Schadensersatz trotz Bestätigung eines Vertrages
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von V eine Wohnung. Dann wird ihm bekannt, dass V ihn über Schimmelbefall getäuscht hat. Dennoch schreibt K dem V: „Mit dem Erwerb der Wohnung bin ich trotz Schimmels vollumfänglich zufrieden. Zum Glück habe ich den Kaufvertrag unterschrieben!“ Später verlangt K Rückzahlung des Kaufpreises wegen arglistiger Täuschung.
Einordnung des Falls
Schadensersatz trotz Bestätigung eines Vertrages
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Rücktritts nach §§ 437 Nr. 2, 323 BGB liegen vor.
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Genau, so ist das!
2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines „großen“ Schadensersatzes (also Schadensersatz statt der ganzen Leistung) gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1,3, 281 Abs. 1 S. 3 BGB liegen vor.
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Ja, in der Tat!
3. Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruches auf Vertragsaufhebung gemäß §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB liegen vor.
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Ja!
4. K kann Rückzahlung nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB verlangen, wenn er den Vertrag wirksam anficht.
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Genau, so ist das!
5. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 123 Abs. 1 BGB liegen vor.
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Ja, in der Tat!
6. Die Anfechtung gemäß § 123 Abs. 1 BGB ist vorliegend dennoch ausgeschlossen.
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Ja!
7. Die Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts als solches schließt Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung und Vertragsaufhebung aus.
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Nein, das ist nicht der Fall!
8. Die Bestätigung enthält ein konkludentes Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages (§ 397 BGB) hinsichtlich aller aus dem Anfechtungstatbestand folgender Ansprüche.
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Ja, in der Tat!
9. Gemäß § 151 S. 1 BGB ist die Annahme des Angebots auf Erlass eines Erlassvertrages entbehrlich.
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Nein!
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Whiskey
15.11.2021, 19:17:44
Zwar ist die Anfechtung des Rechtsgeschäfts infolge der Bestätigung ausgeschlossen, aber könnte der Betroffene im vorliegenden Fall nicht die Bestätigung selbst als Willenserklärung anfechten, wenn er bei deren Abgabe einem Irrtum (etwa über das Ausmaß des Schimmelbefalls) unterlag?

Lukas_Mengestu
15.11.2021, 20:13:58
Hallo Whiskey, in der Tat handelt es sich bei der Bestätigung um eine Willenserklärung, die selbstständig ebenfalls angefochten werden kann. Allerdings müsste es natürlich auch für diese Anfechtung einen entsprechenden Anfechtungsgrund geben. Im Sachverhalt gibt es dafür in diesem Beispiel keinen Anhaltspunkt. Besteht die von Dir eingebrachte Abwandlung, dass sich K über den Umfang des Befalls und damit auch dem Umfang seiner Bestätigung irrt, könnte dies wohl als Inhaltsirrtum zu qualifizieren sein, der für sich genommen zur Anfechtung der Bestätigung berechtigen würde. Dadurch wäre auch das ursprüngliche Geschäft wieder anfechtbar. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Whiskey
15.11.2021, 20:25:37
Besten Dank für die schnelle und hilfreiche Antwort 👍

Lukas_Mengestu
15.11.2021, 21:23:10
Immer wieder gerne :-)