Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Rechtfertigungsgründe

Wegnahme des Zündschlüssels, um Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) und damit Gefahren für Sicherheit des Straßenverkehrs zu verhindern

Wegnahme des Zündschlüssels, um Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) und damit Gefahren für Sicherheit des Straßenverkehrs zu verhindern

13. Juli 2025

5 Kommentare

4,7(23.102 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Als F die Kneipe schwankend in Richtung ihres Autos verlässt, hat sie 2,5 Promille. Dennoch steckt F den Schlüssel in die Zündung und will den Motor starten. Die aufmerksame Barkeeperin B beobachtet das Geschehen. B öffnet die Autotüre, zieht den Schlüssel und steckt ihn ein.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Wegnahme des Zündschlüssels, um Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) und damit Gefahren für Sicherheit des Straßenverkehrs zu verhindern

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Notstandslage (§ 34 StGB) setzt lediglich das Merkmal des Schadenseintritts voraus.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Notstandslage liegt bei einer gegenwärtigen Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut vor. Notstandsfähige Rechtsgüter sind nach der h.M. sowohl Individualgüter als auch Allgemeingüter. Eine Gefahr liegt vor, ⁣ wenn bei ungestörtem Fortgang des Geschehens die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts besteht. Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, ⁣ wenn sich die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts so verdichtet hat, dass die zum Schutz des bedrohten Rechtsguts notwendigen Maßnahmen sofort einzuleiten sind.
Strafrecht Allgemeiner Teil-Wissen in 5min testen
Teste mit Jurafuchs kostenlos dein Strafrecht Allgemeiner Teil-Wissen in nur 5 Minuten.

2. Die Sicherheit des Straßenverkehrs ist ein notstandsfähiges Rechtsgut.

Ja, in der Tat!

Die in § 34 S. 1 StGB aufgezählten Rechtsgüter stellen keine abschließende Regelung dar. So soll nach dem Wortlaut des § 34 S. 1 StGB auch ein anderes Rechtsgut geschützt sein. Nach der h.M. macht die Einbeziehung eines anderen Rechtsguts deutlich, dass auch Allgemeingüter als notstandsfähige Rechtsgüter gelten. Damit schützt der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB) sowohl Individualrechtsgüter als auch Allgemeingüter. Die Sicherheit des Straßenverkehrs ist ein Allgemeingut.

3. Eine Notstandslage liegt vor.

Ja!

Eine Notstandslage liegt bei einer gegenwärtigen Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut vor. Notstandsfähige Rechtsgüter sind nach der h.M. sowohl Individualgüter als auch Allgemeingüter. Eine Gefahr liegt vor, ⁣wenn bei ungestörtem Fortgang des Geschehens die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts besteht. Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor⁣, ⁣wenn sich die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts so verdichtet hat, dass die zum Schutz des bedrohten Rechtsguts notwendigen Maßnahmen sofort einzuleiten sind. Die Sicherheit des Straßenverkehrs ist ein Rechtsgut der Allgemeinheit. F hat 2,5 Promille und bereits den Schlüssel in die Zündung gesteckt. Sie ist kurz davor, eine Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) zu begehen und den Straßenverkehr zu gefährden.
Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Shark

Shark

7.10.2024, 17:17:58

Besteht hier 1. auch eine

Gefahr für Leib und Leben

des Fahrers? 2.

Nothilfe

zugunsten des Fahrers?

F. Rosenberg 🦅

F. Rosenberg 🦅

14.10.2024, 10:46:47

Gefahr für Leib und Leben

des Fahrers könnte man sicher bejahen, wobei die Umstände (Alkoholisierung, Auto, Straßenverkehr) eher die besseren Argumente liefern für eine

Gefahr

für die Sicherheit des Stra´ßenverkehrs insgesamt.

Nothilfe

iSd § 32 StGB ist ausgeschlossen, da kein Angriff auf den Fahrer vorliegt. Wenn du jedoch meinst, dass Bs Einschreiten als ein Angriff auf das Eigentum des Fahrers iSd § 32 II eingestuft werden könnte, würde die Notwehr des Fahrers daran scheitern, dass der Angriff zwar gegenwärtig, aber nicht

rechtswidrig

wäre. Bs Einschreiten ist ja gerade durch § 34 gerechtfertigt.

MO

Moritz

8.4.2025, 16:04:18

Allerdings müsste man beachten, dass eine "aufgedrängte

Nothilfe

", d.h. eine Notstandshandlung gegen den Willen des Rechtsgutsinhabers unzulässig ist, soweit der Rechtsgutsinhaber über das geschützte Rechtsgut disponieren kann.

OKA

okalinkk

1.5.2025, 11:41:02

welcher Straftatbestand wird hier mit Einstecken des Schlüssels verwirklicht?

Zueignungsabsicht

fehlt doch?

LMA

Lt. Maverick

2.7.2025, 17:12:17

Ja, an der für

§ 242 StGB

erforderlichen

Zueignungsabsicht

dürfte es wegen mangelnder Enteignungskomponente fehlen. Auch dürfte allein durch das Einstecken des Schlüssels noch keine

Gebrauchsanmaßung

eines Kfz iSv

§ 248b StGB

vorliegen. Ich könnte mir höchstens eine Nötigung nach

§ 240 StGB

vorstellen. Der Täter muss Gewalt ausüben, um das Opfer zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen zu veranlassen. Mit der Wegnahme des Schlüssels könnte dergestalt auf die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung des Opfers eingewirkt werden, wodurch das Opfer ein Verhalten unterlässt (z.B. keine Fahrt mit dem eigenen Auto vornimmt) oder zu einem aktiven Verhalten bewogen wird (z.B. Taxifahrt). Der Fall gibt natürlich zu wenig Aufschluss über eine mögliche Strafbarkeit nach

§ 240 StGB

. Ansonsten soll hierdurch denke ich vor allem das Bewusstsein für den Notstand, ungeachtet des einschlägigen Straftatbestandes, geschärft werden.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen