Zivilrecht
Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Entscheidungen von 2019
Haftung für Schäden durch ein "Hundegetümmel"
Haftung für Schäden durch ein "Hundegetümmel"
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A geht mit ihren angeleinten Hunden spazieren. Plötzlich entläuft B's Hund aus dessen eingezäunten Grundstück und trifft auf A's Hunde. Bei dem nachfolgenden Getümmel stürzt A, die ihre Hunde immer noch festhält, zu Boden und bricht sich den Arm. Sie begehrt von B Schadenersatz inklusive Schmerzensgeld.
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Einordnung des Falls
Fälle mit Tierbezug sind in der juristischen Ausbildung bei den Prüfungsämtern sehr beliebt. Während Pferde vor allem im Kaufmängelgewährleistungsrecht herangezogen werden, haben Hunde ihren großen Auftritt im Deliktsrecht. Der vorliegende Fall zwingt Prüflinge sich strukturiert mit den deliktischen Vorschriften und insbesondere den einzelnen Tatbestandsmerkmalen der Tierhalterhaftung (§ 833 S. 1 BGB) auseinanderzusetzen. Aufgrund der offenen Frage, was genau den Sturz der Klägerin verursacht hat, eignet sich die Fallgestaltung zudem gut, um im zweiten Examen das Verständnis von Referendar:innen im Hinblick auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zu schulen.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat A gegen B einen Schadensersatzanspruch aufgrund einer unerlaubten Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Beinhaltet die Tierhalterhaftung des § 833 BGB in S. 1 den Fall einer Gefährdungshaftung?
Genau, so ist das!
3. Liegt eine Rechtsgutsverletzung vor?
Ja, in der Tat!
4. Ist die Rechtsgutverletzung „durch ein Tier verursacht“, wenn sich im Verhalten des Tieres spezifische oder typische Gefahren der Natur des Tieres verwirklicht hat?
Ja!
5. Ist, im Getümmel zu Boden zu stürzen, eine Realisierung der spezifischen Tiergefahr und daher als - Verursachung durch B's Hund – zurechenbar (§ 833 S. 1 BGB)?
Genau, so ist das!
6. Ist Anspruchsgegner B Tierhalter?
Ja, in der Tat!
7. Es besteht Unklarheit darüber, weshalb die A konkret gestürzt ist: Liegt daher die Annahme einer Schadensverursachung durch ein Tier fern?
Nein!
8. Ist der A, obwohl ihre Hunde angeleint waren, ein Mitverschulden anzurechnen?
Genau, so ist das!
Fundstellen
Prüfungsschema
Wie prüfst Du einen Schadensersatzanspruch aus Tierhalterhaftung (§ 833 S. 1 BGB)?
- Tatbestand
- Rechtsgutsverletzung (Personen- oder Sachschaden)
- Schadenverursachung durch ein Tier
- Haftungsbegründende Kausalität (Äquivalenztheorie)
- Spezifische Tiergefahr (Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens)
- Anspruchsgegner ist Tierhalter
- Kein Ausschluss gemäß § 833 S. 2 BGB (Nutztierprivileg)
- Rechtsfolge: Schadensersatz
- Ersatzfähiger Schaden (§§ 249 ff. BGB)
- Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden
- Mitverschulden des Anspruchstellers (§ 254 BGB)?
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Nikolas
9.12.2020, 16:59:01
Interessant für Klausuren wird’s wohl wenn man § 823 I BGB noch bejahen kann (VSP). Dann müsste B nach § 840 II analog alleine haften.
🦊LEXDEROGANS
6.3.2021, 16:16:11
@Nikolas, an welche genaue Konstellation haben Sie gedacht?
Nikolas
12.3.2021, 13:02:00
Wenn B zusätzlich zur Halterhaftung auch eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hätte (->§823 (+)). Konkret: Bspw. wenn das Grundstück nicht umzäunt gewesen wäre.
🦊LEXDEROGANS
12.3.2021, 23:51:42
@Nikolas, die analoge Anwendung des § 840 Abs. 2 ist mir noch nicht ganz ersichtlich, haben Sie eine Literaturempfehlung? In Brox/Walker 41. Aufl. § 52 Rn. 15a wird die von Ihnen beschriebene Konstellation wie folgt gelöst: „Nach dem Rechtsgedanken des § 840 III [!] tritt die Gefährdungshaftung des Geschädigten [hier A] hinter der Verschuldenshaftung [wegen der VSP] des Schädigers [hier B] zurück“.
Lukas_Mengestu
27.7.2021, 01:32:07
@lexderogans: in der Tat ist in den Fällen, in denen der Tierhalter (A) selbst geschädigt wird und der anderen Tierhalter (B) neben der
Tierhalterhaftungnach § 833 S. 1 BGB eine Verschuldenshaftung aus § 823 Abs. 1 BGB trifft (zB wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten), § 840 Abs. 3 BGB analog anzuwenden (BeckOGK/Förster, 1.7.2021, § 840 Rn. 67). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Vanilla Latte
22.2.2024, 03:02:11
Also würde das Mitverschulden der A dann nicht angerechnet werden?
Carl
15.12.2020, 08:11:42
Wie sieht es hier eig mit 830, 833 aus?
Mr_Monsense
29.12.2020, 16:12:35
Gibt es mE keinen Anhaltspunkt für. Die Kausalität ist doch zweifelsfrei.
🦊LEXDEROGANS
6.3.2021, 16:14:51
@Mr_Monsense, § 830 Abs. 1 S. 1 bezieht sich m. E. nicht auf Fälle der zweifelhaften Kausalität
Mr_Monsense
6.3.2021, 16:27:06
@LEXDEROGANS Das sehe ich auch so. Allerdings bezog sich die Frage nach "830,
833 BGB" nicht ausdrücklich auf § 830 Abs. 1 S. 1 BGB. Ich ging davon aus, dass S. 2 gemeint war, der sich anders als S. 1 sehr wohl auf die zweifelhafte Kausalität bezieht. Für S. 1 sehe ich in diesem Fall keinen Anwendungsbereich. Die entscheidende Frage ist ja, wessen Hund den Sturz verursacht hat.
Mr_Monsense
6.3.2021, 16:30:15
2/2 Oder jedenfalls liegt hier keine gemeinsame Begehung (S. 1) vor.
🦊LEXDEROGANS
6.3.2021, 23:13:50
@Mr_Monsense, guter Punkt! Selbst wenn man annimmt, dass beide eine unerlaubte Handlung durch Nichtanleinen der Hunde begangen haben, mangelt es ja an der gemeinschaftlichen Begehung!
Lukas_Mengestu
27.7.2021, 01:41:23
Hallo zusammen, in der Tat scheidet hier eine Anwendung des § 830 Abs. 1 S. 1 BGB aus m
ehreren Gründen aus. Im Hinblick auf die Gefährdungshaftung nach § 833 S. 1 BGB kann § 830 Abs. 1 BGB schon im Hinblick auf den Anwendungsbereich nicht greifen. Denn dieser umfasst eben nur die "vorsätzliche" Deliktsverwirklichung. §833 S. 1 BGB stellt indes eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung für die das voluntative Elemeent überhaupt keine Rolle spielt (BeckOGK/Förster, 1.7.2021, BGB, § 830 Rn. 10). Und im Hinblick auf eine evtl. Verschuldenshaftung nach § 823 Abs. 1 BGB fehlt es - wie ihr völlig zutreffend angemerkt habt, an einer gemeinschaftlichen Verwirklichung. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team