Zivilrecht
Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Klassiker im Zivilrecht
Der Salatblattfall (BGHZ 66, 51)
Diese Rechtsfrage lösen 85,7 % der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die minderjährige K begleitet ihre Mutter M in den Supermarkt der B. Noch bevor M bezahlt, rutscht K auf einem Salatblatt aus und verletzt sich erheblich. K verlangt von B Schadensersatz in Höhe der Behandlungskosten.
Einordnung des Falls
Der Salatblattfall ist ein absoluter Klassiker im BGB / Schuldrecht, den alle Student:innen und Praktiker:innen kennen sollten. Der BGH hat ihn bereits 1976 entschieden. Dennoch ist der Fall heute noch richtungsweisend. Der BGH musste sich u.a. mit der Frage auseinandersetzen, ob sich zwei zentrale zivilrechtliche Rechtsfiguren – die „culpa in contrahendo“ (Verschulden bei Vertragsverhandlungen) und der „Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter“ (VSD) – kombinieren lassen.
Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die Du in einem Gutachten adressieren solltest:
1. Bestand zwischen K und B im Unfallzeitpunkt ein vorvertragliches Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 BGB)?
Diese Rechtsfrage lösen 50,8 % der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das trifft nicht zu!
2. Bestand zwischen M und B im Unfallzeitpunkt ein vorvertragliches Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 BGB)?
Diese Rechtsfrage lösen 96,7 % der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja, in der Tat!
3. Sind die Grundsätze des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter („VSD“) auch auf vorvertragliche Schuldverhältnisses (§ 311 Abs. 2 BGB) anwendbar?
Diese Rechtsfrage lösen 96,7 % der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Genau, so ist das!
4. Was ist der Bezugspunkt der Leistungsnähe beim vorvertraglichen Schuldverhältnis mit Schutzwirkung für Dritte?
Diese Rechtsfrage lösen 91,2 % der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja!
5. Hatte M ein Interesse daran, die K in das vorvertragliche Schuldverhältnis mit B einzubeziehen?
Diese Rechtsfrage lösen 95,4 % der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
Prüfungsschema
Wie prüfst Du einen Anspruch auf Schadensersatz aus Culpa in Contrahendo (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB)?
- Anwendbarkeit (keine vorrangigen Regeln einschlägig)
- Vorvertragliches Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 BGB)
- Pflichtverletzung (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB)
- Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB)
- Kausaler Schaden
Wir prüfst Du den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ("VSD")?
- Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner
- Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags
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J2000
16.2.2020, 11:38:37
"Bezugspunkt der Leistungsnähe (...) ist die verletzte Nebenpflicht" - das scheint mir nicht ganz präzise, sondern das Ergebnis vorwegnehmend, denn wir fragen uns ja gerade ob B hier eine Pflicht gegenüber K hatte. Leistungsnähe wäre auch meines Wissens unabhängig ob aus vorvertraglicher oder vertraglicher Haftung so zu bestimmen, dass der Dritte den typischen Gefahren der Leistung in ähnlichem Maße wie der Gläubiger ausgesetzt ist. Oder liege ich hier falsch?
Stefan Thomas Neuhöfer
31.3.2020, 09:57:18
Hi, vielen Dank für die sehr feinsinnige Frage! Wir haben den Fall auf Deinen Hinweis hin präzisiert und beziehen der Leistungsnähe nun generall auf die Verletzung einer Nebenpflicht. Du hast natürlich völlig recht, dass die Leistungsnähe generell so zu bestimmen ist, dass der Dritte den typischen Gefahren ebenso ausgesetzt ist wie der Gläubiger. Ich hoffe, die Frage beantwortet zu haben. Danke für Dein Feedback! Für das Jurafuchs-Team - Stefan

ri
10.10.2021, 18:02:38
Merkbild: Schleier Sch: Schutzbedürftigkeit Dritter L: Leistungsnähe Ei: Einbeziehungsinteresse Er: Erkennbarkeit Dazu kann man sich die Parteien eines Vertrages vorstellen, die gerade verhandeln. Hinter einem Schleier verborgen sitzt eine dritte Person am Tisch. 🤷🏽♂️

Lukas Mengestu
10.10.2021, 18:27:06
Nicht schlecht :) alternativ gibt es sonst noch "Leges" (Plural von "lex" = Gesetz): Le istungsnähe G läubigernähe E rkennbarkeit Schutzbedürfnis Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

ri
10.10.2021, 20:56:43
Uh, nice 👍 Doppelt hält besser und der Vorteil von Leges ist, dass sie Prüfungsreihenfolge stimmt.
Pilea
9.2.2023, 14:03:32
Als weitere Alternative kann man sich "Rückwärts segeln" merken: SEGL rückwärts ergibt L eistungsnähe G läubigerinteresse E rkennbarkeit S chutzwürdigkeit
QuiGonTim
25.7.2022, 18:10:10
Wie wäre der Fall zu lösen, wenn K alleine und ohne Wissen ihrer Mutter den Supermarkt betreten hätte? Müssten dann unter dem Punkt “Schuldverhältnis” die Normen des Minderjährigenrechts anlalog angewandt werden? Wie würde man dann ggf. mit dem Tatbestandsmerkmal “lediglich rechtlich vorteilhaft umgehen”?

Lukas Mengestu
27.7.2022, 17:32:55
Hallo QuiGonTim, aus dem Rechtsgedanken des § 107 BGB sowie der Schutzrichtung des gesamten Minderjährigkeitsrechts ergibt sich, dass der Minderjährige ohne weiteres Ansprüche aus c.i.c. geltend machen kann, wenn er in rechtsgeschäftlichen Kontakt getreten ist (zB allein den Supermarkt betreten hätte). In der Tat würde man dann § 107 BGB analog anwenden. Einer Einwilligung bedürfte es insofern nur, soweit der Minderjährige aus c.i.c. haften soll. Soweit er dagegen selbst Ansprüche herleitet, erlangt er lediglich einen rechtlichen Vorteil, sodass es hierfür keiner Einwilligung bedarf. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team