Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Raub (§ 249 StGB)
Raub – Zueignungsabsicht bei Handeln in „Knast-Weh“?
Raub – Zueignungsabsicht bei Handeln in „Knast-Weh“?
31. Mai 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Die kürzlich aus der Haft entlassene A möchte zurück in das "geregelte Leben der JVA". A beschließt hierfür einen Raub vorzutäuschen. Dazu sprüht sie der Passantin P Tierabwehrspray (="Pfefferspray") ins Gesicht und entwendet ihr das Handy. Wie geplant, wird A nach einigen Metern von Zeugen aufgehalten und später festgenommen.
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Einordnung des Falls
Raub – Zueignungsabsicht bei Handeln in „Knast-Weh“?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat eine fremde, bewegliche Sache weggenommen, indem sie der P das Handy entwendete und anschließend flüchtete.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Sie hat dabei auch Gewalt gegen eine Person angewendet (§ 249 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
3. A hat auch den objektiven Tatbestand des besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 StGB erfüllt.
Ja, in der Tat!
4. Der subjektive Tatbestand des Raubes setzt voraus, dass der Täter mit Zueignungsabsicht handelte.
Ja!
5. A handelte mit Zueignungsabsicht.
Nein, das ist nicht der Fall!
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