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Klassisches Klausurproblem

Anwältin A kauft bei Autohändler H einen neuen BMW. In diesem ist schon bei Gefahrübergang eine mangelhafte Zündkerze in den Motor eingebaut. Nach drei Monaten schmilzt die Zündkerze während der Fahrt und brennt ein Loch durch den gesamten Motor.

Einordnung des Falls

Reichweite - Weiterfresser 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft, kann der Käufer Nacherfüllung verlangen (§§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer nach § 439 BGB Nacherfüllung verlangen (§ 437 Nr. 1 BGB). Er kann dabei als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) verlangen (§ 439 Abs. 1 BGB). An eine einmal getroffene Wahl ist der Käufer nach hM bis zur Vornahme der Nacherfüllung grundsätzlich nicht gebunden (Grenze: § 242 BGB). Bei der Nachbesserung ist der Verkäufer grundsätzlich verpflichtet, den Mangel selbst oder durch einen Dritten zu beseitigen. Bei der Ersatzlieferung ist der Verkäufer zur Lieferung einer anderen – mangelfreien, im Übrigen aber gleichartigen und gleichwertigen – Sache verpflichtet.

2. Die Nachbesserung umfasst den Austausch der Zündkerze.

Ja, in der Tat!

Im Rahmen der Nacherfüllung ist der Mangel in der Form, wie er bei Gefahrübergang vorlag, zu beseitigen.

3. Die Nachbesserung umfasst nicht den Austausch des inzwischen mangelhaft gewordenen Motors. Ein Ersatz hierfür ist nur im Rahmen eines verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruchs möglich.

Nein!

Hat sich der Mangel seit Gefahrübergang verschlimmert oder auf andere Teile der Kaufsache ausgedehnt (Weiterfresserschaden), so sind nach hM die daraus resultierenden Schäden im Rahmen der Nacherfüllung zu beseitigen. Denn sie wurden durch den Mangel und damit durch ein pflichtwidriges Verhalten des Verkäufers verursacht. Dem Käufer hilft die Nacherfüllung nur wenig, wenn der Verkäufer den Mangel bloß so beseitigen müsste, wie er bei Gefahrübergang bestand, und den Weiterfresserschaden nur bei Vertretenmüssen als Schadensersatz ersetzen müsste.

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cjackson94

cjackson94

1.3.2023, 18:29:12

Wo bzw. wie prüfe ich denn den Weiterfresserschaden im Rahmen der Nacherfüllung? Spreche ich das als eigenen Punkt „Umfang der Nacherfüllung“ an?

BECCA

Becca_la

17.5.2023, 18:34:26

Das würde mich auch interessieren @[Jurafuchs](137809)

RO

Rozaa

30.6.2023, 23:45:36

Mich auch ;)

BI

Bilbo

8.8.2023, 14:20:04

Dito @[Lukas_Mengestu](136780) ?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

8.8.2023, 15:53:46

Hallo zusammen, in der Tat prüft ihr zunächst die Voraussetzungen des Nacherfüllungsanspruches, also in erster Linie (1) wirksamer Kaufvertrag und (2) Mangel bei Gefahrübergang. Im Anschluss kommt ihr dann zur Rechtsfolge, wo ihr ausführt, dass nicht nur die mangelhafte Zündkerze, sondern auch der beschädigte restliche Motor vom Nacherfüllungsanspruch umfasst ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

BI

Bilbo

8.8.2023, 16:12:23

Danke!

Blan

Blan

17.8.2023, 08:37:47

Der Fall thematisiert den engen Mangelfolgeschaden. Der Vollständigkeit halber hätte ich es gut gefunden, dass auch dargestellt wird, dass dieser nach herrschender Meinung über den Schadensersatz neben der Leistung ersatzfähig ist, sofern sich aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten eine isolierte Reparatur der Sache als sinnlos erweist. Das würde eben auch bedeuten, dass eine etwaige Fristsetzung (und eben auch das Primat der Nacherfüllung) entfallen würde. Der Fall indiziert meiner Meinung nach, dass die Nacherfüllung hier in jedem Fall vorrangig ist. Ich weiß, dass es sich bei dem engen Mangelfolgeschaden um eine Streitigkeit aus dem Schuldrecht AT handelt, aber ich meine ebenfalls, dass mir bei Bearbeitung des Schuldrecht AT Kapitels dieser Fall gar nicht untergekommen ist. 

BASA

Barbara Salesch

17.1.2024, 23:04:00

Besteht abseits der Terminologie ein Unterschied zwischen dem Weiterfresser- und dem Mangelfolgeschaden?

Natze

Natze

17.2.2024, 16:26:02

Ich habe es mir gemerkt, dass der Mangelfolgeschaden, ein Schaden an anderen Rechtsgütern des Käufers Eintritt als an der Kaufsache selbst. Beim Weiterfresserschaden breitet sich bei der mangelhaften Sache selbst weiter, also „frisst sich weiter oder tiefer“


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