Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
§ 623 BGB: zwingendes Recht
Zahnarzthelfer Z schließt mit Chefin C einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Darin vereinbaren sie, dass eine Kündigung abweichend von § 623 BGB keiner Form bedarf.
Zivilrechtliche Nebengebiete > Arbeitsrecht
Einschreibebrief wird auf Postamt nicht abgeholt
Chef C will Arbeitnehmer kündigen. Um den Zugang nachweisen zu können, verschickt C die Kündigung per Übergabeeinschreiben. Da A nicht zuhause ist, wirft Postbote P ihm eine Benachrichtigungskarte in den Briefkasten. A erwartet keine Post und holt das Einschreiben nicht ab.