Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Rechtfertigungsgründe
Wegnahme des Zündschlüssels, um Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) und damit Gefahren für Sicherheit des Straßenverkehrs zu verhindern
Wegnahme des Zündschlüssels, um Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) und damit Gefahren für Sicherheit des Straßenverkehrs zu verhindern
13. Juli 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Als F die Kneipe schwankend in Richtung ihres Autos verlässt, hat sie 2,5 Promille. Dennoch steckt F den Schlüssel in die Zündung und will den Motor starten. Die aufmerksame Barkeeperin B beobachtet das Geschehen. B öffnet die Autotüre, zieht den Schlüssel und steckt ihn ein.
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Einordnung des Falls
Wegnahme des Zündschlüssels, um Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) und damit Gefahren für Sicherheit des Straßenverkehrs zu verhindern
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Notstandslage (§ 34 StGB) setzt lediglich das Merkmal des Schadenseintritts voraus.
Nein, das ist nicht der Fall!
2. Die Sicherheit des Straßenverkehrs ist ein notstandsfähiges Rechtsgut.
Ja, in der Tat!
3. Eine Notstandslage liegt vor.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Shark
7.10.2024, 17:17:58

F. Rosenberg 🦅
14.10.2024, 10:46:47
des Fahrers könnte man sicher bejahen, wobei die Umstände (Alkoholisierung, Auto, Straßenverkehr) eher die besseren Argumente liefern für eine
Gefahrfür die Sicherheit des Stra´ßenverkehrs insgesamt.
NothilfeiSd § 32 StGB ist ausgeschlossen, da kein Angriff auf den Fahrer vorliegt. Wenn du jedoch meinst, dass Bs Einschreiten als ein Angriff auf das Eigentum des Fahrers iSd § 32 II eingestuft werden könnte, würde die Notwehr des Fahrers daran scheitern, dass der Angriff zwar gegenwärtig, aber nicht
rechtswidrigwäre. Bs Einschreiten ist ja gerade durch § 34 gerechtfertigt.
Moritz
8.4.2025, 16:04:18
Allerdings müsste man beachten, dass eine "aufgedrängte
Nothilfe", d.h. eine Notstandshandlung gegen den Willen des Rechtsgutsinhabers unzulässig ist, soweit der Rechtsgutsinhaber über das geschützte Rechtsgut disponieren kann.
okalinkk
1.5.2025, 11:41:02
welcher Straftatbestand wird hier mit Einstecken des Schlüssels verwirklicht?
Zueignungsabsichtfehlt doch?
Lt. Maverick
2.7.2025, 17:12:17
Ja, an der für
§ 242 StGBerforderlichen
Zueignungsabsichtdürfte es wegen mangelnder Enteignungskomponente fehlen. Auch dürfte allein durch das Einstecken des Schlüssels noch keine
Gebrauchsanmaßungeines Kfz iSv
§ 248b StGBvorliegen. Ich könnte mir höchstens eine Nötigung nach
§ 240 StGBvorstellen. Der Täter muss Gewalt ausüben, um das Opfer zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen zu veranlassen. Mit der Wegnahme des Schlüssels könnte dergestalt auf die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung des Opfers eingewirkt werden, wodurch das Opfer ein Verhalten unterlässt (z.B. keine Fahrt mit dem eigenen Auto vornimmt) oder zu einem aktiven Verhalten bewogen wird (z.B. Taxifahrt). Der Fall gibt natürlich zu wenig Aufschluss über eine mögliche Strafbarkeit nach
§ 240 StGB. Ansonsten soll hierdurch denke ich vor allem das Bewusstsein für den Notstand, ungeachtet des einschlägigen Straftatbestandes, geschärft werden.