Die Revisionsklausur im Assessorexamen: 215 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
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Die 6 beliebtesten Fälle zum Thema Die Revisionsklausur im Assessorexamen
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Darstellungsrüge - fehlerhafte Beweiswürdigung
A wird wegen einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 Abs. 1 StGB) angeklagt. Sie hatte zur Tatzeit eine BAK von 1,4 Promille. Richter R, der selbst gerne mal zu tief ins Glas schaut, hält eine Fahruntüchtigkeit bei 1,4 Promille ausweislich der Urteilsgründe für „lachhaft" und spricht A frei.
Mehrere Strafmilderungsgründe und Doppelverwertungsverbot
A wird wegen Beihilfe zur Untreue (§§ 266 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB) verurteilt. Das Gericht sieht A nicht als Mittäter an, weil er keine Vermögensbetreuungspflicht hatte. Das Gericht nimmt eine doppelte Strafrahmenmilderung vor (§§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB).
Protokollberichtigung und Rügeverkümmerung
A wird erstinstanzlich verurteilt. In der Revisionsbegründung rügt er, der Anklagesatz sei nicht verlesen worden (§ 243 Abs. 3 S. 1 StPO). Im Protokoll ist die Verlesung nicht beurkundet. Nach Eingang der Revisionsschrift fügen die Vorsitzende und der Urkundsbeamte die Anklageverlesung nachträglich ins Protokoll ein.
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung – Zäsurwirkung
Fortwirkung von Beweisverwertungsverboten
A wird bei der Polizei ohne Belehrung (§§ 163a Abs. 3, 136 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 StPO) vernommen. Im Prozess vernimmt das Gericht A nochmals und weist ihn nach Belehrung zutreffend darauf hin, dass seine erste Aussage nicht verwertet werden kann. A gesteht die Tat erneut.

Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO (Einführung)
Die neuesten Fälle zum Thema Die Revisionsklausur im Assessorexamen
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Letztes Wort bei Wiedereintritt in die Beweisaufnahme
Dem Angeklagten A wird das letzte Wort erteilt. Nach seinem Vortrag merkt das Gericht, dass es vergessen hat, As Bundeszentralregister-Auszug zu verlesen. Dies holt es nach. Dann zieht es sich zur Urteilsfindung zurück und verurteilt A.
Letztes Wort für den abwesenden Angeklagten
Nichtgewährung des letzten Wortes (§ 258 Abs. 2 StPO)
Hinweispflicht des § 265 Abs. 1 StPO bei Wechsel zu schwererer Tat?

Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO (Einführung)
Beweis eines Verstoßes gegen den Mündlichkeitsgrundsatz in der Revision (§ 261 StPO)
Die Revisionsklausur im Assessorexamen: Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zu diesen Teilrechtsgebieten
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