Höhe des Wertersatzes nach § 818 Abs. 2 BGB bei "aufgedrängter Bereicherung"


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Klassisches Klausurproblem

Handwerkerin H entdeckt einen Schönheitsfehler in ihrer Hauswand. H holt ihre Arbeitsmaterialien und bessert den Fehler aus. Dabei übersieht sie die Grundstücksgrenze und bessert Es angrenzende Wand mit aus. E kannte den Fehler. Ihr war er aber egal. H verlangt Ersatz für die getätigte Aufwendungen.

Einordnung des Falls

Höhe des Wertersatzes nach § 818 Abs. 2 BGB bei "aufgedrängter Bereicherung"

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Verwendungskondiktion sind erfüllt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).

Ja!

E hat die Ausbesserungen an ihrer Wand inklusive der damit verbundenen Arbeitsleistung erlangt. Diese hat sie auf sonstige Weise, also nicht durch Leistung erlangt. Vielmehr hat sie die Ausbesserungen durch eine Aufwendung der H erlangt. Die Bereicherung ist ohne Rechtsgrund.

2. In Fällen der Unmöglichkeit der Herausgabe des Bereicherungsgegenstands ist grundsätzlich Wertersatz zu leisten (§ 818 Abs. 2 BGB).

Genau, so ist das!

Kann das Erlangte, die Nutzungen oder das Surrogat nicht (mehr) so, wie es erlangt worden sind, herausgegeben werden, ist nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten. Voraussetzung ist, dass das Erlangte wegen seiner Beschaffenheit oder aus einem anderen Grunde nicht (mehr) herausgegeben werden kann. Die Wertersatzpflicht steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Einwendung der Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) nicht greift.

3. Bei einer aufgedrängten Bereicherung hat der Bereicherte den Wert zu ersetzen, um den er subjektiv aus der Bereicherung Nutzen ziehen kann.

Nein, das trifft nicht zu!

Dieser Ansatz (subjektive Werttheorie) wird von Teilen des Schrifttums vertreten. Nach h.M. ist zunächst nach dem objektiven Verkehrswert der Sache zu fragen. Im Rahmen des § 818 Abs. 3 BGB ist dann danach zu fragen, ob der Bereicherungsschuldner von den Aufwendungen profitiert, diese sich also selbst erspart hat oder diese nutzlos für ihn sind. Ob der Verkehrswert des Hauses gestiegen ist, kann dahinstehen. E nutzt eine Erhöhung des Verkehrswerts nichts. Sie wusste um den Makel. Dieser kümmerte sie nicht. E hat sich selbst keine Aufwendungen erspart, profitiert also nicht von der Beseitigung. Demnach hat E keinen Wertersatz an H zu zahlen.

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EH

Ehrenmanntheorie

23.4.2022, 18:52:19

Sollte man den Fall nicht besser über die GoA und § 684 iVm § 812 ff BGB lösen? Außerdem verstehe ich die Erklärung für § 812 I 1 Alt. 2 BGB nicht ganz. Meint ihr, weil hier eine Eingriff von H in K’s Rechtsgüter stattfindet (

Eingriffskondiktion

)?

KI

kimboslice

25.4.2022, 16:32:11

Da reih ich mich ein :) Wieso leistet H nicht?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

26.4.2022, 18:38:17

Vielen Dank für eure Hinweis! WIr haben den Sachverhalt hier noch einmal ein wenig überarbeitet, sodass klarer wird, dass hier weder eine (angemaßte) Eigengeschäftsführung, noch eine Leistungskondiktion vorliegt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

EVA

evanici

8.9.2023, 12:34:58

Irgendwie verstehe ich die Vorstellung der Theorien nicht ganz. Gibt es nicht eine vergleichbare Diskussion im EBV hinsichtlich der Nützlichkeit der Verwendungen im Rahmen von § 996? Dort wäre "subjektiv" ja gut für den Eigentümer (entspricht hier dem Bereicherungsschuldner), der dann keinen Verwendungsersatz leisten muss, "objektiv" gut für den Besitzer (bzw. Bereicherungsgläubiger), da er dann Verwendungsersatz bekäme vom Eigentümer. Hier müsste doch "subjektiv" gut für den Bereicherungsschuldner sein, der vorliegend nichts schulden würde, "objektiv" gut für den Bereicherungsgläubiger, da E dann Wertersatz leisten müsste. In der Darstellung hier schuldet E nach der subjektiven Werttheorie doch eigentlich keinen Wertersatz, nach der hM aber auch nicht. Ist diese denn überhaupt eine rein objektive Theorie oder eine gemischte (objektiv-subjektiv)? Wenn gemischt: Warum macht man in der Prüfung dann den "Schlenker" über den objektiven Verkehrswert, wenn man am Ende doch auf den subjektiven Nutzen des Bereicherungsgläubigers abstellt? Wann wirkt sich das dann überhaupt aus? Also ich verstehe nicht, warum beide Ansichten hier wohl zu dem gleichen Ergebnis kommen unter der Prämisse...

Blackpanther

Blackpanther

21.9.2023, 12:03:05

Ich habe es folgendermaßen verstanden: -> gemäß § 818 II ist grundsätzlich der Verkehrswert der Bereicherung herauszugeben -> ABER: im Fall der aufgedrängten Bereicherung muss eine Korrektur erfolgen, weil der BGläubiger sich nicht gegen eine aufgedrängte Bereicherung schützen kann. Wann genau eine Bereicherung aufgedrängt und somit kein Wertersatz zu leisten ist, ist aber umstritten: e.A.: subjektives Interesse des BGläubigers am Vermögenszuwachs maßgeblich a.A.: Kann der BGläubiger die Bereicherung nicht realisieren, liegt Eintreicherung vor § 818 III a.A.: § 814 analog a.A.: Abgrenzung danach, ob BSchuldner bös- oder gutgläubig war

BAY

bayilm

24.1.2024, 14:08:54

In den Aufgaben zur Verwendungskonditionen wird die Ermittlung über 818 III als eine aA dargestellt und nach der dort hM wäre das nach den Umständen zu bemessende subjektive Interesse des Berechtigten am Vermögenszuwachs maßgeblich. Wäre ganz gut, wenn man nicht zwei unterschiedliche Ansichten jeweils als herrschend darstellt bzw. zwischen den Unterkapitel kohärent bleiben würde.


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