Strafrecht > BT 7: Nachtatdelikte u.a.
Straffreiheit nach § 258 Abs. 5 StGB auch bei irriger Annahme der Tatbeteiligung?
Fs Mann S geht fremd. F bittet deshalb E, mit S zu reden. Bei dem Gespräch kommt es zum Streit, E tötet S. Das konnte F nicht ahnen. Sie glaubt trotzdem, sie sei als Anstifterin strafbar. Deshalb hilft sie E, die Tatspuren zu beseitigen. Es Überführung verzögert sich erheblich.