Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Rechtfertigungsgründe
Wegnahme des Zündschlüssels, um Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) und damit Gefahren für Sicherheit des Straßenverkehrs zu verhindern
Wegnahme des Zündschlüssels, um Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) und damit Gefahren für Sicherheit des Straßenverkehrs zu verhindern
4. April 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Als F die Kneipe schwankend in Richtung ihres Autos verlässt, hat sie 2,5 Promille. Dennoch steckt F den Schlüssel in die Zündung und will den Motor starten. Die aufmerksame Barkeeperin B beobachtet das Geschehen. B öffnet die Autotüre, zieht den Schlüssel und steckt ihn ein.
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Einordnung des Falls
Wegnahme des Zündschlüssels, um Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) und damit Gefahren für Sicherheit des Straßenverkehrs zu verhindern
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Notstandslage (§ 34 StGB) setzt lediglich das Merkmal des Schadenseintritts voraus.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Sicherheit des Straßenverkehrs ist ein notstandsfähiges Rechtsgut.
Ja, in der Tat!
3. Eine Notstandslage liegt vor.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Shark
7.10.2024, 17:17:58

F. Rosenberg 🦅
14.10.2024, 10:46:47
des Fahrers könnte man sicher bejahen, wobei die Umstände (Alkoholisierung, Auto, Straßenverkehr) eher die besseren Argumente liefern für eine Gefahr für die Sicherheit des Stra´ßenverkehrs insgesamt. Nothilfe iSd § 32 StGB ist ausgeschlossen, da kein Angriff auf den Fahrer vorliegt. Wenn du jedoch meinst, dass Bs Einschreiten als ein Angriff auf das Eigentum des Fahrers iSd § 32 II eingestuft werden könnte, würde die
Notwehrdes Fahrers daran scheitern, dass der Angriff zwar gegenwärtig, aber nicht
rechtswidrigwäre. Bs Einschreiten ist ja gerade durch § 34 gerechtfertigt.