Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Umfang des Bereicherungsanspruchs
Höhe des Wertersatzes nach § 818 Abs. 2 BGB bei "aufgedrängter Bereicherung"
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Höhe des Wertersatzes nach § 818 Abs. 2 BGB bei "aufgedrängter Bereicherung"
29. März 2025
25 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Handwerkerin H entdeckt einen Schönheitsfehler in ihrer Hauswand. H holt ihre Arbeitsmaterialien und bessert den Fehler aus. Dabei übersieht sie die Grundstücksgrenze und bessert Es angrenzende Wand mit aus. E kannte den Fehler. Ihr war er aber egal. H verlangt Ersatz für die getätigte Aufwendungen.
Diesen Fall lösen 77,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Höhe des Wertersatzes nach § 818 Abs. 2 BGB bei "aufgedrängter Bereicherung"
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
1. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Verwendungskondiktion sind erfüllt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Ja!
2. In Fällen der Unmöglichkeit der Herausgabe des Bereicherungsgegenstands ist grundsätzlich Wertersatz zu leisten (§ 818 Abs. 2 BGB).
Genau, so ist das!
3. Bei einer aufgedrängten Bereicherung hat der Bereicherte den Wert zu ersetzen, um den er subjektiv aus der Bereicherung Nutzen ziehen kann.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Ehrenmanntheorie
23.4.2022, 18:52:19
Sollte man den Fall nicht besser über die GoA und § 684 iVm § 812 ff BGB lösen? Außerdem verstehe ich die Erklärung für § 812 I 1 Alt. 2 BGB nicht ganz. Meint ihr, weil hier eine Eingriff von H in K’s Rechtsgüter stattfindet (
Eingriffskondiktion)?
kimboslice
25.4.2022, 16:32:11
reih ich mich ein :) Wieso leistet H nicht?
Lukas_Mengestu
26.4.2022, 18:38:17
Vielen
Dank für eure Hinweis! WIr haben den Sachverhalt hier noch einmal ein wenig überarbeitet, so
dass klarer wird,
dass hier weder eine (angemaßte) Eigengeschäftsführung, noch eine
Leistungskondiktionvorliegt. Beste Grüße, Lukas - für
das Jurafuchs-Team
evanici
8.9.2023, 12:34:58
Irgendwie verstehe ich die Vorstellung der Theorien nicht ganz. Gibt es nicht eine vergleichbare Diskussion im EBV hinsichtlich der Nützlichkeit der Verwendungen im Rahmen von § 996? Dort wäre "subjektiv"
jagut für den Eigentümer (entspricht hier dem Bereicherungsschuldner), der
dann keinen Verwendungsersatz leisten muss, "objektiv" gut für den Besitzer (bzw. Bereicherungsgläubiger),
daer
dann Verwendungsersatz bekäme vom Eigentümer. Hier müsste doch "subjektiv" gut für den Bereicherungsschuldner sein, der vorliegend nichts schulden würde, "objektiv" gut für den Bereicherungsgläubiger,
daE
dann Wertersatz leisten müsste. In der
Darstellung hier schuldet E nach der subjektiven Werttheorie doch eigentlich keinen Wertersatz, nach der hM aber auch nicht. Ist diese denn überhaupt eine rein objektive Theorie oder eine gemischte (objektiv-subjektiv)? Wenn gemischt: Warum macht man in der Prüfung
dann den "Schlenker" über den objektiven Verkehrswert, wenn man am Ende doch auf den subjektiven Nutzen des Bereicherungsgläubigers abstellt? Wann wirkt sich
das
dann überhaupt aus? Also ich verstehe nicht, warum beide Ansichten hier wohl zu dem gleichen Ergebnis kommen unter der Prämisse...
Blackpanther
21.9.2023, 12:03:05
Ich habe es folgendermaßen verstanden: -> gemäß § 818 II ist grundsätzlich der Verkehrswert der Bereicherung herauszugeben -> ABER: im Fall der aufgedrängten Bereicherung muss eine Korrektur erfolgen, weil der BGläubiger sich nicht gegen eine
aufgedrängte Bereicherungschützen kann. Wann genau eine Bereicherung aufgedrängt und somit kein Wertersatz zu leisten ist, ist aber umstritten: e.A.: subjektives Interesse des BGläubigers am Vermögenszuwachs maßgeblich a.A.: Kann der BGläubiger die Bereicherung nicht realisieren, liegt Eintreicherung vor §
818 IIIa.A.: § 814 analog a.A.: Abgrenzung
danach, ob BSchuldner bös- oder gutgläubig war
unvorsätzlicher Totschläger
13.12.2024, 12:03:26
Hey ich glaube die Problemlage versteht man am besten, wenn man von der hM ausgehend die anderen Ansichten jeweils einordnet.
Das Grundproblem besteht
dabei
darin,
dass § 818 II im Regelfall den objektiv zu bestimmenden Verkehrswert ersetzt und dies, wie @[Blackpanther](163646)sagt, bei einer dem BerS aufgedrängten Bereicherung unbillig erscheint. (Wieso sollte er den objektiven Preis für Verwendungen zahlen, die er subjektiv gar nicht wollte; Arg. Ähnlichkeit zum Vertrag zu lasten Dritter; Eingriff in die Privatautonomie). eA will nun § 814 analog anwenden, was aber unter Verweis auf die Anwendbarkeit lediglich bei der Leistungskoniktion wenig sinnvoll erscheint. 2.) die hL will ausnahmsweise den Wertersatz nach § 818 II subjektiv bemessen und
darauf abstellen, ob der BerS ein eigenes, subjektives Interesse an den Verwendungen hat 3.) die hM sieht keine notwendig von der gesetzlichen
Regelungdes § 818 II abzuweichen und geht vielmehr folgend vor: a.) Besteht überhaupt ein Werteratz nach § 818 II aufgrund der Verwendungen? Wie gehabt objektiv zu bestimmen; besteht aber nicht, wenn § 1001 S.2 analog (+) (siehe nächste Aufgabe); falls § 818 II (+)
dann weiter bei b.) §
818 III; ersparte Aufwendung; (-) wenn BerRS eh nicht getätigt (hier kommt
dann die subjektive Bestimmung, die die hL in § 818 II vornimmt); Wenn (+)
dann
Entreicherungaufgedrängte Aufwendung nicht zu ersetzen; (-) wenn bösgläubig nach § 819 bei Verwendungen; Hoffe
das ist so veständlich. LG
annsophie.mzkw
9.10.2024, 08:56:58
Wieso greift GoA nicht? Weil H die Grenze übersieht, somit irrtümlich von einem eigenen Geschäft ausging und
daher nach § 687 I BGB die Vorschriften über r die GoA keine Anwendung finden?
Leo Lee
13.10.2024, 06:29:37
Hallo as.mzkw, vielen
Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Genauso ist es. H verrichtete hier ihre Arbeit und ging
dabei aus Versehen zu weit, erkannte diesen Fehler jedoch nicht, weshalb sie
davon ausging, ihr eigenes Geschäft zu führen. Somit würde wegen 687 I die GoA bereits in der Anwendung scheitern. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, F. Schäfer § 687 Rn. 3 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für
das Jurafuchsteam – Leo
benjaminmeister
15.1.2025, 07:53:07
Kann jemand erklären, warum die Antwort auf die letzte Frage "stimmt nicht" ist? Grds. hat der Bereicherte Wertersatz gem. § 818 II zu leisten. Wenn er subjektiv aber keinen Nutzen ziehen kann,
dann ist er gem. §
818 IIIentreichert. Warum wird
dann die Frage verneint? Was übersehe ich?
okalinkk
31.3.2025, 23:36:29
Eine Leistung iSv 812 I 1 Var 1 liegt nicht vor, weil hier die Nachbarin mit dem Überstreichen nicht den im Rahmen des 812 I 1 Var 1 BGB erforderlichen Leistungszweck der Tilgung einer Schuld erfüllt?
okalinkk
10.6.2025, 09:26:31
?
kuzcotob
15.8.2025, 11:20:33
Wenn E den Mangel des fehlenden rechtlichen Grundes kennt und dennoch H weitermacht lässt, haftet sie
dann nicht bösgläubig und kann sich nicht auf den Einwand der
Entreicherungberufen nach §§ 819 I, 818 IV, 292, 987 ff.? Oder ist
damit gemeint,
dass sie erst Kenntnis nach Empfang des Erlangten erlangt hat (
dann wäre die
Bösgläubigkeitauch egal)?
pactasuntservanda04
16.1.2026, 02:08:41
Ist
das nicht eine irrtümliche GoA? Müsste man
dann nicht in der Prüfungsreihenfolge nach möglichen vertrsglichen Ansprüchen 687 S. 1 iVm 812 ff. prüfen?
Foxxy
16.1.2026, 02:09:38
,
das ist eine irrtümliche GoA: H hatte keinen
Fremdgeschäftsführungswillen; die §§ 677 ff. sind
damit über § 687 Abs. 1 ausgeschlossen. In der Prüfung:
echte GoAkurz verneinen (FGW fehlt),
dann unmittelbar § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 (
Verwendungskondiktion) prüfen. Zur Höhe: Herausgabe ist wegen der fest mit der Wand verbundenen Verbesserung unmöglich, grundsätzlich § 818 Abs. 2 Wertersatz. Bei aufgedrängter Bereicherung begrenzt die h.M. den Anspruch über § 818 Abs. 3 auf die ersparten
Aufwendungendes Bereicherten.
DaE den Makel kannte und ihn nicht beseitigt hätte, hat sie sich nichts erspart; Wertersatzanspruch der H
daher 0.
pactasuntservanda04
16.1.2026, 13:40:20
@[Foxxy](180364) aber ist
das
dann ein quasi-vertraglicher Anspruch? Also vor EBV und
Deliktsrechtzu prüfen? Und zitiert man 687 S. 1 mit?
Foxxy
16.1.2026, 13:41:01
@[pactasuntservan
da04](290691)
Ja, Bereicherungsrecht zählt zu den quasi-vertraglichen Ansprüchen und wird typischerweise vor EBV und
Deliktsrechtgeprüft. In der Klausur: GoA kurz verneinen und mit § 687 Abs. 1 begründen (Sperrwirkung),
dann unmittelbar § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 prüfen; Rechtsfolge über § 818. § 687 Abs. 1 solltest du zitieren. Zum Fall: H hat nur die
Verwendungskondiktion(§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2). Herausgabe ist unmöglich, grundsätzlich § 818 Abs. 2 Wertersatz. Bei aufgedrängter Bereicherung wird über § 818 Abs. 3 auf die ersparten
Aufwendungendes E begrenzt.
DaE den Mangel kannte und ihn nicht beseitigt hätte, sind keine
Aufwendungenerspart; Wertersatz = 0.
Rigoletto
19.2.2026, 15:36:45
Welche Ansprüche hätte H gegen E, wenn E mitbekommen hätte,
dass H versehentlich auch Es Wand strich und es dennoch unterlassen hätte, H
darauf hinzuweisen? @Foxxy?
Foxxy
19.2.2026, 15:37:59
- Primär: Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (
Verwendungskondiktion). Wegen Kenntnis des fehlenden Rechtsgrundes (§ 819 Abs. 1 BGB) haftet E verschärft; der
Entreicherungseinwand (
§ 818 Abs. 3 BGB) ist ausgeschlossen. Herausgabe ist unmöglich,
daher Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB) nach objektivem Verkehrswert der Verbesserung (Wertsteigerung). Gibt es keine objektive Wertsteigerung, geht der Anspruch leer aus. - GOA scheidet aus: H handelte ohne
Fremdgeschäftsführungswillen; bloßes Schweigen der E ist keine Genehmigung. - Deliktische Ansprüche wegen Unterlassens regelmäßig nicht: keine allgemeine Warnpflicht;
§ 826 BGBnur bei besonders verwerflicher Ausnutzung, wozu hier nichts ersichtlich ist.
Lauribit
21.2.2026, 19:45:54
Foxxy
21.2.2026, 19:46:48
§§ 994,
996 BGBsetzen ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis voraus; Verwendungsersatz kann nur der (gutgläubige) Besitzer gegen den Eigentümer verlangen. H war hinsichtlich der E-Wand keine Besitzerin;
das bloße Ausbessern begründet keinen Besitz. Deshalb scheiden §§ 994,
996 BGBaus. Es bleibt § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 (Eingriff-/
Verwendungskondiktion). Herausgabe ist unmöglich, grundsätzlich Wertersatz nach § 818 Abs. 2, der bei aufgedrängter Bereicherung durch § 818 Abs. 3 begrenzt wird: E hat sich keine
Aufwendungenerspart und keinen Nutzen,
daher im Ergebnis kein Wertersatz.
Erik_1995
7.3.2026, 15:23:03
gab es nicht zuletzt ein Urteil, worin der BGH seine Rechtsprechung,
dass der Anspruch über § 1001 S. 2 analog abgwendet werden könne aufgegeben hat?
Foxxy
7.3.2026, 15:24:01
Nach meinem Kenntnisstand gibt es kein BGH‑Urteil,
das die bisherige Linie zur Abwendungsbefugnis analog § 1001 S. 2 BGB aufgegeben hat. Die Rechtsprechung nutzt dieses Instrument weiterhin, um bei aufgedrängter Bereicherung den Wertersatz zu vermeiden, wenn der Bereicherte die Rückgängigmachung ermöglicht; Wertersatz fällt erst an, wenn Herausgabe nicht möglich ist oder der Bereicherte den Zustand behalten will. Zum Fall: H hat gegen E grundsätzlich einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB; Wertersatz nach § 818 Abs. 2 bemisst sich nach objektivem Wertzuwachs, nicht nach subjektivem Nutzen. E kann die Zahlung aber analog § 1001 S. 2 abwenden, indem sie H die Wiederherstellung des früheren Zustands gestattet; lehnt sie dies ab, schuldet sie Wertersatz.

