Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Rechtfertigungsgründe

Wegnahme des Zündschlüssels, um Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) und damit Gefahren für Sicherheit des Straßenverkehrs zu verhindern

Wegnahme des Zündschlüssels, um Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) und damit Gefahren für Sicherheit des Straßenverkehrs zu verhindern

4. April 2025

2 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Als F die Kneipe schwankend in Richtung ihres Autos verlässt, hat sie 2,5 Promille. Dennoch steckt F den Schlüssel in die Zündung und will den Motor starten. Die aufmerksame Barkeeperin B beobachtet das Geschehen. B öffnet die Autotüre, zieht den Schlüssel und steckt ihn ein.

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Einordnung des Falls

Wegnahme des Zündschlüssels, um Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) und damit Gefahren für Sicherheit des Straßenverkehrs zu verhindern

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Notstandslage (§ 34 StGB) setzt lediglich das Merkmal des Schadenseintritts voraus.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Notstandslage liegt bei einer gegenwärtigen Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut vor. Notstandsfähige Rechtsgüter sind nach der h.M. sowohl Individualgüter als auch Allgemeingüter. Eine Gefahr liegt vor, ⁣ wenn bei ungestörtem Fortgang des Geschehens die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts besteht. Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, ⁣ wenn sich die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts so verdichtet hat, dass die zum Schutz des bedrohten Rechtsguts notwendigen Maßnahmen sofort einzuleiten sind.
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2. Die Sicherheit des Straßenverkehrs ist ein notstandsfähiges Rechtsgut.

Ja, in der Tat!

Die in § 34 S. 1 StGB aufgezählten Rechtsgüter stellen keine abschließende Regelung dar. So soll nach dem Wortlaut des § 34 S. 1 StGB auch ein anderes Rechtsgut geschützt sein. Nach der h.M. macht die Einbeziehung eines anderen Rechtsguts deutlich, dass auch Allgemeingüter als notstandsfähige Rechtsgüter gelten. Damit schützt der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB) sowohl Individualrechtsgüter als auch Allgemeingüter. Die Sicherheit des Straßenverkehrs ist ein Allgemeingut.

3. Eine Notstandslage liegt vor.

Ja!

Eine Notstandslage liegt bei einer gegenwärtigen Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut vor. Notstandsfähige Rechtsgüter sind nach der h.M. sowohl Individualgüter als auch Allgemeingüter. Eine Gefahr liegt vor, ⁣wenn bei ungestörtem Fortgang des Geschehens die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts besteht. Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor⁣, ⁣wenn sich die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts so verdichtet hat, dass die zum Schutz des bedrohten Rechtsguts notwendigen Maßnahmen sofort einzuleiten sind. Die Sicherheit des Straßenverkehrs ist ein Rechtsgut der Allgemeinheit. F hat 2,5 Promille und bereits den Schlüssel in die Zündung gesteckt. Sie ist kurz davor, eine Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) zu begehen und den Straßenverkehr zu gefährden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Shark

Shark

7.10.2024, 17:17:58

Besteht hier 1. auch eine

Gefahr für Leib und Leben

des Fahrers? 2. Nothilfe

zugunsten

des Fahrers?

F. Rosenberg 🦅

F. Rosenberg 🦅

14.10.2024, 10:46:47

Gefahr für Leib und Leben

des Fahrers könnte man sicher bejahen, wobei die Umstände (Alkoholisierung, Auto, Straßenverkehr) eher die besseren Argumente liefern für eine Gefahr für die Sicherheit des Stra´ßenverkehrs insgesamt. Nothilfe iSd § 32 StGB ist ausgeschlossen, da kein Angriff auf den Fahrer vorliegt. Wenn du jedoch meinst, dass Bs Einschreiten als ein Angriff auf das Eigentum des Fahrers iSd § 32 II eingestuft werden könnte, würde die

Notwehr

des Fahrers daran scheitern, dass der Angriff zwar gegenwärtig, aber nicht

rechtswidrig

wäre. Bs Einschreiten ist ja gerade durch § 34 gerechtfertigt.


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