Zivilrecht

Werkrecht

Werkunternehmerpfandrecht

Gutgläubiger Erwerb des Werkunternehmerpfandrechts an Sachen, die nicht dem Besteller gehören? (str.)

Gutgläubiger Erwerb des Werkunternehmerpfandrechts an Sachen, die nicht dem Besteller gehören? (str.)

29. März 2025

58 Kommentare

4,8(91.579 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Illustration zum Gutgläubiger Erwerb des Werkunternehmerpfandrechts das einen Verkäufer zeigt, der vom Vertrag zurücktritt, einen Käufer der nicht zahlt und einen Lackierer, der ein Auto nicht herausgibt, weil er vom Käufer nicht bezahlt wird.
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Klassisches Klausurproblem

B hat von V einen Smart unter Eigentumsvorbehalt erworben. Vor Zahlung der letzten Rate, bringt er den Smart zur Umlackierung zu U. Als B seine Raten nicht zahlt, tritt V wirksam vom Kaufvertrag zurück. B zahlt auch den Werklohn an U nicht.

Diesen Fall lösen 76,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Gutgläubiger Erwerb des Werkunternehmerpfandrechts an Sachen, die nicht dem Besteller gehören? (str.)

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer BaWü 2022
Examenstreffer Saarland 2023

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. U könnte eine Mitnahme des Smarts durch B verweigern, wenn ihr ein Werkunternehmerpfandrecht zusteht (§ 647 BGB).

Ja, in der Tat!

Das Werkunternehmerpfandrecht ist ein gesetzliches Pfandrecht und sichert Forderungen aus dem Werkvertrag. Maßgeblich ist, dass die Grundlage des Anspruchs im Werkvertrag liegt. Das Werkunternehmerpfandrecht setzt (1) einen Werkvertrag, (2) eine Forderung aus dem Werkvertrag, (3) das Eigentum des Bestellers und (4) den Besitz des Unternehmers an der Sache voraus. Das Pfandrecht entsteht unabhängig vom Parteiwillen. Die Vergütung wird regelmäßig erst durch die Abnahme fällig, sodass der Unternehmer vorleistungspflichtig ist. Um den Unternehmer hinsichtlich der finanziellen Risiken der Vorleistungspflicht zu sichern, wird ihm ein gesetzliches Pfandrecht zugesprochen.
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2. U steht eine Forderung aus dem Werkvertrag gegen B zu.

Ja!

Das Werkunternehmerpfandrecht ist ein gesetzliches Pfandrecht und sichert alle Forderungen aus dem Werkvertrag. Dies können Vergütungsansprüche, aber auch Ansprüche des Unternehmers gegen den Besteller aus dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht sein. Maßgeblich ist, dass die Grundlage des Anspruchs im Werkvertrag liegt. B ist nach § 631 Abs. 1 BGB zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

3. Das Auto des B ist ein taugliches Pfandobjekt des Werkunternehmerpfandrechts (§ 647 BGB).

Genau, so ist das!

Nur bewegliche Sache können Pfandobjekte des Werkunternehmerpfandrechts sein (§ 90ff. BGB). Der Smart des B ist eine bewegliche Sache Bei KfZ-Reparaturen wird das Pfandrecht auch auf den KfZ-Brief erstreckt.

4. Das Werkunternehmerpfandrecht am Anwartschaftsrecht bestand auch nach Rücktritt des V vom Kaufvertrag fort (§ 647 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Das Werkunternehmerpfandrecht kann auch an einem Anwartschaftsrecht entstehen, solange der Besteller Inhaber des Anwartschaftrechts ist. Sobald dieses erlischt (z.B. infolge eines Rücktritts vom Kaufvertrag durch den Verkäufer), erlischt auch das Anwartschaftsrecht. Ohne Anwartschaftsrecht des Bestellers steht dem Werkunternehmer kein Pfandrecht an diesem zu. Ursprünglich hatte B zwar ein Anwartschaftrecht an dem Auto. Dieses erlosch aber infolge des Rücktritts durch den Verkäufer. Damit erlosch auch das zunächst bestehende Anwartschaftsrecht des U.

5. Kann das Werkunternehmerpfandrecht nach §§ 1207, 932ff. BGB gutgläubig erworben werden?

Nein!

Eine direkte Anwendung der §§ 1207, 932ff. BGB scheidet aus, weil die Vorschrift für rechtsgeschäftlich bestellte Pfandrechte gilt. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus § 1207 BGB. Dieser ist aber im Zusammenhang mit § 1205 BGB zu lesen und § 1205 BGB regelt die Bestellung eines (rechtsgeschäftlichen) Pfandrechts.

6. Können die §§ 1207, 932 ff. BGB durch den Verweis aus § 1257 BGB entsprechend angewendet werden?

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 1257 BGB finden die Vorschriften über das durch Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht auf ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht entsprechend Anwendung. Der Wortlaut des § 1257 BGB verdeutlicht, dass eine entsprechende Anwendung nur für kraft Gesetz entstandene Pfandrechte in Betracht kommt. Hier geht es jedoch um das erstmalige Entstehen des Pfandrechts, sodass ein gutgläubiger Erwerb durch eine entsprechende Anwendung der §§ 1257, 1207, 932ff. BGB nicht in Betracht kommt.

7. Nach der h.M. ist der gutgläubige Erwerb durch eine analoge Anwendung des § 1207 BGB möglich.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach der h.M. spricht (1) der eindeutige Wortlaut des § 1257 BGB gegen eine analoge Anwendung des § 1207 BGB. Nach § 1257 BGB sind die Vorschriften über rechtsgeschäftliche Pfandrechte nur bei bereits entstandenen Pfandrechten entsprechend anzuwenden. Bei dem Erwerb des Werkunternehmerpfandrechts geht es zunächst um dessen erstmalige Entstehung. (2) Auch der Besitz der Sache könne einen gutgläubigen Erwerb nicht legitimieren, weil die Besitzübergabe nicht zwecks Pfandrechtsbestellung erfolge. Der Unternehmer soll den Besitz erlangen, um sein Werk zu verrichten. Der Besitzübermittlung komme keine hinreichende Legitimationswirkung zugute.

8. Die h.M. lehnt einen gutgläubigen Erwerb des Werkunternehmerpfandrechts gänzlich ab.

Ja!

Die h.M. lehnt sowohl eine direkte, als auch analoge Anwendung der §§ 1207, 932, 1257 BGB ab. Der Rechtsgedanke des § 366 Abs. 3 HGB spreche weder für die analoge Anwendung der §§ 1207, 932, 1257 BGB, noch könne die Vorschrift selbst analog angewendet werden. Um den Unternehmer nicht ganz schutzlos zu stellen, kann eine Reparatur als notwendige Verwendung (§ 994 BGB) angesehen werden, sodass dem Unternehmer nach der h.M. ein Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 BGB zusteht. Dafür kann je nach Konstellation auch der Streit um den "nicht mehr berechtigten Besitzer" entscheidend sein.

9. Steht U nach Ausübung des Rücktritts durch V ein Werkunternehmerpfandrecht zu (§ 647 BGB)?

Nein, das ist nicht der Fall!

Mit Erlöschen des Anwartschaftsrechts ist auch das ursprünglich bestehende Pfandrecht erlöschen. Ein gutgläubiger Erwerb kommt aus mehreren Gründen nach der h.M. nicht in Betracht: (1) wegen des eindeutigen Wortlauts des § 1257 BGB, (2) weil der Besitz nicht mit dem Zweck der Entstehung eines Pfandrechts übertragen wurde und somit keine Legitimationswirkung entfaltet, (3) § 366 Abs. 3 HGB keinen allgemeinen Rechtsgedanken enthält, der eine analoge Anwendung der §§ 1207, 932 ff. BGB rechtfertige und (4) § 366 Abs. 3 HGB wegen des besonderen - über das des Werkunternehmers hinausgehenden - Sicherungsbedürfnisses nicht analogiefähig ist.

10. U hat bei Übergabe des Smart ein Werkunternehmerpfandrecht am Anwartschaftsrecht des B erworben (§ 647 BGB).

Genau, so ist das!

Das Werkunternehmerpfandrecht kann auch an einem Anwartschaftsrecht entstehen. Erstarkt das Anwartschaftsrecht zum Volleigentum, so erstreckt sich dann auch das Pfandrecht auf das Volleigentum (§ 1287 S. 1 BGB analog). B hat zwar (noch) kein Eigentum an dem Smart, er hat aber ein Anwartschaftsrecht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

PH

Philippe

26.8.2022, 17:10:36

Kurze Verständnisfrage: Kommt es auf diesen Streit überhaupt an?

Da

s wäre

ja

nur

da

nn der Fall, wenn

da

s

Pfandrecht am Anwartschaftsrecht

ein

Recht zum Besitz

gegenüber dem Eigentümer begründet. Nach der Rechtsprechung des BGH kann

da

s

Anwartschaftsrecht

selbst aber kein

Recht zum Besitz

sein. Folglich kann auch

da

s

Pfandrecht am Anwartschaftsrecht

kein

Recht zum Besitz

gegenüber dem Eigentümer sein. Letztlich besteht vor dem Rücktritt ohnehin ein

abgeleitetes Besitzrecht

, weil der Unternehmer zur Herausgabe nur Zug um Zug gegen Zahlung der Vergütung verpflichtet ist und

Zurückbehaltungsrecht

e nach der Rspr. ebenfalls ein

Recht zum Besitz

begründen.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

17.10.2022, 14:14:41

Hallo Philippe, hier sind zwei verschiedene Punkte zu unterscheiden: a)

da

s

Werkunternehmerpfandrecht

am

Anwartschaftsrecht

und b)

da

s

Werkunternehmerpfandrecht

an der Sache selbst.

Da

s

Pfandrecht am Anwartschaftsrecht

ist nach dem Rücktritt nichts mehr wert, deswegen ist zu überlegen, ob der Unternehmer ggfs. gutgläubig ein Pfandrecht an der übergebenen Sache erworben hat, obwohl es sich hierbei gerade nicht um eine "Sache des Bestellers" handelt. Diese Probleamtik ist ein absoluter Klassiker und sehr prüfungsrelevant. Denn würde man dies be

ja

hen, so stünde dem Unternehmer tatsächlich ein eigenes

Besitzrecht

iSv § 986 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Beste Grüße, Lukas - für

da

s Jurafuchs-Team

LI

lililaw

26.11.2022, 13:07:28

Da

s kam in der ersten

Zivilrecht

sklausur in Baden-Württemberg im Früh

ja

hr 2022 dran.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

26.11.2022, 17:44:09

Liebe lililaw,

da

s haben wir direkt getaggt! Viele Grüße, Nora - für

da

s Jurafuchs-Team

CH

ChrisSch

24.8.2023, 16:27:50

Examenstreffer! Kam heute sehr ähnlich im der ersten

Zivilrecht

sklausur im Saarland

Lord Denning

Lord Denning

27.2.2024, 10:29:15

Liebes Jurafuchs-Team, ich verstehe nicht ganz, warum § 1287 I 1 analog für die Erstreckung des Pfandrechts bei Erstarkung auf

da

s Eigentum angewendet wird. Vielen

Da

nk für eine Antwort schon mal im Voraus ;)

Sege

Sege

12.2.2025, 10:58:49

Ich bin mir auch nicht Sicher aber ich versuche es mir so zu erklären: Beim 1287 geht es eigentlich um Pfandrecht an einer Forderung.

Da

s

Anwartschaftsrecht

wird

da

nn bei der analogen Anwendung quasi wie so eine Forderung behandelt (ist natürlich nicht wirklich eine aber hier geht es

ja

um analoge Anwendung). - Der Werkbesteller wäre bei 1287 analog der (Forderungs-) „Gläubiger“, weil er

ja

Inhaber des

Anwartschaftsrecht

s (=Forderung) ist - Der Werksunternehmer ist Pfandgläubiger (=Werks

unternehmerpfandrecht

) - Der (noch) tatsächliche Eigentümer (z.B. der Verkäufer mit Eigentumsvorbehalt) ist der „

Schuld

ner“ (weil von ihm

da

s Eigentum

ja

weg geht (wenn alles gut geht)) Wenn der „

Schuld

ner“ (Eigentümer)

jetzt

an den „Gläubiger“ (

Anwartschaftsrecht

inhaber) „leistet“ (

da

s Eigentum wird übertragen),

da

nn würde bei der analogen Anwendung der „Pfandgläubiger“ (Unternehmer)

jetzt

da

s Pfandrecht nicht mehr an der „Forderung“ (dem

Anwartschaftsrecht

) haben, sondern an dem Gegenstand selbst (der hergestellten oder ausgebesserten Sache) erwerben. Aber

da

s wird

ja

von der hM abgelehnt,

da

es bei dem 1287 um

da

s Entstehen des Pfandrechts geht (es wird ein neues Pfandrecht erworben) und in unserem Fall

da

s

Werkunternehmerpfandrecht

bereits entstanden ist und nur weiter bestehen soll. Wie

da

s weiter geht steht

ja

in der Aufgabe. Ich hoffe ich hab

da

s verständlich ausgedrückt und vor allem nichts falsches gesagt hahaha.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

16.9.2025, 19:29:34

Hallo @[Lord Denning](222886), die Antwort von @[Sege](241995) ist im Hinblick auf die analoge Anwendung von § 1287 Abs. 1 S. 1 BGB genau richtig. Allerdings muss ich sie hinsichtlich der h.M. korrigieren: Die h.M. lehnt nicht ab,

da

ss § 1287 Abs. 1 S. 1 BGB analog angewendet wird, um

da

s

Pfandrecht am Anwartschaftsrecht

nach Erstarkung zum Vollrecht am Vollrecht selbst besteht. Die h.M. lehnt lediglich ab,

da

ss

da

s Pfandrecht gutgläubig erworben werden kann.

Da

s ist eine

da

von unabhängige Frage. Vergleiche

da

zu die Ausführungen in diesem Thread: https://app

link

.jurafuchs.de/fAseTqJnIWb Liebe Grüße Tim - für

da

s Jurafuchs-Team

Juraminator

Juraminator

1.10.2025, 19:41:15

da

nke an Euch sehr hilfreich!!

AN

Anne

27.9.2024, 14:36:05

Wieso geht ihr vorliegend

da

von aus,

da

ss vor Rücktritt des Kaufvertrags ein

Werkunternehmerpfandrecht

am

Anwartschaftsrecht

entstand? Wenn ich

da

s

Werkunternehmerpfandrecht

nach § 647 BGB prüfe, prüfe ich

da

s doch in der Frage, ob der Werkunternehmer ein

Recht zum Besitz

gegen den Eigentümer geltend machen kann. Nach h.M. führt aber ein

Anwartschaftsrecht

schon zu keinem

Recht zum Besitz

. Müsste

da

nn ein

Werkunternehmerpfandrecht

am

Anwartschaftsrecht

aus einem Umkehrschluss erst Recht kein

Recht zum Besitz

begründen.

Nils

Nils

15.10.2024, 01:24:29

Lies mal zwei Threads weiter unten.

YANW

YanWing

10.1.2025, 15:34:01

Der Werkunternehmer erlangt nicht

da

s

Anwartschaftsrecht

an sich, sondern ein Pfandrecht, um seine Werklohnforderung zu sichern. Speziell beim Pfandrecht eines

Anwartschaftsrecht

s, im Vergleich zum Pfandrecht am Eigentum, ist,

da

ss der Unternehmer die Sache zwar zur Befriedigung seiner Lohnforderung veräußern kann, die Sache aber immernoch mit Eigentumsvorbehalt des ursprünglichen Verkäufers belastet ist. Er kann also nur

da

s

Anwartschaftsrecht

und nicht

da

s Eigentum veräußern. Dies ändert allerdings nichts

da

ran,

da

ss er im Rahmen seines Pfandrechts ein

Zurückbehaltungsrecht

, also

Recht zum Besitz

, hat. In diesem Fall bestand allerdings kein

Anwartschaftsrecht

mehr, der Unternehmer kann also auch kein Pfandrecht an einem nicht existenten

Anwartschaftsrecht

halten.

SPA

sparfüchsin

26.5.2025, 14:59:34

Vielleicht könnten wir gier nochmal klären, was sich

da

raus für die einzelnen Ansprüche ergibt. Wenn ich es richtig verstehe, ist

da

s Auto noch bei U. V -> U auf Herausgabe nach 985 (+), weil U mangels gutgläubig erworbenem WUP (

da

würde man

da

nn die Einzelfragen aus der Aufgabe diskutieren) kein

Recht zum Besitz

hat. welche Ansprüche kommen noch in Betracht?

Sophie

Sophie

6.8.2025, 21:36:53

push <3

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

27.9.2025, 12:27:56

Hallo @[sparfüchsin](295598), als weitere Ansprüche kommen in Betracht: Ein

Anspruch

des U gegen V auf

Verwendungsersatz

nach §§ 994,

996 BGB

. Eine

notwendige Verwendung

liegt beim Umlackieren jedoch nicht vor, auch von einer Wertsteigerung steht im Sachverhalt nichts.

Da

her ist dieser

Anspruch

abzulehnen. Ein

Anspruch

des U gegen B auf Zahlung des Werklohns nach § 631 Abs. 1 Hs. 2 BGB. Liebe Grüße Tim - für

da

s Jurafuchs-Team

PACTA

pactasuntservanda04

14.12.2025, 20:13:26

@[Tim Gottschalk](287974) §§ 994, 996 ist aber doch kein eigener

Anspruch

oder? Also müsste man ihn als Einrede beim 985 des V prüfen?

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

15.12.2025, 12:20:09

Hallo @[pactasuntservan

da

04](290691), §§ 994,

996 BGB

ist ein eigenständiger

Anspruch

, auch wenn dieser häufig in Form einer Einrede (

Zurückbehaltungsrecht

aus § 1006 BGB) geltend gemacht wird. Liebe Grüße Tim - für

da

s Jurafuchs-Team

PARA

paragraph1314

26.1.2026, 18:43:29

@[Tim Gottschalk](287974) gegen meine Verwirrung -

zurückbehaltungsrecht

aus § 1006 oder

§ 1000 BGB

?

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

26.1.2026, 20:14:01

Hallo @[paragraph1314](320746),

Zurückbehaltungsrecht

aus

§ 1000 BGB

natürlich, ent

schuld

ige den Fehler und die

da

raus resultierende Verwirrung. Liebe Grüße Tim - für

da

s Jurafuchs-Team

AME

Amelie7

4.8.2025, 11:10:42

Zum einen wird hier gesagt,

da

ss U bei Übergabe ein

Werkunternehmerpfandrecht

am

Anwartschaftsrecht

erworben hat,

da

nn wird aber gesagt

da

ss hier noch kein Pfandrecht entstanden ist und deswegen eine analoge Anwendung abgelehnt wird? Ich verstehe

da

s nicht so ganz, vielleicht kann mir jemand erklären wie

da

s gemeint ist

LMA

Lt. Maverick

21.8.2025, 14:47:50

Hier ist zwischen 2 Ebenen zu unterscheiden: -

Werkunternehmerpfandrecht

an der Sache selbst -

Werkunternehmerpfandrecht

am

Anwartschaftsrecht

Solange ein

Anwartschaftsrecht

besteht, kann der Werkunternehmer gemäß § 647 BGB grundsätzlich ein

Werkunternehmerpfandrecht

da

ran erwerben. Tritt der Verkäufer

jetzt

aber gemäß § 449 II BGB wirksam vom Kaufvertrag zurück, so erlischt auch

da

s

Anwartschaftsrecht

,

da

der Bedingungseintritt der vollständigen Kaufpreiszahlung mit Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht mehr eintreten kann. Wenn etwas erlischt, kann hieran auch kein Recht mehr gehalten werden, also geht folglich auch

da

s

Werkunternehmerpfandrecht

unter. Deshalb stellt sich die Frage, ob der Unternehmer auch an Sachen, die nicht im Eigentum des Bestellers sind, wirksam ein Pfandrecht gemäß § 647 BGB erwerben kann. Hier kommt die Konstruktion des gutgläubigen Erwerbs gemäß §§ 1207, 932 ff. BGB zum Tragen: Problematisch ist aber,

da

ss in Ansehung des § 1205 BGB die Vorschriften nach §§ 1207, 932 ff. BGB nur für rechtsgeschäftliche Pfandrechte gelten und nicht gesetzlich erworbene, wie dem nach § 647 BGB. Nach §

1257 BGB

gelten die Vorschriften rechtsgeschäftlicher Pfandrechte entsprechend, aber

da

s setzt wiederum ein BESTEHENDES gesetzliches Pfandrecht voraus.

Da

der Werkunternehmer aber grundsätzlich kein Pfandrecht an Sachen erwerben kann, die nicht im Eigentum des Bestellers stehen, hat er demnach auch kein Pfandrecht nach § 647 BGB erworben. Zudem hat der Werkunternehmer lediglich

da

s

Pfandrecht am Anwartschaftsrecht

, nicht aber an der Sache selbst erlangt. Nach §

1257 BGB

bestand also zunächst ein

Werkunternehmerpfandrecht

, welches aber auf

da

s

Anwartschaftsrecht

beschränkt war. Somit hätte selbst bei Bestehen des § 647 BGB am

Anwartschaftsrecht

, kein Erwerb des Pfandrechts an der Sache gemäß §§ 1207, 932 ff. BGB erfolgen können. Die Vorschriften über rechtsgeschäftliche Pfandrechte wären gemäß §

1257 BGB

nur soweit und solange anwendbar wie

da

s

Pfandrecht am Anwartschaftsrecht

noch besteht. Gegen eine analoge Anwendung der §§ 1207, 932 ff. BGB spricht zudem der eindeutige Wortlaut des §

1257 BGB

, der für die Anwendbarkeit gerade ein Bestehen des gesetzlichen Pfandrechts voraussetzt.

OKA

okalinkk

5.8.2025, 22:12:16

?

OKA

okalinkk

15.9.2025, 18:39:25

Schliesslich hat er

ja

da

s Auto des V repariert?

Foxxy

Foxxy

15.9.2025, 18:39:28

Ein

Zurückbehaltungsrecht

nach berechtigter GoA (§§ 683, 670, 677,

1000 BGB

) steht U gegen V grundsätzlich nicht zu. Zwar hat U tatsächlich

da

s Auto des V repariert, aber U handelte nicht als Geschäftsführer ohne Auftrag, sondern aufgrund eines Werkvertrags mit B. Die GoA ist nur subsidiär anwendbar, also nur, wenn kein anderes

Schuld

verhältnis besteht.

Da

zwischen U und B ein Werkvertrag bestand, kommt ein

Zurückbehaltungsrecht

aus GoA gegenüber V nicht in Betracht. U kann allenfalls Ersatz notwendiger

Verwendung

en gegenüber V verlangen (§

994 BGB

), aber kein

Zurückbehaltungsrecht

aus GoA.

OKA

okalinkk

15.9.2025, 18:41:34

D.h. hier liegt ein Fall des pflichtengebundenen Geschäftsführers vor? U kann die Verführung nur von B aufgrund des Werkvertrags verlangen. Nicht aber von V.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

16.9.2025, 10:02:23

Hallo @[oka

link

k](253888),

da

s ist ein Fall des pflichtengebundenen Geschäftsführers,

ja

. Allerdings ist hier durch den Werkvertrag die Vergütung abschließend geregelt, weswegen die GoA nicht anwendbar ist. Insofern hat Foxxy die Frage richtig beantwortet. Eine

notwendige Verwendung

nach §

994 BGB

wird in der Umlackierung aber relativ offensichtlich nicht, so

da

ss auch dieser

Anspruch

nur sehr theoretisch besteht. Liebe Grüße Tim - für

da

s Jurafuchs-Team

Charles "Chuck" McGill

Charles "Chuck" McGill

14.10.2025, 08:09:55

Inwiefern hängt die Legitimationswirkung vom Zweck der Besitzverschaffung an den Werkunternehmer ab? Geht es nicht ausschließlich um den Rechtsschein, der

da

durch entsteht,

da

ss der Verpfänder den Besitz hat und deshalb wie der Eigentümer wirkt?

Foxxy

Foxxy

14.10.2025, 08:10:01

Die Legitimationswirkung des Besitzes hängt beim

Werkunternehmerpfandrecht

da

von ab, zu welchem Zweck der Besitz an den Unternehmer übergeben wurde. Anders als bei der Bestellung eines Pfandrechts nach § 1205 BGB, wo der Besitz gerade zur Sicherung übertragen wird, erhält der Werkunternehmer den Besitz nur, um

da

s Werk auszuführen.

Da

her entsteht für

da

s gesetzliche Pfandrecht kein Rechtsschein,

da

ss der Besteller zur Bestellung eines Pfandrechts berechtigt ist. Der Besitz dient also nicht als Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen Erwerb, weil die Besitzverschaffung nicht mit Sicherungszweck, sondern zur Durchführung des Werkvertrags erfolgt. Ein

gutgläubiger Erwerb

analog §§ 1207,

932 BGB

wird deshalb abgelehnt.

ALE

Aleton

15.10.2025, 20:28:33

Warum schließt der Rücktritt

da

s

Anwartschaftsrecht

aus? Der Rücktritt des Kaufvertrags berührt doch

da

s

Anwartschaftsrecht

im Sinne de

Abstraktionsprinzip

s nicht oder? Außerdem wäre auch wenn ein Grundpfandrecht vorliegen ein

gutgläubiger Erwerb

eines Dritten möglich, so

da

ss nur eine Frage nach dem lastenfreien Erwerb zu beachten wäre?

Willow

Willow

11.11.2025, 09:11:29

Der

Anspruch

des § 994 des Unternehmers, der ein

Zurückbehaltungsrecht

nach § 1000 zur Folge hat, würde dem Unternehmer aber nur gegenüber dem wirklichen Eigentümer des Autos zustehen und nicht gegen den Besteller, dessen

Anwartschaftsrecht

aufgrund des Rücktritts des Verkäufers erloschen ist, richtig?

Foxxy

Foxxy

11.11.2025, 09:13:09

Ja

, richtig.

Verwendungsersatz

nach §

994 BGB

gibt es nur im Eigentümer‑Besitzer‑Verhältnis und richtet sich gegen den Eigentümer (hier V), nicht gegen den Besteller B.

Da

s

Zurückbehaltungsrecht

aus § 1000 kann U

da

her nur dem Herausgabe

anspruch

des Eigentümers entgegenhalten. Im Fall ist nach dem Rücktritt kein

Werkunternehmerpfandrecht

mehr vorhanden; ein

gutgläubiger Erwerb

wird von der h.M. abgelehnt. U bleibt – sofern es überhaupt

notwendige Verwendungen

waren und U beim Besitzerwerb redlich war – nur

Verwendungsersatz

gegen V samt Zurückbehaltung.

PACTA

pactasuntservanda04

14.12.2025, 22:38:37

,,Ursprünglich hatte B zwar ein Anwartschaftrecht an dem Auto. Dieses erlosch aber infolge des Rücktritts durch den Verkäufer.

Da

mit erlosch auch

da

s zunächst bestehende

Anwartschaftsrecht

des U.“ Müsste es nicht heißen,

da

s

Werkunternehmerpfandrecht

erlosch?

Foxxy

Foxxy

14.12.2025, 22:39:04

Ja

,

da

s ist ein Fehler. U hatte kein

Anwartschaftsrecht

; er hatte ein

Werkunternehmerpfandrecht

an Bs Anwartschaft (§ 647 BGB). Mit dem wirksamen Rücktritt des V erlischt Bs Anwartschaft;

da

mit entfällt

da

s Pfandobjekt und akzessorisch erlischt auch

da

s

Werkunternehmerpfandrecht

des U. Ein

gutgläubiger Erwerb

dieses Pfandrechts ist nach h.M. ausgeschlossen (keine Anwendung der §§ 1207, 932 ff.,

1257 BGB

). Ggf. bleibt U ein

Zurückbehaltungsrecht

aus § 1000 i.V.m. §§ 994 ff. BGB.

PACTA

pactasuntservanda04

15.12.2025, 13:26:02

Im Rep hatten wir noch den Erwerb aufgrund Verpflichtungsermächtigung und Verfügungsermächtigung analog 183, 185 (beides abgelehnt).

Da

s zieht eine Ansicht in Betracht, wenn der Vorbehaltsverkäufer sagt, der Käufer solle auf eigene Rechnung reparieren lassen. Vielleicht kann man

da

s noch (als Aufgabe) ergänzen:)

M0NAC0

M0NAC0

3.2.2026, 14:47:20

Also ich hab ein kleines Problem mit der Aufgabe. In einer Frage wird nach gefragt, ob ein Wer

unternehmerpfandrecht

am

Anwartschaftsrecht

entstanden ist. Mein erster Ge

da

nke war nein, weil § 647 BGB ein Pfandrecht an Sachen begründet, also vorliegend möglicherweise am Auto. Wenn man

da

hingehend nun prüft, ob

da

s Pfandrecht am Auto nach §§ 647 ggf. iVm. (1257 und) 1204 ff. BGB wirksam enstanden ist, müsste man sich m.M.n. die Frage stellen, ob

da

s Auto im Eigentum des Bestellers befand,

da

mit

da

s Pfandrecht gesetzlich nach § 647 BGB begründet wurde.

Da

der Besteller nun aber nicht Eigentümer ist, aber ein

Anwartschaftsrecht

am Auto hat, wird

da

s

Anwartschaftsrecht

als wesensgleiches Minus zum Eigentum dem Eigentum in der Frage nach dem begründeten Pfandrecht nach h.M. gleichgestellt bzw. für ausreichend empfunden. Stehe ich

jetzt

auf dem Schlauch,

da

ss kein

Pfandrecht am Anwartschaftsrecht

, sondern nur am Auto hätte entstehen können, oder übersehen ich was und

da

s

Anwartschaftsrecht

ist eine bewegliche Sache im Sinne des

Tatbestand

es des § 647 BGB?

Foxxy

Foxxy

3.2.2026, 14:48:11

Kurz:

Da

s

Anwartschaftsrecht

ist keine Sache. Nach h.M. kann

da

s

Werkunternehmerpfandrecht

aber an der Anwartschaft des Bestellers entstehen; es erstreckt sich beim späteren Eigentumserwerb auf

da

s Volleigentum. An der Sache selbst entsteht es mangels Eigentums des Bestellers zunächst nicht. Im Fall bedeutet

da

s: - U hatte bei Übergabe ein Pfandrecht an Bs Anwartschaft. - Mit wirksamem Rücktritt des V erlischt Bs Anwartschaft;

da

mit erlischt auch

da

s Pfandrecht. - Ein

gutgläubiger Erwerb des Werkunternehmerpfandrechts

ist nach h.M. ausgeschlossen (weder §§ 1207, 932 i.V.m. §

1257 BGB

noch § 366 Abs. 3 HGB analog). U bleibt ggf. nur

Verwendungsersatz

und ein

Zurückbehaltungsrecht

nach §§ 994,

1000 BGB

; eine bloße Umlackierung ist

da

für regelmäßig keine

notwendige Verwendung

.

M0NAC0

M0NAC0

3.2.2026, 14:54:08

Die Antwort lässt mich noch mehr

da

ran glauben,

da

ss hier von einem Pfandrecht an einem Recht gesprochen wird, was mMn gegen den Wortlaut des § 647 BGB läuft

M0NAC0

M0NAC0

4.2.2026, 19:28:56

Für den Fall,

da

ss jemand

da

s gleiche ge

da

nkliche Problem hat wie ich es hatte, hat folgende

Da

rstellung mein Problem aufgelöst: „

Da

da

s

Anwartschaftsrecht

übertragbar ist, ist es auch verpfändbar. Die Verpfändung erfolgt nach den Vorschriften über die Verpfändung von beweglichen Sachen, also nach §§ 1204 ff. BGB. Erwirbt der Käufer mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung

da

s Eigentum an der Sache,

da

nn setzt sich

da

s Pfandrecht an der Anwartschaft analog § 1287 BGB als Pfandrecht an der Sache fort.“


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