Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Umfang des Bereicherungsanspruchs

Höhe des Wertersatzes nach § 818 Abs. 2 BGB bei "aufgedrängter Bereicherung"

Höhe des Wertersatzes nach § 818 Abs. 2 BGB bei "aufgedrängter Bereicherung"

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Handwerkerin H entdeckt einen Schönheitsfehler in ihrer Hauswand. H holt ihre Arbeitsmaterialien und bessert den Fehler aus. Dabei übersieht sie die Grundstücksgrenze und bessert Es angrenzende Wand mit aus. E kannte den Fehler. Ihr war er aber egal. H verlangt Ersatz für die getätigte Aufwendungen.

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Einordnung des Falls

Höhe des Wertersatzes nach § 818 Abs. 2 BGB bei "aufgedrängter Bereicherung"

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Verwendungskondiktion sind erfüllt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).

Ja!

E hat die Ausbesserungen an ihrer Wand inklusive der damit verbundenen Arbeitsleistung erlangt. Diese hat sie auf sonstige Weise, also nicht durch Leistung erlangt. Vielmehr hat sie die Ausbesserungen durch eine Aufwendung der H erlangt. Die Bereicherung ist ohne Rechtsgrund.
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2. In Fällen der Unmöglichkeit der Herausgabe des Bereicherungsgegenstands ist grundsätzlich Wertersatz zu leisten (§ 818 Abs. 2 BGB).

Genau, so ist das!

Kann das Erlangte, die Nutzungen oder das Surrogat nicht (mehr) so, wie es erlangt worden sind, herausgegeben werden, ist nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten. Voraussetzung ist, dass das Erlangte wegen seiner Beschaffenheit oder aus einem anderen Grunde nicht (mehr) herausgegeben werden kann. Die Wertersatzpflicht steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Einwendung der Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) nicht greift.

3. Bei einer aufgedrängten Bereicherung hat der Bereicherte den Wert zu ersetzen, um den er subjektiv aus der Bereicherung Nutzen ziehen kann.

Nein, das trifft nicht zu!

Dieser Ansatz (subjektive Werttheorie) wird von Teilen des Schrifttums vertreten. Nach h.M. ist zunächst nach dem objektiven Verkehrswert der Sache zu fragen. Im Rahmen des § 818 Abs. 3 BGB ist dann danach zu fragen, ob der Bereicherungsschuldner von den Aufwendungen profitiert, diese sich also selbst erspart hat oder diese nutzlos für ihn sind. Ob der Verkehrswert des Hauses gestiegen ist, kann dahinstehen. E nutzt eine Erhöhung des Verkehrswerts nichts. Sie wusste um den Makel. Dieser kümmerte sie nicht. E hat sich selbst keine Aufwendungen erspart, profitiert also nicht von der Beseitigung. Demnach hat E keinen Wertersatz an H zu zahlen.
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