Wegnahme des Zündschlüssels, um Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) und damit Gefahren für Sicherheit des Straßenverkehrs zu verhindern


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Als F die Kneipe schwankend in Richtung ihres Autos verlässt, hat sie 2,5 Promille. Dennoch steckt F den Schlüssel in die Zündung und will den Motor starten. Die aufmerksame Barkeeperin B beobachtet das Geschehen. B öffnet die Autotüre, zieht den Schlüssel und steckt ihn ein.

Einordnung des Falls

Wegnahme des Zündschlüssels, um Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) und damit Gefahren für Sicherheit des Straßenverkehrs zu verhindern

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Notstandslage (§ 34 StGB) setzt lediglich das Merkmal des Schadenseintritts voraus.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Notstandslage liegt bei einer gegenwärtigen Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut vor. Notstandsfähige Rechtsgüter sind nach der h.M. sowohl Individualgüter als auch Allgemeingüter. Eine Gefahr liegt vor, ⁣ wenn bei ungestörtem Fortgang des Geschehens die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts besteht. Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, ⁣ wenn sich die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts so verdichtet hat, dass die zum Schutz des bedrohten Rechtsguts notwendigen Maßnahmen sofort einzuleiten sind.

2. Die Sicherheit des Straßenverkehrs ist ein notstandsfähiges Rechtsgut.

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Ja, in der Tat!

Die in § 34 S. 1 StGB aufgezählten Rechtsgüter stellen keine abschließende Regelung dar. So soll nach dem Wortlaut des § 34 S. 1 StGB auch ein anderes Rechtsgut geschützt sein. Nach der h.M. macht die Einbeziehung eines anderen Rechtsguts deutlich, dass auch Allgemeingüter als notstandsfähige Rechtsgüter gelten. Damit schützt der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB) sowohl Individualrechtsgüter als auch Allgemeingüter. Die Sicherheit des Straßenverkehrs ist ein Allgemeingut.

3. Eine Notstandslage liegt vor.

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Ja!

Eine Notstandslage liegt bei einer gegenwärtigen Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut vor. Notstandsfähige Rechtsgüter sind nach der h.M. sowohl Individualgüter als auch Allgemeingüter. Eine Gefahr liegt vor, ⁣wenn bei ungestörtem Fortgang des Geschehens die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts besteht. Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor⁣, ⁣wenn sich die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts so verdichtet hat, dass die zum Schutz des bedrohten Rechtsguts notwendigen Maßnahmen sofort einzuleiten sind. Die Sicherheit des Straßenverkehrs ist ein Rechtsgut der Allgemeinheit. F hat 2,5 Promille und bereits den Schlüssel in die Zündung gesteckt. Sie ist kurz davor, eine Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) zu begehen und den Straßenverkehr zu gefährden.

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