Umfang Hypothekenhaftung, §§ 1120 ff. (Teil 2)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E ist Eigentümer eines Grundstücks. Auf diesem steht ein Haus mit - wie in der Region üblich - zugehöriger Einbauküche, welche E unter Eigentumsvorbehalt erworben hat. Zur Sicherung eines Darlehens bestellt E zugunsten des G wirksam eine Hypothek. Später veräußert E die Küche wirksam an seinen Kumpel K, welcher die Küche abbezahlt. Als E seine Raten nicht zahlt, verlangt G die Duldung der Zwangsvollstreckung.
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Einordnung des Falls
Umfang Hypothekenhaftung, §§ 1120 ff. (Teil 2)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Umfang der Haftung ist auf das Grundstück beschränkt.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Einbauküche ist als Zubehör zu qualifizieren.
Ja, in der Tat!
3. K hat durch das Abbezahlen der Küche das Eigentum an dieser erlangt.
Ja!
4. Das Eigentum an der Küche ist durch die Hypothek belastet.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jomolino
30.4.2022, 11:40:01
Ich weiß nicht ob ich das falsch im Kopf habe, aber ist es nicht so, dass die Rechtsprechung in Nord und Süd Deutschland die
Zubehöreigenschaft bzw. Ob etwas
wesentlicher Bestandteilist unterschiedlich beurteilen?
Lukas_Mengestu
2.5.2022, 15:50:12
Hi nomamo, vielen Dank für den guten Hinweis. Das hast Du völlig richtig im Kopf. Maßgeblich hierfür ist § 97 Abs. 1 S. 2 BGB, der normiert, dass eine Sache auch dann nicht
Zubehörist, wenn sie nicht als
Zubehörangesehen wird. Der BGH hat in der jüngeren Vergangenheit (BGH NJW 2009, 1078) noch einmal betont, dass die Frage, ob eine
Einbauküche Zubehörist oder nicht, regional unterschiedlich zu beurteilen ist und die Antwort sich auch im Laufe der Jahre ändern kann (RdNr. 28). Das heißt, auch ältere Rechtsprechung ist immer nur bedingt aussagekräftig. Für Norddeutschland hatte der BGH früher sogar einmal festgestellt, dass eine Einbauküche dort nicht nur
Zubehör(§ 97 Abs. 1 BGB), sondern vielmehr ein
wesentlicher Bestandteildes Wohnhauses (§ 94 Abs. 2 BGB) sei. Im süddeutschen Raum gibt es dagegen eine Reihe von Entscheidungen, die selbst die
Zubehöreigenschaft ablehnen, da es der dortigen Verkehrsanschauung entspreche, dass Mieter ihre Küche beim Auszug wieder mitnehmen (vgl. BGH NJW 2009, 1078 RdNr. 19 mwN). Wir haben nun einen klarstellenden Hinweis in den Sachverhalt und die Hinweistexte mit aufgenommen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Thomfred01
26.5.2022, 20:51:09
Ist die Subsumtion nicht etwas ungenau, wenn davon gesprochen wird, dass sich die Hypothek über §
1120 BGBauch auf das Haus beziehen kann? Gebäude sind doch ohnehin wesentliche Bestandteile des Grundstücks gem. § 94 I BGB und daher unmittelbar von der Hypothek erfasst, oder?
Nora Mommsen
21.6.2022, 11:01:23
Hallo Thomfred01, die Hypothek umfasst erstmal nur das Grundstück. Das Gebäude ist zwar Bestandteil gem. § 94 Abs. 1 S. 1 BGB, allerdings wird dieses erst durch den Verweis in §
1120 BGBvom
Haftungsverband der Hypothekumfasst. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
hannabuma
4.6.2024, 12:36:37
LS2024
13.6.2024, 10:46:25
Fand das auch nicht sonderlich klar. Ich schätze hier soll man davon ausgehen, dass die Küche sich noch im Haus befindet, sodass § 1121 I BGB nicht einschlägig ist. An sich kann allerdings auch beim
Anwartschaftsrechtgenauso wie beim Eigentum
Enthaftungnach §§ 1121, 1
122 BGBeintreten, MüKoBGB/Lieder, 8. Aufl. 2020, BGB §
1120Rn. 35.
Blotgrim
20.6.2024, 17:21:45
Eine
Enthaftungist bezüglich der Küche grundsätzlich möglich. In der Aufgabe ging es halt darum zu zeigen, dass auch schon das
Anwartschaftsrechtvon der Haftung erfasst wird und sich diese Haftung fortsetzt wenn es zum Volleigentum erstarkt, da das ja so nicht direkt im Gesetz steht. Zur
Enthaftungmüsste K halt veräußern und die Küche vom Grundstück entfernen