Strafrecht > BT 7: Nachtatdelikte u.a.
Gewerbsmäßige Hehlerei – Bandenhehlerei nach § 260 StGB
Während der Haft bot Freigänger T dem H an, „sich nach seiner Entlassung an strafbaren Taten des T im Zusammenhang mit Pkw zu beteiligen”. H erklärte sich dazu bereit. Nach Ts Willen sollte H gestohlene Autos nach Osteuropa „überführen”. Als Belohnung für die erste und etwaige weitere Fahrten sagte T dem H die Zahlung von je €1000 zu. Tatsächlich erhielt H – außer der Ausstattung mit Kleidung und gefälschtem Führerschein – nur Spesen in Höhe von je €500 für den ersten und zweiten Transport.