Öffentliches Recht

VwGO

Verpflichtungsklage

Abgrenzung Verpflichtungsklage und Leistungsklage bei Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung: öffentlich-rechtlich organisiert

Abgrenzung Verpflichtungsklage und Leistungsklage bei Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung: öffentlich-rechtlich organisiert

12. Juli 2025

15 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Die Gemeinde G betreibt eine Bibliothek in öffentlich-rechtlicher Organisationsform. Weil Luise Liesviel (L) gegen die Tochter des Bibliothekars B im Lesewettbewerb gewonnen hat, verweigert B ihr den Zutritt. L will weiterhin in die Bibliothek gehen können.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Abgrenzung Verpflichtungsklage und Leistungsklage bei Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung: öffentlich-rechtlich organisiert

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist eröffnet. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor.

Ja!

Nach der Sonderrechtstheorie / modifizierten Subjektstheorie ist eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Natur, wenn die streitentscheidenden Normen einen Hoheitsträger einseitig berechtigen oder verpflichten. Streitentscheidende Normen sind hier solche des Kommunalrechts, weil die Bibliothek von der Gemeinde betrieben wird. Die Normen berechtigen und verpflichten die G als Hoheitsträger. Als streitentscheidende Normen kommen insbesondere die Gemeindeordnungen in Betracht (z.B. § 10 Abs. 2 BaWüGO, Art. 21 Abs. 1 S. 1 BayGO, § 20 Abs. 1 HessGO, § 8 Abs. 2 NRWGO).
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2. Statthaft ist die allgemeine Leistungsklage, wenn L den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (§§ 88, 86 Abs. 3 VwGO). Die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist statthaft, wenn das Klagebegehren des Klägers gerichtet ist auf den Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts. In Abgrenzung dazu ist die allgemeine Leistungsklage (vorausgesetzt u.a. in §§ 43 Abs. 2, 111, 113 Abs. 5 VwGO) statthaft, wenn der Kläger eine Vornahme, Duldung oder Unterlassung schlicht hoheitlichen Verwaltungshandelns begehrt. Zur Abgrenzung ist also maßgeblich von Bedeutung, ob der Kläger einen Verwaltungsakt oder einen Realakt von der Behörde fordert.

3. L begehrt den Zutritt zu einer öffentlichen Einrichtung. Dieser wird durch Erlass eines Verwaltungsakts gewährt.

Ja, in der Tat!

Eine öffentliche Einrichtung wird im öffentlichen Interesse unterhalten und durch einen Widmungsakt der allgemeinen Benutzung zugänglich gemacht. Der Zugang zu öffentlichen Einrichtungen wird stets durch den (konkludenten) Erlass eines Verwaltungsakts gewährt. Die von der Gemeinde betriebene Bibliothek ist eine öffentliche Einrichtung. WABE = Widmung zur allgemeinen Benutzung.

4. L begehrt den Erlass eines Verwaltungsakts. Statthaft ist die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO).

Ja!

Der Zugang zur Bibliothek wird durch den (konkludenten) Erlass eines Verwaltungsakts gewährt. Ein Verwaltungsakt ist (1) eine hoheitliche Maßnahme (2) einer Behörde (3) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (4) zur Regelung (5) eines Einzelfalls (6) mit Außenwirkung. Vorliegend bestünde der konkludente Verwaltungsakt darin, dass der B die L die Bibliothek betreten lässt. B weigert sich jedoch, diesen Verwaltungsakt zu erlassen. Statthaft ist daher die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO).
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