Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Umfang des Bereicherungsanspruchs

Höhe des Wertersatzes nach § 818 Abs. 2 BGB bei "aufgedrängter Bereicherung"

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Höhe des Wertersatzes nach § 818 Abs. 2 BGB bei "aufgedrängter Bereicherung"

29. März 2025

25 Kommentare

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Illustration zeigt als Beispiel für aufgedrängte Bereicherung gemäß § 818 Abs. 2 BGB
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Klassisches Klausurproblem

Handwerkerin H entdeckt einen Schönheitsfehler in ihrer Hauswand. H holt ihre Arbeitsmaterialien und bessert den Fehler aus. Dabei übersieht sie die Grundstücksgrenze und bessert Es angrenzende Wand mit aus. E kannte den Fehler. Ihr war er aber egal. H verlangt Ersatz für die getätigte Aufwendungen.

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Einordnung des Falls

Höhe des Wertersatzes nach § 818 Abs. 2 BGB bei "aufgedrängter Bereicherung"

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab

Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Verwendungskondiktion sind erfüllt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).

Ja!

E hat die Ausbesserungen an ihrer Wand inklusive der damit verbundenen Arbeitsleistung erlangt. Diese hat sie auf sonstige Weise, also nicht durch Leistung erlangt. Vielmehr hat sie die Ausbesserungen durch eine Aufwendung der H erlangt. Die Bereicherung ist ohne Rechtsgrund.
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2. In Fällen der Unmöglichkeit der Herausgabe des Bereicherungsgegenstands ist grundsätzlich Wertersatz zu leisten (§ 818 Abs. 2 BGB).

Genau, so ist das!

Kann das Erlangte, die Nutzungen oder das Surrogat nicht (mehr) so, wie es erlangt worden sind, herausgegeben werden, ist nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten. Voraussetzung ist, dass das Erlangte wegen seiner Beschaffenheit oder aus einem anderen Grunde nicht (mehr) herausgegeben werden kann. Die Wertersatzpflicht steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Einwendung der Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) nicht greift.
3. Bei einer aufgedrängten Bereicherung hat der Bereicherte den Wert zu ersetzen, um den er subjektiv aus der Bereicherung Nutzen ziehen kann.

Nein, das trifft nicht zu!

Dieser Ansatz (subjektive Werttheorie) wird von Teilen des Schrifttums vertreten. Nach h.M. ist zunächst nach dem objektiven Verkehrswert der Sache zu fragen. Im Rahmen des § 818 Abs. 3 BGB ist dann danach zu fragen, ob der Bereicherungsschuldner von den Aufwendungen profitiert, diese sich also selbst erspart hat oder diese nutzlos für ihn sind. Ob der Verkehrswert des Hauses gestiegen ist, kann dahinstehen. E nutzt eine Erhöhung des Verkehrswerts nichts. Sie wusste um den Makel. Dieser kümmerte sie nicht. E hat sich selbst keine Aufwendungen erspart, profitiert also nicht von der Beseitigung. Demnach hat E keinen Wertersatz an H zu zahlen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EH

Ehrenmanntheorie

23.4.2022, 18:52:19

Sollte man den Fall nicht besser über die GoA und § 684 iVm § 812 ff BGB lösen? Außerdem verstehe ich die Erklärung für § 812 I 1 Alt. 2 BGB nicht ganz. Meint ihr, weil hier eine Eingriff von H in K’s Rechtsgüter stattfindet (

Eingriffskondiktion

)?

KI

kimboslice

25.4.2022, 16:32:11

Da

reih ich mich ein :) Wieso leistet H nicht?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

26.4.2022, 18:38:17

Vielen

Da

nk für eure Hinweis! WIr haben den Sachverhalt hier noch einmal ein wenig überarbeitet, so

da

ss klarer wird,

da

ss hier weder eine (angemaßte) Eigengeschäftsführung, noch eine

Leistungskondiktion

vorliegt. Beste Grüße, Lukas - für

da

s Jurafuchs-Team

EVA

evanici

8.9.2023, 12:34:58

Irgendwie verstehe ich die Vorstellung der Theorien nicht ganz. Gibt es nicht eine vergleichbare Diskussion im EBV hinsichtlich der Nützlichkeit der Verwendungen im Rahmen von § 996? Dort wäre "subjektiv"

ja

gut für den Eigentümer (entspricht hier dem Bereicherungsschuldner), der

da

nn keinen Verwendungsersatz leisten muss, "objektiv" gut für den Besitzer (bzw. Bereicherungsgläubiger),

da

er

da

nn Verwendungsersatz bekäme vom Eigentümer. Hier müsste doch "subjektiv" gut für den Bereicherungsschuldner sein, der vorliegend nichts schulden würde, "objektiv" gut für den Bereicherungsgläubiger,

da

E

da

nn Wertersatz leisten müsste. In der

Da

rstellung hier schuldet E nach der subjektiven Werttheorie doch eigentlich keinen Wertersatz, nach der hM aber auch nicht. Ist diese denn überhaupt eine rein objektive Theorie oder eine gemischte (objektiv-subjektiv)? Wenn gemischt: Warum macht man in der Prüfung

da

nn den "Schlenker" über den objektiven Verkehrswert, wenn man am Ende doch auf den subjektiven Nutzen des Bereicherungsgläubigers abstellt? Wann wirkt sich

da

s

da

nn überhaupt aus? Also ich verstehe nicht, warum beide Ansichten hier wohl zu dem gleichen Ergebnis kommen unter der Prämisse...

Blackpanther

Blackpanther

21.9.2023, 12:03:05

Ich habe es folgendermaßen verstanden: -> gemäß § 818 II ist grundsätzlich der Verkehrswert der Bereicherung herauszugeben -> ABER: im Fall der aufgedrängten Bereicherung muss eine Korrektur erfolgen, weil der BGläubiger sich nicht gegen eine

aufgedrängte Bereicherung

schützen kann. Wann genau eine Bereicherung aufgedrängt und somit kein Wertersatz zu leisten ist, ist aber umstritten: e.A.: subjektives Interesse des BGläubigers am Vermögenszuwachs maßgeblich a.A.: Kann der BGläubiger die Bereicherung nicht realisieren, liegt Eintreicherung vor §

818 III

a.A.: § 814 analog a.A.: Abgrenzung

da

nach, ob BSchuldner bös- oder gutgläubig war

UT

unvorsätzlicher Totschläger

13.12.2024, 12:03:26

Hey ich glaube die Problemlage versteht man am besten, wenn man von der hM ausgehend die anderen Ansichten jeweils einordnet.

Da

s Grundproblem besteht

da

bei

da

rin,

da

ss § 818 II im Regelfall den objektiv zu bestimmenden Verkehrswert ersetzt und dies, wie @[Blackpanther](163646)sagt, bei einer dem BerS aufgedrängten Bereicherung unbillig erscheint. (Wieso sollte er den objektiven Preis für Verwendungen zahlen, die er subjektiv gar nicht wollte; Arg. Ähnlichkeit zum Vertrag zu lasten Dritter; Eingriff in die Privatautonomie). eA will nun § 814 analog anwenden, was aber unter Verweis auf die Anwendbarkeit lediglich bei der Leistungskoniktion wenig sinnvoll erscheint. 2.) die hL will ausnahmsweise den Wertersatz nach § 818 II subjektiv bemessen und

da

rauf abstellen, ob der BerS ein eigenes, subjektives Interesse an den Verwendungen hat 3.) die hM sieht keine notwendig von der gesetzlichen

Regelung

des § 818 II abzuweichen und geht vielmehr folgend vor: a.) Besteht überhaupt ein Werteratz nach § 818 II aufgrund der Verwendungen? Wie gehabt objektiv zu bestimmen; besteht aber nicht, wenn § 1001 S.2 analog (+) (siehe nächste Aufgabe); falls § 818 II (+)

da

nn weiter bei b.) §

818 III

; ersparte Aufwendung; (-) wenn BerRS eh nicht getätigt (hier kommt

da

nn die subjektive Bestimmung, die die hL in § 818 II vornimmt); Wenn (+)

da

nn

Entreicherung

aufgedrängte Aufwendung nicht zu ersetzen; (-) wenn bösgläubig nach § 819 bei Verwendungen; Hoffe

da

s ist so veständlich. LG

AN

annsophie.mzkw

9.10.2024, 08:56:58

Wieso greift GoA nicht? Weil H die Grenze übersieht, somit irrtümlich von einem eigenen Geschäft ausging und

da

her nach § 687 I BGB die Vorschriften über r die GoA keine Anwendung finden?

LELEE

Leo Lee

13.10.2024, 06:29:37

Hallo as.mzkw, vielen

Da

nk für die sehr gute und wichtige Frage! Genauso ist es. H verrichtete hier ihre Arbeit und ging

da

bei aus Versehen zu weit, erkannte diesen Fehler jedoch nicht, weshalb sie

da

von ausging, ihr eigenes Geschäft zu führen. Somit würde wegen 687 I die GoA bereits in der Anwendung scheitern. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, F. Schäfer § 687 Rn. 3 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für

da

s Jurafuchsteam – Leo

BEN

benjaminmeister

15.1.2025, 07:53:07

Kann jemand erklären, warum die Antwort auf die letzte Frage "stimmt nicht" ist? Grds. hat der Bereicherte Wertersatz gem. § 818 II zu leisten. Wenn er subjektiv aber keinen Nutzen ziehen kann,

da

nn ist er gem. §

818 III

entreichert. Warum wird

da

nn die Frage verneint? Was übersehe ich?

OKA

okalinkk

31.3.2025, 23:36:29

Eine Leistung iSv 812 I 1 Var 1 liegt nicht vor, weil hier die Nachbarin mit dem Überstreichen nicht den im Rahmen des 812 I 1 Var 1 BGB erforderlichen Leistungszweck der Tilgung einer Schuld erfüllt?

OKA

okalinkk

10.6.2025, 09:26:31

?

KUZC

kuzcotob

15.8.2025, 11:20:33

Wenn E den Mangel des fehlenden rechtlichen Grundes kennt und dennoch H weitermacht lässt, haftet sie

da

nn nicht bösgläubig und kann sich nicht auf den Einwand der

Entreicherung

berufen nach §§ 819 I, 818 IV, 292, 987 ff.? Oder ist

da

mit gemeint,

da

ss sie erst Kenntnis nach Empfang des Erlangten erlangt hat (

da

nn wäre die

Bösgläubigkeit

auch egal)?

PACTA

pactasuntservanda04

16.1.2026, 02:08:41

Ist

da

s nicht eine irrtümliche GoA? Müsste man

da

nn nicht in der Prüfungsreihenfolge nach möglichen vertrsglichen Ansprüchen 687 S. 1 iVm 812 ff. prüfen?

Foxxy

Foxxy

16.1.2026, 02:09:38

Ja

,

da

s ist eine irrtümliche GoA: H hatte keinen

Fremdgeschäftsführungswille

n; die §§ 677 ff. sind

da

mit über § 687 Abs. 1 ausgeschlossen. In der Prüfung:

echte GoA

kurz verneinen (FGW fehlt),

da

nn unmittelbar § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 (

Verwendungskondiktion

) prüfen. Zur Höhe: Herausgabe ist wegen der fest mit der Wand verbundenen Verbesserung unmöglich, grundsätzlich § 818 Abs. 2 Wertersatz. Bei aufgedrängter Bereicherung begrenzt die h.M. den Anspruch über § 818 Abs. 3 auf die ersparten

Aufwendungen

des Bereicherten.

Da

E den Makel kannte und ihn nicht beseitigt hätte, hat sie sich nichts erspart; Wertersatzanspruch der H

da

her 0.

PACTA

pactasuntservanda04

16.1.2026, 13:40:20

@[Foxxy](180364) aber ist

da

s

da

nn ein quasi-vertraglicher Anspruch? Also vor EBV und

Deliktsrecht

zu prüfen? Und zitiert man 687 S. 1 mit?

Foxxy

Foxxy

16.1.2026, 13:41:01

@[pactasuntservan

da

04](290691)

Ja

, Bereicherungsrecht zählt zu den quasi-vertraglichen Ansprüchen und wird typischerweise vor EBV und

Deliktsrecht

geprüft. In der Klausur: GoA kurz verneinen und mit § 687 Abs. 1 begründen (Sperrwirkung),

da

nn unmittelbar § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 prüfen; Rechtsfolge über § 818. § 687 Abs. 1 solltest du zitieren. Zum Fall: H hat nur die

Verwendungskondiktion

(§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2). Herausgabe ist unmöglich, grundsätzlich § 818 Abs. 2 Wertersatz. Bei aufgedrängter Bereicherung wird über § 818 Abs. 3 auf die ersparten

Aufwendungen

des E begrenzt.

Da

E den Mangel kannte und ihn nicht beseitigt hätte, sind keine

Aufwendungen

erspart; Wertersatz = 0.

Rigoletto

Rigoletto

19.2.2026, 15:36:45

Welche Ansprüche hätte H gegen E, wenn E mitbekommen hätte,

da

ss H versehentlich auch Es Wand strich und es dennoch unterlassen hätte, H

da

rauf hinzuweisen? @Foxxy?

Foxxy

Foxxy

19.2.2026, 15:37:59

- Primär: Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (

Verwendungskondiktion

). Wegen Kenntnis des fehlenden Rechtsgrundes (§ 819 Abs. 1 BGB) haftet E verschärft; der

Entreicherung

seinwand (

§ 818 Abs. 3 BGB

) ist ausgeschlossen. Herausgabe ist unmöglich,

da

her Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB) nach objektivem Verkehrswert der Verbesserung (Wertsteigerung). Gibt es keine objektive Wertsteigerung, geht der Anspruch leer aus. - GOA scheidet aus: H handelte ohne

Fremdgeschäftsführungswille

n; bloßes Schweigen der E ist keine Genehmigung. - Deliktische Ansprüche wegen Unterlassens regelmäßig nicht: keine allgemeine Warnpflicht;

§ 826 BGB

nur bei besonders verwerflicher Ausnutzung, wozu hier nichts ersichtlich ist.

LAUR

Lauribit

21.2.2026, 19:45:54

wieso gehe ich nicht über 994/

996 bgb

?

Foxxy

Foxxy

21.2.2026, 19:46:48

§§ 994,

996 BGB

setzen ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis voraus; Verwendungsersatz kann nur der (gutgläubige) Besitzer gegen den Eigentümer verlangen. H war hinsichtlich der E-Wand keine Besitzerin;

da

s bloße Ausbessern begründet keinen Besitz. Deshalb scheiden §§ 994,

996 BGB

aus. Es bleibt § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 (Eingriff-/

Verwendungskondiktion

). Herausgabe ist unmöglich, grundsätzlich Wertersatz nach § 818 Abs. 2, der bei aufgedrängter Bereicherung durch § 818 Abs. 3 begrenzt wird: E hat sich keine

Aufwendungen

erspart und keinen Nutzen,

da

her im Ergebnis kein Wertersatz.

Erik_1995

Erik_1995

7.3.2026, 15:23:03

gab es nicht zuletzt ein Urteil, worin der BGH seine Rechtsprechung,

da

ss der Anspruch über § 1001 S. 2 analog abgwendet werden könne aufgegeben hat?

Foxxy

Foxxy

7.3.2026, 15:24:01

Nach meinem Kenntnisstand gibt es kein BGH‑Urteil,

da

s die bisherige Linie zur Abwendungsbefugnis analog § 1001 S. 2 BGB aufgegeben hat. Die Rechtsprechung nutzt dieses Instrument weiterhin, um bei aufgedrängter Bereicherung den Wertersatz zu vermeiden, wenn der Bereicherte die Rückgängigmachung ermöglicht; Wertersatz fällt erst an, wenn Herausgabe nicht möglich ist oder der Bereicherte den Zustand behalten will. Zum Fall: H hat gegen E grundsätzlich einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB; Wertersatz nach § 818 Abs. 2 bemisst sich nach objektivem Wertzuwachs, nicht nach subjektivem Nutzen. E kann die Zahlung aber analog § 1001 S. 2 abwenden, indem sie H die Wiederherstellung des früheren Zustands gestattet; lehnt sie dies ab, schuldet sie Wertersatz.


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