Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Raub (§ 249 StGB)
Raub – Zueignungsabsicht bei Handeln in „Knast-Weh“?
Raub – Zueignungsabsicht bei Handeln in „Knast-Weh“?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die kürzlich aus der Haft entlassene A möchte zurück in das "geregelte Leben der JVA". A beschließt hierfür einen Raub vorzutäuschen. Dazu sprüht sie der Passantin P Tierabwehrspray (="Pfefferspray") ins Gesicht und entwendet ihr das Handy. Wie geplant, wird A nach einigen Metern von Zeugen aufgehalten und später festgenommen.
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Einordnung des Falls
Raub – Zueignungsabsicht bei Handeln in „Knast-Weh“?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat eine fremde, bewegliche Sache weggenommen, indem sie der P das Handy entwendete und anschließend flüchtete.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Sie hat dabei auch Gewalt gegen eine Person angewendet (§ 249 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
3. A hat auch den objektiven Tatbestand des besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 StGB erfüllt.
Ja, in der Tat!
4. Der subjektive Tatbestand des Raubes setzt voraus, dass der Täter mit Zueignungsabsicht handelte.
Ja!
5. A handelte mit Zueignungsabsicht.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
gelöscht
17.3.2022, 12:04:32
Ich weiß, es ist kleinlich, aber hat sie streng genommen nicht
Zueignungsabsicht, wenn sie laut SV einen Raub begehen will? Anhaltspunkte, dass sie das Telefon zurückgeben möchte, gibt es außer der beabsichtigten Stellung durch die Zeugen/Polizei im SV ja nicht, müsste man hier streng genommen nicht sogar über einen umgekehrten Tatbestandsirrtum gehen, um den Fall zu lösen, sodass sie jedenfalls über Versuch zu strafen ist?
Lukas_Mengestu
17.3.2022, 12:35:31
Danke für den Hinweis, streuner. Wir haben hier ergänzt, dass sie den Raub lediglich vortäuschen will. Daraus sollte nun deutlich werden, dass es ihr nicht tatsächlich darum geht, sich das Handy zuzueignen. Auf den umgekehrten Tatbestandsirrtum muss man dann insoweit auch nicht eingehen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team