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Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO: 25 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 25 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

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ZR: Prozessrecht & Klausurtypen › Die Klausur im Zwangsvollstreckungsrecht

Heilung eines Verstoßes gegen allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

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ZR: Prozessrecht & Klausurtypen › Die Klausur im Zwangsvollstreckungsrecht

Tenor bei Schuldnererinnerung gegen Sachpfändung

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ZR: Prozessrecht & Klausurtypen › Die Klausur im Zwangsvollstreckungsrecht

Tenor bei Gläubigererinnerung gegen Vollstreckungsmaßnahme

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ZR: Prozessrecht & Klausurtypen › Die Klausur im Zwangsvollstreckungsrecht

Parteibezeichnung im Rubrum des Erinnerungsbeschlusses (§ 766 ZPO)

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ZR: Prozessrecht & Klausurtypen › Die Klausur im Zwangsvollstreckungsrecht

Rubrum und Tenor bei erfolgreicher Schuldnererinnerung gegen Sachpfändung (§ 811 Abs. 1 Nr. 1c ZPO)

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ZR: Prozessrecht & Klausurtypen › Die Klausur im Zwangsvollstreckungsrecht

Pfändung einer Sache, die in den Haftungsverband der Hypothek fällt (§ 865 Abs. 2 ZPO)

G hat einen titulierten Zahlungsanspruch gegen S. S betreibt einen Bauernhof. Auf Gs Antrag hin begibt sich ein Gerichtsvollzieher zu S und pfändet drei seiner Kühe. S legt Vollstreckungserinnerung ein. S meint, die Pfändung sei unzulässig, weil die Tiere zu seinem Hof gehören. ‌

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ZR: Prozessrecht & Klausurtypen › Die Klausur im Zwangsvollstreckungsrecht

Sicherheitsleistung des Vollstreckungsschuldners als Vollstreckungshindernis (§ 775 Nr. 3 ZPO)

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ZR: Prozessrecht & Klausurtypen › Die Klausur im Zwangsvollstreckungsrecht

Besondere Voraussetzung der Zwangsvollstreckung – fehlende Sicherheitsleistung des Vollstreckungsgläubigers (§ 751 Abs. 2 ZPO)

Jurafuchs-Illustration zur Pfändung von Sachen in Drittgewahrsam, § 809 ZPO:
Zivilrecht › ZPO II: Zwangsvollstreckungsrecht

Fall zur Pfändung von Sachen in Drittgewahrsam, § 809 ZPO - Jurafuchs

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Zivilrecht › ZPO II: Zwangsvollstreckungsrecht

Wohnungsdurchsuchung (§§ 758ff. ZPO)

Gerichtsvollzieher Z durchsucht mit Einwilligung des S dessen Wohnung, um im Auftrag des G zu vollstrecken. Als WG-Mitbewohner D hinzukommt, verlangt S, dass Z die Wohnung verlässt. Auf dem Weg zur Tür öffnet Z noch eine Schublade und pfändet eine darin befindliche Uhr.

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Zivilrecht › ZPO II: Zwangsvollstreckungsrecht

Evidentes Dritteigentum: Pfändung des Autos bei Reparaturauftrag (§ 71 Abs. 2 GVGA)

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Zivilrecht › ZPO II: Zwangsvollstreckungsrecht

Pfändung von Sachen im Ehegatten-Drittgewahrsam (§ 809 ZPO)

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Zivilrecht › ZPO II: Zwangsvollstreckungsrecht

Pfändung und amtliche Verwahrung – Maßstab des § 808 ZPO

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Verbot der Überpfändung (§ 803 Abs. 1 S. 2 ZPO)

G weist Gerichtsvollzieher Z an, einen titulierten Anspruch in Höhe von €1.000 gegen die S zu vollstrecken. Der einzige Vermögenswert, den S hat, ist ein Porsche im Wert von €100.000. Z pfändet den Porsche. S will gegen die Pfändung vorgehen.

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Pfändung unpfändbarer Sachen (§ 811 ZPO)

S ist Rechtsanwalt. G hat gegen ihn einen titulierten Anspruch auf Zahlung von €500. Als S nicht zahlt, beauftragt G einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung. Dieser pfändet die Robe des S. S willigt zunächst ein, will später aber doch dagegen vorgehen.

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Prüfungsmaßstab

G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €10.000. S hat eine Forderung in gleicher Höhe gegen D. G beantragt beim zuständigen Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bzgl. der Forderung S-D. Richterin R erlässt den Beschluss. S möchte dagegen vorgehen. Er hält die R für unzuständig.

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Verbindung mit anderen Rechtsbehelfen

G hat gegen S einen titulierten Anspruch auf Zahlung von €200. G beauftragt Gerichtsvollzieher Z mit der Vollstreckung. Später bekommt er Mitleid mit S und erlässt ihm die Forderung. Z weiß nichts davon und pfändet die Brille des S.

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Erinnerungsbefugnis bei drittschützenden Verfahrensnormen

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Rechtsschutzbedürfnis

G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €1.500. Als S nicht freiwillig zahlt, beauftragt G den Gerichtsvollzieher Z mit der Vollstreckung. Z pfändet den Dackel des S, versteigert ihn und zahlt den Erlös an G. S will gegen die Vollstreckung vorgehen.

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Zuständigkeit, Form und Frist der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO)

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Erinnerungsbefugnis: mögliche Verletzung in eigenen Rechten

Nach erfolgreicher Zahlungsklage gegen S beauftragt G Gerichtsvollzieher Z mit der Vollstreckung. Z geht zu S und pfändet dort einen Laptop. S will gegen die Pfändung vorgehen, da der Laptop seiner Freundin gehöre und der Titel ihm nicht zugestellt worden sei.

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Statthaftigkeit bei Maßnahmen des Vollstreckungsorgans

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Statthaftigkeit bei Unterlassen durch den Gerichtsvollzieher

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ZR: Prozessrecht & Klausurtypen › Die Klausur im Zwangsvollstreckungsrecht

Statthaftigkeit bei formellen Fehlern des Gerichtsvollziehers

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ZR: Prozessrecht & Klausurtypen › Die Klausur im Zwangsvollstreckungsrecht

Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO)