Zivilrecht

Werkrecht

Werkunternehmerpfandrecht

Gutgläubiger Erwerb des Werkunternehmerpfandrechts an Sachen, die nicht dem Besteller gehören? (str.)

Gutgläubiger Erwerb des Werkunternehmerpfandrechts an Sachen, die nicht dem Besteller gehören? (str.)

29. März 2025

52 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Illustration zum Gutgläubiger Erwerb des Werkunternehmerpfandrechts das einen Verkäufer zeigt, der vom Vertrag zurücktritt, einen Käufer der nicht zahlt und einen Lackierer, der ein Auto nicht herausgibt, weil er vom Käufer nicht bezahlt wird.
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Klassisches Klausurproblem

B hat von V einen Smart unter Eigentumsvorbehalt erworben. Vor Zahlung der letzten Rate, bringt er den Smart zur Umlackierung zu U. Als B seine Raten nicht zahlt, tritt V wirksam vom Kaufvertrag zurück. B zahlt auch den Werklohn an U nicht.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Gutgläubiger Erwerb des Werkunternehmerpfandrechts an Sachen, die nicht dem Besteller gehören? (str.)

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer BaWü 2022
Examenstreffer Saarland 2023

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. U könnte eine Mitnahme des Smarts durch B verweigern, wenn ihr ein Werkunternehmerpfandrecht zusteht (§ 647 BGB).

Ja, in der Tat!

Das Werkunternehmerpfandrecht ist ein gesetzliches Pfandrecht und sichert Forderungen aus dem Werkvertrag. Maßgeblich ist, dass die Grundlage des Anspruchs im Werkvertrag liegt. Das Werkunternehmerpfandrecht setzt (1) einen Werkvertrag, (2) eine Forderung aus dem Werkvertrag, (3) das Eigentum des Bestellers und (4) den Besitz des Unternehmers an der Sache voraus. Das Pfandrecht entsteht unabhängig vom Parteiwillen. Die Vergütung wird regelmäßig erst durch die Abnahme fällig, sodass der Unternehmer vorleistungspflichtig ist. Um den Unternehmer hinsichtlich der finanziellen Risiken der Vorleistungspflicht zu sichern, wird ihm ein gesetzliches Pfandrecht zugesprochen.
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2. U steht eine Forderung aus dem Werkvertrag gegen B zu.

Ja!

Das Werkunternehmerpfandrecht ist ein gesetzliches Pfandrecht und sichert alle Forderungen aus dem Werkvertrag. Dies können Vergütungsansprüche, aber auch Ansprüche des Unternehmers gegen den Besteller aus dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht sein. Maßgeblich ist, dass die Grundlage des Anspruchs im Werkvertrag liegt. B ist nach § 631 Abs. 1 BGB zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

3. Das Auto des B ist ein taugliches Pfandobjekt des Werkunternehmerpfandrechts (§ 647 BGB).

Genau, so ist das!

Nur bewegliche Sache können Pfandobjekte des Werkunternehmerpfandrechts sein (§ 90ff. BGB). Der Smart des B ist eine bewegliche Sache Bei KfZ-Reparaturen wird das Pfandrecht auch auf den KfZ-Brief erstreckt.

4. Das Werkunternehmerpfandrecht am Anwartschaftsrecht bestand auch nach Rücktritt des V vom Kaufvertrag fort (§ 647 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Das Werkunternehmerpfandrecht kann auch an einem Anwartschaftsrecht entstehen, solange der Besteller Inhaber des Anwartschaftrechts ist. Sobald dieses erlischt (z.B. infolge eines Rücktritts vom Kaufvertrag durch den Verkäufer), erlischt auch das Anwartschaftsrecht. Ohne Anwartschaftsrecht des Bestellers steht dem Werkunternehmer kein Pfandrecht an diesem zu. Ursprünglich hatte B zwar ein Anwartschaftrecht an dem Auto. Dieses erlosch aber infolge des Rücktritts durch den Verkäufer. Damit erlosch auch das zunächst bestehende Anwartschaftsrecht des U.

5. Kann das Werkunternehmerpfandrecht nach §§ 1207, 932ff. BGB gutgläubig erworben werden?

Nein!

Eine direkte Anwendung der §§ 1207, 932ff. BGB scheidet aus, weil die Vorschrift für rechtsgeschäftlich bestellte Pfandrechte gilt. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus § 1207 BGB. Dieser ist aber im Zusammenhang mit § 1205 BGB zu lesen und § 1205 BGB regelt die Bestellung eines (rechtsgeschäftlichen) Pfandrechts.

6. Können die §§ 1207, 932 ff. BGB durch den Verweis aus § 1257 BGB entsprechend angewendet werden?

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 1257 BGB finden die Vorschriften über das durch Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht auf ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht entsprechend Anwendung. Der Wortlaut des § 1257 BGB verdeutlicht, dass eine entsprechende Anwendung nur für kraft Gesetz entstandene Pfandrechte in Betracht kommt. Hier geht es jedoch um das erstmalige Entstehen des Pfandrechts, sodass ein gutgläubiger Erwerb durch eine entsprechende Anwendung der §§ 1257, 1207, 932ff. BGB nicht in Betracht kommt.

7. Nach der h.M. ist der gutgläubige Erwerb durch eine analoge Anwendung des § 1207 BGB möglich.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach der h.M. spricht (1) der eindeutige Wortlaut des § 1257 BGB gegen eine analoge Anwendung des § 1207 BGB. Nach § 1257 BGB sind die Vorschriften über rechtsgeschäftliche Pfandrechte nur bei bereits entstandenen Pfandrechten entsprechend anzuwenden. Bei dem Erwerb des Werkunternehmerpfandrechts geht es zunächst um dessen erstmalige Entstehung. (2) Auch der Besitz der Sache könne einen gutgläubigen Erwerb nicht legitimieren, weil die Besitzübergabe nicht zwecks Pfandrechtsbestellung erfolge. Der Unternehmer soll den Besitz erlangen, um sein Werk zu verrichten. Der Besitzübermittlung komme keine hinreichende Legitimationswirkung zugute.

8. Die h.M. lehnt einen gutgläubigen Erwerb des Werkunternehmerpfandrechts gänzlich ab.

Ja!

Die h.M. lehnt sowohl eine direkte, als auch analoge Anwendung der §§ 1207, 932, 1257 BGB ab. Der Rechtsgedanke des § 366 Abs. 3 HGB spreche weder für die analoge Anwendung der §§ 1207, 932, 1257 BGB, noch könne die Vorschrift selbst analog angewendet werden. Um den Unternehmer nicht ganz schutzlos zu stellen, kann eine Reparatur als notwendige Verwendung (§ 994 BGB) angesehen werden, sodass dem Unternehmer nach der h.M. ein Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 BGB zusteht. Dafür kann je nach Konstellation auch der Streit um den "nicht mehr berechtigten Besitzer" entscheidend sein.

9. Steht U nach Ausübung des Rücktritts durch V ein Werkunternehmerpfandrecht zu (§ 647 BGB)?

Nein, das ist nicht der Fall!

Mit Erlöschen des Anwartschaftsrechts ist auch das ursprünglich bestehende Pfandrecht erlöschen. Ein gutgläubiger Erwerb kommt aus mehreren Gründen nach der h.M. nicht in Betracht: (1) wegen des eindeutigen Wortlauts des § 1257 BGB, (2) weil der Besitz nicht mit dem Zweck der Entstehung eines Pfandrechts übertragen wurde und somit keine Legitimationswirkung entfaltet, (3) § 366 Abs. 3 HGB keinen allgemeinen Rechtsgedanken enthält, der eine analoge Anwendung der §§ 1207, 932 ff. BGB rechtfertige und (4) § 366 Abs. 3 HGB wegen des besonderen - über das des Werkunternehmers hinausgehenden - Sicherungsbedürfnisses nicht analogiefähig ist.

10. U hat bei Übergabe des Smart ein Werkunternehmerpfandrecht am Anwartschaftsrecht des B erworben (§ 647 BGB).

Genau, so ist das!

Das Werkunternehmerpfandrecht kann auch an einem Anwartschaftsrecht entstehen. Erstarkt das Anwartschaftsrecht zum Volleigentum, so erstreckt sich dann auch das Pfandrecht auf das Volleigentum (§ 1287 S. 1 BGB analog). B hat zwar (noch) kein Eigentum an dem Smart, er hat aber ein Anwartschaftsrecht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

PH

Philippe

26.8.2022, 17:10:36

Kurze Verständnisfrage: Kommt es auf diesen Streit überhaupt an? Das wäre ja nur dann der Fall, wenn das

Pfandrecht am Anwartschaftsrecht

ein

Recht zum Besitz

gegenüber dem Eigentümer begründet. Nach der Rechtsprechung des BGH kann das

Anwartschaftsrecht

selbst aber kein

Recht zum Besitz

sein. Folglich kann auch das

Pfandrecht am Anwartschaftsrecht

kein

Recht zum Besitz

gegenüber dem Eigentümer sein. Letztlich besteht vor dem Rücktritt ohnehin ein

abgeleitetes Besitzrecht

, weil der Unternehmer zur Herausgabe nur Zug um Zug gegen Zahlung der Vergütung verpflichtet ist und

Zurückbehaltungsrecht

e nach der Rspr. ebenfalls ein

Recht zum Besitz

begründen.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

17.10.2022, 14:14:41

Hallo Philippe, hier sind zwei verschiedene Punkte zu unterscheiden: a) das

Werkunternehmerpfandrecht

am

Anwartschaftsrecht

und b) das

Werkunternehmerpfandrecht

an der Sache selbst. Das

Pfandrecht am Anwartschaftsrecht

ist nach dem Rücktritt nichts mehr wert, deswegen ist zu überlegen, ob der Unternehmer ggfs. gutgläubig ein Pfandrecht an der übergebenen Sache erworben hat, obwohl es sich hierbei gerade nicht um eine "Sache des Bestellers" handelt. Diese Probleamtik ist ein absoluter Klassiker und sehr prüfungsrelevant. Denn würde man dies bejahen, so stünde dem Unternehmer tatsächlich ein eigenes Besitzrecht iSv § 986 Abs. 1 S. 1

BGB

zu. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

LI

lililaw

26.11.2022, 13:07:28

Das kam in der ersten Zivilrechtsklausur in Baden-Württemberg im Frühjahr 2022 dran.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

26.11.2022, 17:44:09

Liebe lililaw, das haben wir direkt getaggt! Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

CH

ChrisSch

24.8.2023, 16:27:50

Examenstreffer! Kam heute sehr ähnlich im der ersten Zivilrechtsklausur im Saarland

Lord Denning

Lord Denning

27.2.2024, 10:29:15

Liebes Jurafuchs-Team, ich verstehe nicht ganz, warum § 1287 I 1 analog für die Erstreckung des Pfandrechts bei Erstarkung auf das Eigentum angewendet wird. Vielen Dank für eine Antwort schon mal im Voraus ;)

Sege

Sege

12.2.2025, 10:58:49

Ich bin mir auch nicht Sicher aber ich versuche es mir so zu erklären: Beim 1287 geht es eigentlich um Pfandrecht an einer Forderung. Das

Anwartschaftsrecht

wird dann bei der analogen Anwendung quasi wie so eine Forderung behandelt (ist natürlich nicht wirklich eine aber hier geht es ja um analoge Anwendung). - Der Werkbesteller wäre bei 1287 analog der (Forderungs-) „Gläubiger“, weil er ja Inhaber des

Anwartschaftsrecht

s (=Forderung) ist - Der Werksunternehmer ist Pfandgläubiger (=Werks

unternehmerpfandrecht

) - Der (noch) tatsächliche Eigentümer (z.B. der Verkäufer mit Eigentumsvorbehalt) ist der „

Schuld

ner“ (weil von ihm das Eigentum ja weg geht (wenn alles gut geht)) Wenn der „

Schuld

ner“ (Eigentümer) jetzt an den „Gläubiger“ (

Anwartschaftsrecht

inhaber) „leistet“ (das Eigentum wird übertragen), dann würde bei der analogen Anwendung der „Pfandgläubiger“ (Unternehmer) jetzt das Pfandrecht nicht mehr an der „Forderung“ (dem

Anwartschaftsrecht

) haben, sondern an dem Gegenstand selbst (der hergestellten oder ausgebesserten Sache) erwerben. Aber das wird ja von der hM abgelehnt, da es bei dem 1287 um das Entstehen des Pfandrechts geht (es wird ein neues Pfandrecht erworben) und in unserem Fall das

Werkunternehmerpfandrecht

bereits entstanden ist und nur weiter bestehen soll. Wie das weiter geht steht ja in der Aufgabe. Ich hoffe ich hab das verständlich ausgedrückt und vor allem nichts falsches gesagt hahaha.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

16.9.2025, 19:29:34

Hallo @[Lord Denning](222886), die Antwort von @[Sege](241995) ist im Hinblick auf die analoge Anwendung von § 1287 Abs. 1 S. 1

BGB

genau richtig. Allerdings muss ich sie hinsichtlich der h.M. korrigieren: Die h.M. lehnt nicht ab, dass § 1287 Abs. 1 S. 1

BGB

analog angewendet wird, um das

Pfandrecht am Anwartschaftsrecht

nach Erstarkung zum Vollrecht am Vollrecht selbst besteht. Die h.M. lehnt lediglich ab, dass das Pfandrecht gutgläubig erworben werden kann. Das ist eine davon unabhängige Frage. Vergleiche dazu die Ausführungen in diesem Thread: https://applink.jurafuchs.de/fAseTqJnIWb Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

Juraminator

Juraminator

1.10.2025, 19:41:15

danke an Euch sehr hilfreich!!

AN

Anne

27.9.2024, 14:36:05

Wieso geht ihr vorliegend davon aus, dass vor Rücktritt des Kaufvertrags ein

Werkunternehmerpfandrecht

am

Anwartschaftsrecht

entstand? Wenn ich das

Werkunternehmerpfandrecht

nach § 647

BGB

prüfe, prüfe ich das doch in der Frage, ob der Werkunternehmer ein

Recht zum Besitz

gegen den Eigentümer geltend machen kann. Nach h.M. führt aber ein

Anwartschaftsrecht

schon zu keinem

Recht zum Besitz

. Müsste dann ein

Werkunternehmerpfandrecht

am

Anwartschaftsrecht

aus einem

Umkehrschluss

erst Recht kein

Recht zum Besitz

begründen.

Nils

Nils

15.10.2024, 01:24:29

Lies mal zwei Threads weiter unten.

YANW

YanWing

10.1.2025, 15:34:01

Der Werkunternehmer erlangt nicht das

Anwartschaftsrecht

an sich, sondern ein Pfandrecht, um seine Werklohnforderung zu sichern. Speziell beim Pfandrecht eines

Anwartschaftsrecht

s, im Vergleich zum Pfandrecht am Eigentum, ist, dass der Unternehmer die Sache zwar zur Befriedigung seiner Lohnforderung veräußern kann, die Sache aber immernoch mit Eigentumsvorbehalt des ursprünglichen Verkäufers belastet ist. Er kann also nur das

Anwartschaftsrecht

und nicht das Eigentum veräußern. Dies ändert allerdings nichts daran, dass er im Rahmen seines Pfandrechts ein

Zurückbehaltungsrecht

, also

Recht zum Besitz

, hat. In diesem Fall bestand allerdings kein

Anwartschaftsrecht

mehr, der Unternehmer kann also auch kein Pfandrecht an einem nicht existenten

Anwartschaftsrecht

halten.

SPA

sparfüchsin

26.5.2025, 14:59:34

Vielleicht könnten wir gier nochmal klären, was sich daraus für die einzelnen Ansprüche ergibt. Wenn ich es richtig verstehe, ist das Auto noch bei U. V -> U auf Herausgabe nach 985 (+), weil U mangels gutgläubig erworbenem WUP (da würde man dann die Einzelfragen aus der Aufgabe diskutieren) kein

Recht zum Besitz

hat. welche Ansprüche kommen noch in Betracht?

Sophie

Sophie

6.8.2025, 21:36:53

push <3

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

27.9.2025, 12:27:56

Hallo @[sparfüchsin](295598), als weitere Ansprüche kommen in Betracht: Ein Anspruch des U gegen V auf

Verwendung

sersatz nach §§ 994,

996 BGB

. Eine

notwendige Verwendung

liegt beim Umlackieren jedoch nicht vor, auch von einer Wertsteigerung steht im Sachverhalt nichts. Daher ist dieser Anspruch abzulehnen. Ein Anspruch des U gegen B auf Zahlung des Werklohns nach § 631 Abs. 1 Hs. 2

BGB

. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

PACTA

pactasuntservanda04

14.12.2025, 20:13:26

@[Tim Gottschalk](287974) §§ 994, 996 ist aber doch kein eigener Anspruch oder? Also müsste man ihn als Einrede beim 985 des V prüfen?

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

15.12.2025, 12:20:09

Hallo @[pactasuntservanda04](290691), §§ 994,

996 BGB

ist ein eigenständiger Anspruch, auch wenn dieser häufig in Form einer Einrede (

Zurückbehaltungsrecht

aus §

1006 BGB

) geltend gemacht wird. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

AME

Amelie7

4.8.2025, 11:10:42

Zum einen wird hier gesagt, dass U bei Übergabe ein

Werkunternehmerpfandrecht

am

Anwartschaftsrecht

erworben hat, dann wird aber gesagt dass hier noch kein Pfandrecht entstanden ist und deswegen eine analoge Anwendung abgelehnt wird? Ich verstehe das nicht so ganz, vielleicht kann mir jemand erklären wie das gemeint ist

LMA

Lt. Maverick

21.8.2025, 14:47:50

Hier ist zwischen 2 Ebenen zu unterscheiden: -

Werkunternehmerpfandrecht

an der Sache selbst -

Werkunternehmerpfandrecht

am

Anwartschaftsrecht

Solange ein

Anwartschaftsrecht

besteht, kann der Werkunternehmer gemäß § 647

BGB

grundsätzlich ein

Werkunternehmerpfandrecht

daran erwerben. Tritt der Verkäufer jetzt aber gemäß § 449 II

BGB

wirksam vom Kaufvertrag zurück, so erlischt auch das

Anwartschaftsrecht

, da der Bedingungseintritt der vollständigen Kaufpreiszahlung mit Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht mehr eintreten kann. Wenn etwas erlischt, kann hieran auch kein Recht mehr gehalten werden, also geht folglich auch das

Werkunternehmerpfandrecht

unter. Deshalb stellt sich die Frage, ob der Unternehmer auch an Sachen, die nicht im Eigentum des Bestellers sind, wirksam ein Pfandrecht gemäß § 647

BGB

erwerben kann. Hier kommt die Konstruktion des gutgläubigen Erwerbs gemäß §§ 1207, 932 ff.

BGB

zum Tragen: Problematisch ist aber, dass in Ansehung des § 1205

BGB

die Vorschriften nach §§ 1207, 932 ff.

BGB

nur für rechtsgeschäftliche Pfandrechte gelten und nicht gesetzlich erworbene, wie dem nach § 647

BGB

. Nach § 1257

BGB

gelten die Vorschriften rechtsgeschäftlicher Pfandrechte entsprechend, aber das setzt wiederum ein BESTEHENDES gesetzliches Pfandrecht voraus. Da der Werkunternehmer aber grundsätzlich kein Pfandrecht an Sachen erwerben kann, die nicht im Eigentum des Bestellers stehen, hat er demnach auch kein Pfandrecht nach § 647

BGB

erworben. Zudem hat der Werkunternehmer lediglich das

Pfandrecht am Anwartschaftsrecht

, nicht aber an der Sache selbst erlangt. Nach § 1257

BGB

bestand also zunächst ein

Werkunternehmerpfandrecht

, welches aber auf das

Anwartschaftsrecht

beschränkt war. Somit hätte selbst bei Bestehen des § 647

BGB

am

Anwartschaftsrecht

, kein Erwerb des Pfandrechts an der Sache gemäß §§ 1207, 932 ff.

BGB

erfolgen können. Die Vorschriften über rechtsgeschäftliche Pfandrechte wären gemäß § 1257

BGB

nur soweit und solange anwendbar wie das

Pfandrecht am Anwartschaftsrecht

noch besteht. Gegen eine analoge Anwendung der §§ 1207, 932 ff.

BGB

spricht zudem der eindeutige Wortlaut des § 1257

BGB

, der für die Anwendbarkeit gerade ein Bestehen des gesetzlichen Pfandrechts voraussetzt.

OKA

okalinkk

5.8.2025, 22:12:16

?

OKA

okalinkk

15.9.2025, 18:39:25

Schliesslich hat er ja das Auto des V repariert?

Foxxy

Foxxy

15.9.2025, 18:39:28

Ein

Zurückbehaltungsrecht

nach berechtigter GoA (§§ 683, 670, 677,

1000 BGB

) steht U gegen V grundsätzlich nicht zu. Zwar hat U tatsächlich das Auto des V repariert, aber U handelte nicht als Geschäftsführer ohne Auftrag, sondern aufgrund eines Werkvertrags mit B. Die GoA ist nur subsidiär anwendbar, also nur, wenn kein anderes

Schuld

verhältnis besteht. Da zwischen U und B ein Werkvertrag bestand, kommt ein

Zurückbehaltungsrecht

aus GoA gegenüber V nicht in Betracht. U kann allenfalls Ersatz notwendiger

Verwendungen

gegenüber V verlangen (§

994 BGB

), aber kein

Zurückbehaltungsrecht

aus GoA.

OKA

okalinkk

15.9.2025, 18:41:34

D.h. hier liegt ein Fall des pflichtengebundenen Geschäftsführers vor? U kann die Verführung nur von B aufgrund des Werkvertrags verlangen. Nicht aber von V.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

16.9.2025, 10:02:23

Hallo @[okalinkk](253888), das ist ein Fall des pflichtengebundenen Geschäftsführers, ja. Allerdings ist hier durch den Werkvertrag die Vergütung abschließend geregelt, weswegen die GoA nicht anwendbar ist. Insofern hat Foxxy die Frage richtig beantwortet. Eine

notwendige Verwendung

nach §

994 BGB

wird in der Umlackierung aber relativ offensichtlich nicht, sodass auch dieser Anspruch nur sehr theoretisch besteht. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

Charles "Chuck" McGill

Charles "Chuck" McGill

14.10.2025, 08:09:55

Inwiefern hängt die Legitimationswirkung vom Zweck der Besitzverschaffung an den Werkunternehmer ab? Geht es nicht ausschließlich um den Rechtsschein, der dadurch entsteht, dass der Verpfänder den Besitz hat und deshalb wie der Eigentümer wirkt?

Foxxy

Foxxy

14.10.2025, 08:10:01

Die Legitimationswirkung des Besitzes hängt beim

Werkunternehmerpfandrecht

davon ab, zu welchem Zweck der Besitz an den Unternehmer übergeben wurde. Anders als bei der Bestellung eines Pfandrechts nach § 1205

BGB

, wo der Besitz gerade zur Sicherung übertragen wird, erhält der Werkunternehmer den Besitz nur, um das Werk auszuführen. Daher entsteht für das gesetzliche Pfandrecht kein Rechtsschein, dass der Besteller zur Bestellung eines Pfandrechts berechtigt ist. Der Besitz dient also nicht als Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen Erwerb, weil die Besitzverschaffung nicht mit Sicherungszweck, sondern zur Durchführung des Werkvertrags erfolgt. Ein

gutgläubiger Erwerb

analog §§ 1207,

932 BGB

wird deshalb abgelehnt.

ALE

Aleton

15.10.2025, 20:28:33

Warum schließt der Rücktritt das

Anwartschaftsrecht

aus? Der Rücktritt des Kaufvertrags berührt doch das

Anwartschaftsrecht

im Sinne de

Abstraktionsprinzip

s nicht oder? Außerdem wäre auch wenn ein Grundpfandrecht vorliegen ein

gutgläubiger Erwerb

eines Dritten möglich, sodass nur eine Frage nach dem lastenfreien Erwerb zu beachten wäre?

Willow

Willow

11.11.2025, 09:11:29

Der Anspruch des § 994 des Unternehmers, der ein

Zurückbehaltungsrecht

nach § 1000 zur Folge hat, würde dem Unternehmer aber nur gegenüber dem wirklichen Eigentümer des Autos zustehen und nicht gegen den Besteller, dessen

Anwartschaftsrecht

aufgrund des Rücktritts des Verkäufers erloschen ist, richtig?

Foxxy

Foxxy

11.11.2025, 09:13:09

Ja, richtig.

Verwendung

sersatz nach §

994 BGB

gibt es nur im Eigentümer‑Besitzer‑Verhältnis und richtet sich gegen den Eigentümer (hier V), nicht gegen den Besteller B. Das

Zurückbehaltungsrecht

aus § 1000 kann U daher nur dem Herausgabeanspruch des Eigentümers entgegenhalten. Im Fall ist nach dem Rücktritt kein

Werkunternehmerpfandrecht

mehr vorhanden; ein

gutgläubiger Erwerb

wird von der h.M. abgelehnt. U bleibt – sofern es überhaupt

notwendige Verwendungen

waren und U beim Besitzerwerb redlich war – nur

Verwendung

sersatz gegen V samt Zurückbehaltung.

PACTA

pactasuntservanda04

14.12.2025, 22:38:37

,,Ursprünglich hatte B zwar ein

Anwartschaftrecht

an dem Auto. Dieses erlosch aber infolge des Rücktritts durch den Verkäufer. Damit erlosch auch das zunächst bestehende

Anwartschaftsrecht

des U.“ Müsste es nicht heißen, das

Werkunternehmerpfandrecht

erlosch?

Foxxy

Foxxy

14.12.2025, 22:39:04

Ja, das ist ein Fehler. U hatte kein

Anwartschaftsrecht

; er hatte ein

Werkunternehmerpfandrecht

an Bs Anwartschaft (§ 647

BGB

). Mit dem wirksamen Rücktritt des V erlischt Bs Anwartschaft; damit entfällt das Pfandobjekt und akzessorisch erlischt auch das

Werkunternehmerpfandrecht

des U. Ein

gutgläubiger Erwerb

dieses Pfandrechts ist nach h.M. ausgeschlossen (keine Anwendung der §§ 1207, 932 ff., 1257

BGB

). Ggf. bleibt U ein

Zurückbehaltungsrecht

aus § 1000 i.V.m. §§ 994 ff.

BGB

.

PACTA

pactasuntservanda04

15.12.2025, 13:26:02

Im Rep hatten wir noch den Erwerb aufgrund Verpflichtungsermächtigung und Verfügungsermächtigung analog 183, 185 (beides abgelehnt). Das zieht eine Ansicht in Betracht, wenn der Vorbehaltsverkäufer sagt, der Käufer solle auf eigene Rechnung reparieren lassen. Vielleicht kann man das noch (als Aufgabe) ergänzen:)


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