Zivilrecht > Kaufrecht
§ 476 Abs. 2 S. 1 BGB - Keine Verkürzung der gesetzlichen Verjährung
Studentin S kauft bei Fahrradhändler H ein neues Pegasus-Fahrrad. Sie vereinbaren, dass Mängelrechte in 18 Monaten ab Ablieferung verjähren sollen. Nach 13 Monaten bricht wegen eines Materialfehlers der Rahmen des Rads in der Mitte durch.