Öffentliches Recht
VwGO
Verpflichtungsklage
Abgrenzung Verpflichtungsklage und Leistungsklage bei Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung: öffentlich-rechtlich organisiert
Abgrenzung Verpflichtungsklage und Leistungsklage bei Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung: öffentlich-rechtlich organisiert
12. Juli 2025
15 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Gemeinde G betreibt eine Bibliothek in öffentlich-rechtlicher Organisationsform. Weil Luise Liesviel (L) gegen die Tochter des Bibliothekars B im Lesewettbewerb gewonnen hat, verweigert B ihr den Zutritt. L will weiterhin in die Bibliothek gehen können.
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Einordnung des Falls
Abgrenzung Verpflichtungsklage und Leistungsklage bei Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung: öffentlich-rechtlich organisiert
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist eröffnet. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor.
Ja!
2. Statthaft ist die allgemeine Leistungsklage, wenn L den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. L begehrt den Zutritt zu einer öffentlichen Einrichtung. Dieser wird durch Erlass eines Verwaltungsakts gewährt.
Ja, in der Tat!
4. L begehrt den Erlass eines Verwaltungsakts. Statthaft ist die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO).
Ja!
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