Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Stellvertretung
Stellvertretung oder eigene Verpflichtung? - Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
Stellvertretung oder eigene Verpflichtung? - Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
3. Juli 2025
13 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Hausmann M kümmert sich um das Eigenheim, während seine Ehefrau F auf Geschäftsreise ist. Als die Waschmaschine kaputt geht, kauft M ohne Rücksprache mit F ein neues Gerät bei U auf Rechnung zu einem Preis, der den Lebensverhältnissen der Ehegatten entspricht. U verlangt Zahlung von F, weil M kein eigenes Einkommen besitzt.
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Einordnung des Falls
Stellvertretung oder eigene Verpflichtung? - Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M hat F wirksam gegenüber U vertreten (§ 164 Abs. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
2. Es handelt sich um ein Geschäft für den, den es angeht, bei dem eine Ausnahme vom Offenkundigkeitsgrundsatz gemacht wird.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Ehepartner können auch ohne wirksame Stellvertretung durch den anderen Ehegatten verpflichtet werden (§ 1357 BGB).
Ja!
4. Der Kauf der Waschmaschine ist ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs (§ 1357 BGB).
Genau, so ist das!
5. U kann von F Zahlung des Kaufpreises für die Waschmaschine verlangen (§ 433 Abs. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
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