicht gewährt?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

13.2.2023, 12:38:32

Hallo nadineundercover, vielen Dank für Deine gute Frage! Der Annahmeverzug ist in den §§ 293ff. BGB geregelt. Der

Grundfall

ist in der Tat, dass der Schuldner seine Leistung tatsächlich anbietet und der Gläubiger diese nicht annimmt (§§ 293, 2

94 BGB

). Es gibt allerdings noch eine Reihe anderer Fälle, in denen Annahmeverzug eintritt. Einer davon ist in § 298 BGB geregelt: "Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet." Der Arbeitnehmer muss nur gegen Leistung seines Arbeitslohns tätig werden. Der Arbeitnehmer ist zwar grds. vor

leistungspflicht

ig und erhält erst am Ende des Monats seinen Lohn (§

614 BGB

). Er ist aber nicht verpflichtet, darüber hinaus in Vorleistung zu treten. Sofern der Arbeitgeber also nach Ablauf des Monats nicht zahlt, kann der Arbeitnehmer die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erheben (§ 320 Abs. 1 BGB) und der Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug nach § 298 BGB (vertiefend dazu auch: MüKoBGB/Spinner, 9. Aufl. 2023, BGB § 611a Rn. 4ff.). Die Arbeitsverweigerung unterliegt dabei den Grenzen von Treu u. Glauben, sodass insbesondere bei geringfügiger Verzögerung bzw. Zuwenigleistung eine Arbeitsverweigerung ausgeschlossen ist (vgl. § 320 Abs. 2 BGB). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

TO

TonksBlack

19.4.2023, 09:23:19

Hallo liebes Jurafuchs-Team, ich habe mich das Gleiche beim Durcharbeiten gefragt. Könnte man die Erklärung vielleicht ergänzen oder zumindest einen Hinweis reinschreiben. Das wäre super!

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

19.4.2023, 10:41:21

Danke Carolin, wir haben das in der Aufgabe nun noch einmal weiter vertieft. Ich hoffe, dadurch wird es noch ein wenig klarer :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Dogu

Dogu

3.2.2024, 11:47:17

Ich verstehe nicht, wieso das Arbeitsverhältnis als Zug-um-Zug-Leistung eingestuft wird, obwohl ihr ja selbst in der Aufgabe schreibt, dass der Arbeitnehmer vor

leistungspflicht

ig ist. Also liegt nach § 320 I 1 a.E. BGB gerade keine Zug-um-Zug-Leistung vor.

TI

Timurso

22.2.2024, 09:53:36

Das Arbeitsverhältnis selbst ist keine Leistung Zug-um-Zug, da der AN, wie du richtig sagst, vor

leistungspflicht

ig ist. Allerdings hat er, wenn der AG am Ende des Monats nicht zahlt, ein

Zurückbehaltungsrecht

nach

§ 320 BGB

. Denn dann ist auch der Lohnanspruch fällig und nicht mehr von einer Vorleistung abhängig. Das

Zurückbehaltungsrecht

führt nun wiederum dazu, dass die aktuelle Arbeitsleistung Zug-um-Zug zur Zahlung des alten! Lohns abzuwickeln ist, § 322 BGB. Nicht bezüglich des neuen Lohns, da bleibt der AN vor

leistungspflicht

ig, wie du gesagt hast.

Dogu

Dogu

22.2.2024, 14:21:34

Danke

JUL

JuliaG.

22.2.2024, 09:23:37

Hallo liebes Team, es ist vielleicht eine ziemlich doofe frage, aber wenn wir den Fall annehmen, dass eben der AG die Annahme der Arbeitsleistung bzw. die Zahlung des Lohns verweigert und der AN dementsprechend nicht mehr zu Arbeit kommt, unter welcher Anspruchsgrundlage könnte dann der AN seinen Anspruch auf den Lohn der nicht gerarbeiteten Tage nach der Ausnahme geltend machen? Wäre die AGL dann direkt: §§ 611a II,

615 BGB

? Und wie würde dann eine jeweilige Prüfung aussehen, also an welcher Stelle prüft man das Problem? dankeschön 🙋‍♀️

TI

Timurso

22.2.2024, 09:41:44

Anspruchsgrundlage wäre § 611a BGB, ja. Zum Problem kommt man darüber, dass die Arbeitsleistung nach h.M. absolute Fixschuld ist und mit ihrer Nichterbringung unmöglich nach § 275 I BGB wird. Daher würde grundsätzlich auch der Gegenanspruch auf den Arbeitslohn gem. § 326 I BGB entfallen. § 615 ist davon wiederum die Ausnahme, die dazu führt, dass der Anspruch doch nicht erlischt. Also unter "Anspruch erloschen" erst den § 326 I BGB anprüfen und dann diskutieren, ob nach §

615 BGB

der Anspruch doch nicht erloschen ist.

rex ipso iure

rex ipso iure

16.5.2024, 22:56:59

Stichwort: Ansprucherhaltende Norm

Whale

Whale

3.10.2024, 10:18:24

Was zitiert man denn hier nun? § 298 oder § 615 Satz 1 BGB? Ich dachte der § 615 Satz 1 BGB wäre hier spezieller.

MOEE4

moee44

14.10.2024, 20:48:20

In der Subsumtion zu 4. wird das

Zurückbehaltungsrecht

auf ein Gegenseitigkeitsverhältnis von Arbeitsleistung und Lohn gestützt, also auf

§ 320 BGB

. Das finde ich vor dem Hintergrund, dass das BAG das

Zurückbehaltungsrecht

am Arbeitslohn wegen §

614 BGB

(Vor

leistungspflicht

des AN) nicht auf

§ 320 BGB

sondern auf § 273 Abs. 1 BGB stützt (BAG NJW 1985, 2494; BAG NZA 1996, 1085) etwas schwierig. Eine Gegenseitigkeit von Lohn und Arbeit wird in der Praxis beim Monatslohn nur zwischen der Arbeitsleistung für einen bestimmten Monat und dem Lohn für diesen einen Monat gesehen (bspw. stehen die Arbeitsleistung für April 2024 und das Gehalt für April 2024 im Synallagma). Ansonsten besteht aber kein Gegenseitigkeitsverhältnis (bspw. stehen die Arbeitsleistung für Mai 2024 und der Lohn für April 2024 nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis). Von daher kommt wegen §

614 BGB

in der Regel

§ 320 BGB

nicht in Betracht. Der AN ist nach dem Gesetz vor

leistungspflicht

ig und kann daher kein ZBR aus § 320 geltend machen. Aus Sicht der hier vertreten


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