Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Raub (§ 249 StGB)
Raub – Zueignungsabsicht bei Handeln in „Knast-Weh“?
Raub – Zueignungsabsicht bei Handeln in „Knast-Weh“?
16. April 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Die kürzlich aus der Haft entlassene A möchte zurück in das "geregelte Leben der JVA". A beschließt hierfür einen Raub vorzutäuschen. Dazu sprüht sie der Passantin P Tierabwehrspray (="Pfefferspray") ins Gesicht und entwendet ihr das Handy. Wie geplant, wird A nach einigen Metern von Zeugen aufgehalten und später festgenommen.
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Einordnung des Falls
Raub – Zueignungsabsicht bei Handeln in „Knast-Weh“?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat eine fremde, bewegliche Sache weggenommen, indem sie der P das Handy entwendete und anschließend flüchtete.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Sie hat dabei auch Gewalt gegen eine Person angewendet (§ 249 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
3. A hat auch den objektiven Tatbestand des besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 StGB erfüllt.
Ja, in der Tat!
4. Der subjektive Tatbestand des Raubes setzt voraus, dass der Täter mit Zueignungsabsicht handelte.
Ja!
5. A handelte mit Zueignungsabsicht.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
gelöscht
17.3.2022, 12:04:32
Ich weiß, es ist kleinlich, aber hat sie streng genommen nicht
Zueignungsabsicht, wenn sie laut SV einen Raub begehen will? Anhaltspunkte, dass sie das Telefon zurückgeben möchte, gibt es außer der beabsichtigten Stellung durch die Zeugen/Polizei im SV ja nicht, müsste man hier streng genommen nicht sogar über einen umgekehrten
Tatbestandsirrtumgehen, um den Fall zu lösen, sodass sie jedenfalls über Versuch zu strafen ist?

Lukas_Mengestu
17.3.2022, 12:35:31
Danke für den Hinweis, streuner. Wir haben hier ergänzt, dass sie den Raub lediglich vortäuschen will. Daraus sollte nun deutlich werden, dass es ihr nicht tatsächlich darum geht, sich das Handy zuzueignen. Auf den umgekehrten
Tatbestandsirrtummuss man dann insoweit auch nicht eingehen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Amelie7
12.1.2025, 16:25:31
Was wäre hier die Strafbarkeit? 223, 224 und nach Rechtsprechung 253, 255, vgl. zu dem Fall mit dem Auto was zurück gegeben werden soll?
Annette123
3.2.2025, 12:59:15
Wieso fällt das Pfefferspray unter § 250 II Nr. 1? Als Waffe oder als Werkzeug? und wenn als Werkzeug, wie begründet man die fehlende Körperlichkeit?

pio1sn
15.2.2025, 12:30:35
Also man könnte erstmal an eine Waffe denken: Die Definition lautet: „Eine Waffe ist ein Gegenstand, der nach seiner Art dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen von Menschen zu verursachen“ Man nimmt hier meistens das WaffenG zur Hand und guckt sich hier die Zweckbestimmung des jeweiligen Gegenstands an. Bei Pfeffersprays die man im üblicherweise im Handel kaufen kann, handelt es sich um Tierabwehrsprays. Das hat zur Folge, dass keine Waffe nach § 1 II Nr. 2a WaffenG vorliegt. Hier fehlt nämlich der Zweckbestimmung Menschen zu verletzen. Wenn man sich aber den § 1 II Nr. 2b WaffenG anschaut, dann könnte hierunter das Tierabwehrspray fallen, wobei dies daran scheitert, dass die Anlage bezüglich Reizstoffsprühgeräten nicht auf den 2b, sondern nur auf 2a bezieht. Folglich kann es sich nicht um eine Waffe handeln, wenn es als „Tierabwehrspray“ verkauft wird. In diesem Fall wird das benutzte Pfefferspray auch als Tierabwehrspray bezeichnet. So viel zum Waffenbegriff Sofern das Pfefferspray aber so gekennzeichnet wäre, dass sie sich primär gegen Menschen richtet, dann müsste man eine Waffe annehmen nach Gefährliches Werkzeug nach 250 II (-> weil es sich hier nicht um ein bloßes „
Beisichführen“ handelt, sondern auch die Verwendung nötig ist, kann man die Definition aus dem § 224 anwenden (der Streit zwischen 250 I und 224 spielt hier also keine Rolle) Die Definition: ein gefährliches Werkzeugs liegt vor, wenn der Gegenstand nach seiner objektiven
Beschaffenheitund seiner konkreten Art der Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen an Personen herbeizuführen. Dazu muss man wissen, dass ein Pfefferspray einen Reizstoff versprüht, der die Haut und Augen reizt und die Atemwege angreift. Also kann man schon von einer
Gesundheitsschädigungausgehen. Durch die stark gereizte Haut sollte auch eine
körperliche Misshandlungvorliegen. Die
objektive Beschaffenheitund Art der Verwendung sind das Sprühen des Reizstoffs ins G
esicht. Der Reizstoff an sich kann als Gift unter 224 I Nr. 1 Var. 1 subsumiert werden (er wirkt innerlich und äußerlich aufgrund der Augen). Man würde jetzt problematisieren, ob ein Pfefferspray auch unter 224 I Nr. 2 fällt, weil eigentlich das Reizgas und nicht die Flasche die Körperverletzung herbeiführt. Eine Ansicht nimmt aber an, dass es erst mit dem zielgerichteten Sprühen des Reizstoffes DURCH das Gerät ein sinnvoller Einsatz vorliegt, weshalb eine KV „
mittels eines gefährlichen Werkzeugs“ vorliegt + es werden auch chemisch wirkende Mittel erfasst. Mit mehr Details in der NStZ 2009, 364 ganz ausführlich
Annette123
15.2.2025, 13:55:48
Danke!