Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Nichtigkeit von Verwaltungsakten
Abgrenzung „Nichtakte“ zu nichtigen VAs
Abgrenzung „Nichtakte“ zu nichtigen VAs
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Behörde B „genehmigt“ dem privaten Umzugsunternehmer U dauerhaft, im Rahmen seiner Tätigkeit Halteverbotszonen einrichten zu können. Schlaumeierin S ist der Ansicht, dass dies wegen des Widerspruchs zu § 45 Abs. 6 StVO nichtig ist, und parkt weiterhin in den von U errichteten Zonen.
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Einordnung des Falls
Abgrenzung „Nichtakte“ zu nichtigen VAs
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Parkverbotsschilder sind grundsätzlich Verwaltungsakte.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die „Genehmigung“ der Behörde, dass U Verwaltungsakte erlassen kann, ist rechtswidrig.
Genau, so ist das!
3. Die Beleihung ist wegen des unübersehbaren Widerspruchs zu § 45 Abs. 6 StVO auch nichtig und damit unwirksam.
Ja, in der Tat!
4. Die von U aufgestellten Verbotsschilder sind nichtige Verwaltungsakte.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
antoniasophie
26.11.2023, 19:23:24
Im Rahmen einer prozessualen Einkleidung würde man die wirksame Beleihung in der statthaften Klageart prüfen, um zu gucken, ob überhaupt ein Verwaltungsakt vorliegt? greift bei ScheinVAen auch die Anfechtungsklage? wie vermeide ich, dass die Prüfung zu kopflastig wird?
Isabelle.Sophie
22.12.2023, 11:13:28
Woraus ergibt sich, dass ein Privater ein Halteverbotsschild zB für einen Umzug aufstellen darf? (Also nicht wie im vorliegenden Fall eine generelle Genehmigung, sondern nur eine einmalige) Ergibt sich dies auch aus § 45 StVO? Und ist der Private dann Beliehener?
Franz
31.1.2024, 09:30:50
Bei einer Antwort wurde
§ 44 VwVfGangesprochen und allgemein erklärt, dass Verwaltungsakte nichtig seien, wenn diese an einem schwerwiegenden Fehler leiden. Dann wurde gesagt, dass im vorliegenden Fall die Beleihung schon nach § 45 StVO nichtig ist, und in der nächsten Antwort, dass in einem solchen Fall
§ 44 VwVfGgerade nicht herangezogen wird, da noch gar kein Verwaltungsakt vorliegt. Wird
§ 44 VwVfGdann überhaupt erwähnt, wie hier geschehen in einer Antwort?