Privilegierter Kinderlärm im Sinne von 22 Abs. 1a BImSchG


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M mietet seit 1993 eine ruhige Wohnung von V. Die angrenzende Schule baut 2010 einen Bolzplatz für Schulkinder. Nach Schulschluss dürfen Kinder bis 12 Jahre darauf. Wegen des Kinderlärms mindert M die Miete um 20 %.

Einordnung des Falls

Privilegierter Kinderlärm (BGH, 29.04.2015)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. § 22 Abs. 1a BImSchG kann nur zur Auslegung von Mietverträgen herangezogen werden, die nach Inkrafttreten der Norm (2011) geschlossen wurden.

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Nein!

So hatte das LG Hamburg argumentiert.Dem folgt der BGH nicht: Das in § 22 Abs. 1a BImSchG zum Ausdruck kommende Toleranzgebot müsse auch bei der Auslegung älterer Mietverträge berücksichtigt werden. Erstens enthalte dieses Gebot ohnehin nur die Konkretisierung einer bereits bei Mietvertragsschluss zumindest angelegten Verkehrsanschauung. Zweitens könne sich der Vertrag an nachträglich geänderte Verkehrsanschauungen zu Umwelteinwirkungen anpassen (RdNr. 28).

2. V und M haben konkludent eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen, dass von dem benachbarten Schulgelände auch in Zukunft keine höheren Lärmeinwirkungen ausgehen als bei Vertragsschluss.

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Nein, das ist nicht der Fall!

So hatte das LG Hamburg argumentiert.Dem erteilt der BGH eine Absage: Eine einseitig gebliebene Vorstellung des Mieters genüge für die Annahme einer diesbezüglichen Willensübereinstimmung selbst dann nicht, wenn sie dem Vermieter bekannt ist. Erforderlich sei jedenfalls, dass der Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Vermieter keinen Einfluss auf solcherlei Umweltbedingungen hat (RdNr. 20f.).

3. Das Toleranzgebot des § 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert auch den Lärm Jugendlicher (ab 14 Jahren), die eigentlich den Bolzplatz nicht nutzen dürfen, es aber dennoch tun.

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Nein, das trifft nicht zu!

§ 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert nur den Lärm von Kindern (bis 14 Jahre): „Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung.“BGH: Für den Begriff der Kinder habe der Gesetzgeber § 7 SGB VIII heranziehen wollen, wonach Kind ist, wer noch nicht 14 Jahre alt ist (RdNr. 26).

4. Soweit V den Lärm Jugendlicher nach § 906 Abs. 1 BGB selbst entschädigungslos gegenüber der Schule dulden muss, begründet der Lärm auch keinen Mietmangel.

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Ja!

BGH: Nachträglich erhöhte Geräuschimmissionen durch Dritte begründen dann keinen Mangel der Mietwohnung, wenn auch der Vermieter sie ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen muss (RdNr. 35).Hätten die Parteien bei Vertragsschluss die nachträglich erhöhten Geräuschimmissionen bedacht, hätte der Vermieter sich nicht darauf verpflichtet, Lärm, den er selbst nach § 906 BGB zu dulden hat, abzustellen. Die Erfüllung einer solchen Pflicht wäre ihm gem. § 275 Abs. 1, 2 BGB tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich gewesen (RdNr. 41f.).

5. Lärm von Kindern unter 14 Jahren ist gesetzlich privilegiert. Er führt nicht oder nur zu einer unerheblichen Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache.

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Genau, so ist das!

Das ergibt sich aus § 22 Abs. 1a BImSchG. BGH: Mangels Beschaffenheitsvereinbarung komme es darauf an, welche Regelung die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als redliche Vertragspartner getroffen hätten, wenn ihnen die künftige Lärmbelastung bewusst gewesen wäre (RdNr. 24). Dabei sei § 22 Abs. 1a BImSchG zur Bewertung der Lärmeinwirkungen „mit heranzuziehen“. Der Gesetzgeber habe Kinderlärm über den Anwendungsbereich des § 22a Abs. 1 BImSchG privilegieren wollen. Kinderlärm beeinträchtige deshalb den Mietgebrauch nicht erheblich (RdNr. 27f.).

6. Die Miete ist kraft Gesetzes gemindert, solange die Mietwohnung einen Sachmangel hat, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich mindert (§ 536 Abs. 1 BGB).

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Ja, in der Tat!

Mangel ist eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten. Der vertraglich geschuldete Zustand bestimmt sich in erster Linie nach den Beschaffenheitsvereinbarungen der Mietvertragsparteien. Unerheblich ist ein Fehler, wenn er leicht erkennbar und schnell mit geringen Mitteln zu beseitigen ist, sodass die Geltendmachung einer Minderung gegen § 242 BGB verstieße.

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