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Haftung für Schäden durch ein „Hundegetümmel“

Besonders examenstauglich 1. Examen
einfach
schwer0 % lösen richtig
9. Mai 2023
20 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
Jurafuchs Illustration zum Fall Haftung für Schäden durch ein "Hundegetümmel" (OLG Koblenz, 09.12.2019, 12 U 249/18): Eine Person geht mit ihrem Hund spazieren. Ein anderer Hund stürzt sich auf den Hund der Person. Die Person fällt im Getümmel zu Boden.
A geht mit ihren angeleinten Hunden spazieren. Plötzlich entläuft B's Hund aus dessen eingezäunten Grundstück und trifft auf A's Hunde. Bei dem nachfolgenden Getümmel stürzt A, die ihre Hunde immer noch festhält, zu Boden und bricht sich den Arm. Sie begehrt von B Schadenersatz inklusive Schmerzensgeld.

Einordnung

Fälle mit Tierbezug sind in der juristischen Ausbildung bei den Prüfungsämtern sehr beliebt. Während Pferde vor allem im Kaufmängelgewährleistungsrecht herangezogen werden, haben Hunde ihren großen Auftritt im Deliktsrecht. Der vorliegende Fall zwingt Prüflinge, sich strukturiert mit den deliktischen Vorschriften und insbesondere den einzelnen Tatbestandsmerkmalen der Tierhalterhaftung (§ 833 S. 1 BGB) auseinanderzusetzen. Aufgrund der offenen Frage, was genau den Sturz der Klägerin verursacht hat, eignet sich die Fallgestaltung zudem gut, um im zweiten Examen das Verständnis von Referendar:innen im Hinblick auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zu schulen.

Prüfungsschema

Wie prüfst Du einen Schadensersatzanspruch aus Tierhalterhaftung (§ 833 S. 1 BGB)?

  1. Tatbestand
    1. Rechtsgutsverletzung (Personen- oder Sachschaden)
    2. Schadenverursachung durch ein Tier
      1. Haftungsbegründende Kausalität (Äquivalenztheorie)
      2. Spezifische Tiergefahr (Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens)
    3. Anspruchsgegner ist Tierhalter
    4. Kein Ausschluss gemäß § 833 S. 2 BGB (Nutztierprivileg)
  2. Rechtsfolge: Schadensersatz
    1. Ersatzfähiger Schaden (§§ 249 ff. BGB)
    2. Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden
    3. Mitverschulden des Anspruchstellers (§ 254 BGB)?
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