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Einführung: 13 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 13 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Einführung für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

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Öffentliches Recht › Grundrechte

Wahl des Versammlungsortes (Gemeingebrauch)

Der Verein Freie Körperkultur (V) will eine Diskussion über zerstörerische Schönheitsideale anstoßen. Er meldet eine Nackt-Versammlung auf der Frankfurter Allee an. Die Versammlungsbehörde fürchtet Verkehrschaos und verlangt von V eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis.

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Öffentliches Recht › Grundrechte

Wahl des Versammlungsortes (Grundfall)

"Fridays For Future" Berlin möchte eine Demonstration im Tiergarten abhalten, um auf den schlechten Erhaltungszustand von Stadtwäldern aufmerksam zu machen. Die zuständige Versammlungsbehörde will "ihren" Tiergarten freihalten und verweist FFF auf die angrenzende Tiergartenstraße.

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Öffentliches Recht › Grundrechte

Faktischer Eingriff in Versammlungsfreiheit durch Tiefflug eines Tornados

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Öffentliches Recht › Grundrechte

Versammlung auf fremdem Grundstück („Bierdosen-Flashmob“)

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Öffentliches Recht › Grundrechte

Grundrechtsbindung gemischtwirtschaftlicher Unternehmen („Fraport“)

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Öffentliches Recht › Grundrechte

Fuckparade – ist das noch eine grundrechtlich geschützte Versammlung? („Fuckparade“)

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Öffentliches Recht › Grundrechte

Spaßveranstaltung als geschützte Versammlung? – Schutzbereich Art. 8 GG („Loveparade“)

Veranstalter A meldet bei Polizeipräsidentin P die „Love-Parade“ als Versammlung an. Geplant sind bunte Wagen, die mit Techno-Musik durch die Stadt ziehen. P meint, dass die Veranstaltung keine öffentliche Versammlung sei, und verbietet sie. A ist damit nicht einverstanden.

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Öffentliches Recht › Grundrechte

Örtliche Zusammenkunft (2): Liveübertragung

Die 500 Mitglieder des Vereins „Spritzenwitz“ demonstrieren in Freiburg gegen eine Impfpflicht für Masern. Redner A kann aus Zeitgründen nur per Videoübertragung auftreten. Er meint, er falle als Versammlungsteilnehmer in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG.

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Öffentliches Recht › Grundrechte

Örtliche Zusammenkunft (1): Telefonkonferenz

Aktivistin A trifft sich mit Gleichgesinnten per Telefonkonferenz, um gegen Abschiebungen zu protestieren. Sie ist der Meinung, dass die Telefonkonferenz eine Versammlung nach Art. 8 Abs. 1 GG ist.

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Öffentliches Recht › Grundrechte

Abgrenzung von Spontanversammlung und Ansammlung

Am Informationsstand der N-Partei skandieren deren Mitglieder Parolen. A läuft vorbei und regt sich lautstark über den Stand auf. 20 Schaulustige treten hinzu, stimmen aber bald in As Protest ein. Polizistin P verweist A des Platzes.

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Öffentliches Recht › Grundrechte

Teilnehmer eines Konzerts: Kein gemeinsamer Zweck

A befindet sich auf einem Queen-Konzert, um der Musik zu lauschen und sich zu amüsieren.

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Öffentliches Recht › Grundrechte

Sachlicher Schutzbereich der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG): Mahnwachen

A, B und C möchten gegen die öffentliche Gedenkfeier auf dem Friedhof am Volkstrauertag demonstrieren. Sie positionieren sich daher schweigend mit Plakaten vor dem Haupteingang des Friedhofs.

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Öffentliches Recht › Grundrechte

Ein-Mann-Demonstration