Zivilrecht
Sachenrecht
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Übergabe 2, Übergabe durch Besitzdiener
Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Übergabe 2, Übergabe durch Besitzdiener
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Angestellte A vertritt Smartphonehändler S beim Abschluss eines Kaufvertrags mit K über ein Smartphone. Im Rahmen der Übereignung übergibt und übereignet A dem K das Handy.
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Einordnung des Falls
Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Übergabe 2, Übergabe durch Besitzdiener
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Zwischen A und K ist ein Kaufvertrag zustande gekommen.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die dingliche Einigung (§ 929 S. 1 BGB) ist ein Rechtsgeschäft.
Ja!
3. A hat S bei der dinglichen Einigung (§ 929 S. 1 BGB) wirksam vertreten.
Genau, so ist das!
4. Die Übergabe des Smartphones von A an K wirkt nach § 164 Abs. 1 BGB gegen S.
Nein, das trifft nicht zu!
5. In der Übergabe des Smartphones durch A an K liegt rechtlich eine Übergabe (§ 929 S. 1 BGB) durch S.
Ja!
6. K hat nach § 929 S. 1 BGB Eigentum erworben.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jomolino
14.3.2022, 15:33:02
Wird nicht auf die Übergabe 164 ff analog angewandt!=
Lukas_Mengestu
15.3.2022, 10:34:14
Hallo nomamo, die ganz hM lehnt im Hinblick auf den Wechsel der tatsächlichen Sachherrschaft die (analoge) Anwendung der Stellvertretungsregelungen ab (Übersicht bei Klinck, in: BeckOGK-BGB, § 929 RdNr. 92). Mit Blick auf die tatsächliche Sachherrschaft sähe das Gesetz zwei spezielle Repräsentationsformen vor, die die §§ 164 ff. BGB verdrängen, nämlich die
Besitzdienerschaft und die Besitzmittlung (Oechsler, in: MüKo-BGB, 8.A. 2020, § 929 RdNr. 63). Teilweise wird allerdings darauf abgestellt, dass zumindest im Hinblick auf den Konsens über den Wechsel der tatsächlichen Sachherrschaft die §§ 164 ff. BGB analog angewendet würden (vgl. Oechsler, in: MüKo-BGB, 8.A. 2020, § 929 RdNr. 63). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Benedikt
11.7.2023, 08:33:15
Bei der Übergabe prüft man den Punkt „Besitzerlangung auf Veranlassung des Veräußerers“. Veräußerer ist hier S. Der hatte aber keine Kenntnis. Entfällt der Prüfungspunkt bei der Übergabe durch
Besitzdiener? Wie wäre es im Fall, dass K
Besitzmittlerwar?
Lorenz
6.8.2023, 13:03:13
Auf gar keinen Fall darf der Prüfungspunkt entfallen. Man prüft zunächst (ggf. gedanklich), ob S selbst übergeben hat und lehnt dies ab. Dann prüft man, ob ein
Besitzmittler,
Besitzdieneroder eine
Geheißpersongehandelt hat.
Anastasia
6.8.2023, 20:52:11
Veräußerer ist hier V, nicht S. S ist
Besitzdiener, das heißt er befindet sich in einer sozialen Abhängigkeit zu V und folgt seiner Weisungen. In diesem Sinne hat V die Übergabe veranlasst.
evanici
14.9.2023, 14:53:37
und Grundstücksgeschäfte mal kurz über Bord geworfen: In der Praxis würde die
dingliche Einigungdoch wahrscheinlich mit der Einigung über das zugrunde liegenden Schuldverhältnis grundsätzlich zusammenfallen, oder?
CR7
10.1.2024, 12:18:57
Das mag so erscheinen, aber wenn du die Akte in einzelne Bilder teilst, wirst du mit der Übergabe der Sache eine
konkludente Einigung sehen. Niemals darfst du schreiben, dass bspw. eine Erklärung beides bewirkt (T.-und A.-Prinzip!). Wenn du ein iPhone in einem Saturn kaufst, dann legst du/die MA es aufs Band (Angebot deinerseits), es wird gescannt (Annahme), Zahlung (Erfüllung), es wird dir übergeben (Angebot auf
Übereignung) und du nimmst es an dich (Annahme des
Übereignungsangebot und eine juristische Sekunde später Übergabe).
Jenny
28.1.2024, 09:50:21
Wo wäre der Aspekt, dass § 164 ff. BGB nicht angewandt wird denn im Prüfschema einzuordnen? Prüft man das bei (3) Auf Veranlassung des Veräußerers?
Timurso
28.1.2024, 11:30:34
In der Prüfung ist das meines Erachtens nicht zwingend einzubauen. Es ist vielmehr eine Verständnisfrage und wenn man die Stellvertretung bei der Übergabe nicht anspricht, zeigt man, dass man es verstanden hat und richtig macht. Ansonsten könnte man evtl ganz am Anfang der Prüfung der Übergabe einen Satz schreiben a la "Übergabe ist
Realakt, 164 nicht anwendbar, geht rein nach sachenrechtlicher Betrachtung" und dann diese sachenrechtliche Betrachtung durchziehen.