Zivilrecht

Kaufrecht

Sach- und Rechtsmängel

Kein Rechtsmangel bei gutgläubigem (lastenfreien) Erwerb

Kein Rechtsmangel bei gutgläubigem (lastenfreien) Erwerb

12. Juli 2025

13 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K sucht einen Fjällräven-Rucksack und wird auf eBay Kleinanzeigen fündig. Als sie ihn bei V, der in einer Mietwohnung wohnt, abholen will, erkundigt sie sich, ob alle Mietforderungen bezahlt sind und an der Sache kein Vermieterpfandrecht besteht. V beteuert, alles sei in Ordnung. In Wahrheit hat V seit Monaten nicht mehr seine Miete bezahlt. K nimmt den Rucksack mit.

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Einordnung des Falls

Kein Rechtsmangel bei gutgläubigem (lastenfreien) Erwerb

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Belastung einer Kaufsache mit einem Pfandrecht stellt einen Rechtsmangel dar (§ 435 BGB).

Genau, so ist das!

Die Sache ist nur frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können (§ 435 S. 1 BGB). Beschränkt dingliche Rechte Dritter wie etwa Pfandrechte, Hypotheken und Grundschulden oder Dienstbarkeiten können gegen den Käufer geltend gemacht werden (vgl. §§ 1227, 1147 BGB) und stellen somit typische Rechtsmängel dar.
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2. Der Rucksack ist rechtsmangelhaft (§ 435 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters (§ 562 Abs. 1 S. 1 BGB). Er kann vom Besitzer die Herausgabe der mit dem Vermieterpfandrecht belasteten Sache verlangen (§ 562b Abs. 2 S. 1 BGB). Das Vermieterpfandrecht geht jedoch unter, wenn es – wie hier – gutgläubig lastenfrei erworben wird (§§ 929 S. 1, 936, 932 BGB). Erlischt das Recht des Dritten infolge gutgläubigen Erwerbs des Käufers, liegt kein Rechtsmangel iSv § 435 S. 1 BGB vor. Er hat dann nämlich das Geschuldete erhalten.
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