Zivilrechtliche Nebengebiete
Arbeitsrecht
Störungen des Arbeitsverhältnisses
Annahmeverzugslohn (§ 615 S. 1 BGB)
Annahmeverzugslohn (§ 615 S. 1 BGB)
4. Juli 2025
21 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Hakuna Matata-GmbH (H) zahlt nur schleppend die Löhne ihrer Arbeitnehmer. Mitarbeiter M hat das immer wieder beanstandet. Als erneut ein Lohnrückstand i.H.v. zwei Monatsgehältern aufgelaufen ist, verkündet er, dass er erst wieder arbeiten werde, wenn er sein Geld erhalte.
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Einordnung des Falls
Annahmeverzugslohn (§ 615 S. 1 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Muss M die infolge seiner Arbeitsverweigerung ausgefallene Arbeitsleistung nachholen?
Nein!
2. Wird die Arbeitsleistung nicht erbracht, so entfällt damit im Grundsatz auch der Anspruch auf den Lohn (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB).
Genau, so ist das!
3. M behält seinen Lohnanspruch, wenn H sich im Annahmeverzug befand (§ 615 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
4. Befand sich H im Annahmeverzug (§§ 293ff. BGB)?
Ja!
5. Für die Zeit, in der M die Arbeit niederlegt, hat er keinen Anspruch auf Lohn.
Nein, das ist nicht der Fall!
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