Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Umfang des Bereicherungsanspruchs
Höhe des Wertersatzes nach § 818 Abs. 2 BGB bei "aufgedrängter Bereicherung"
Höhe des Wertersatzes nach § 818 Abs. 2 BGB bei "aufgedrängter Bereicherung"
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Handwerkerin H entdeckt einen Schönheitsfehler in ihrer Hauswand. H holt ihre Arbeitsmaterialien und bessert den Fehler aus. Dabei übersieht sie die Grundstücksgrenze und bessert Es angrenzende Wand mit aus. E kannte den Fehler. Ihr war er aber egal. H verlangt Ersatz für die getätigte Aufwendungen.
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Einordnung des Falls
Höhe des Wertersatzes nach § 818 Abs. 2 BGB bei "aufgedrängter Bereicherung"
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Verwendungskondiktion sind erfüllt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. In Fällen der Unmöglichkeit der Herausgabe des Bereicherungsgegenstands ist grundsätzlich Wertersatz zu leisten (§ 818 Abs. 2 BGB).
Genau, so ist das!
3. Bei einer aufgedrängten Bereicherung hat der Bereicherte den Wert zu ersetzen, um den er subjektiv aus der Bereicherung Nutzen ziehen kann.
Nein, das trifft nicht zu!
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