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Betriebsschließung im Rahmen von Pandemiebekämpfung kein Betriebsrisiko
Barinhaberin B musste im April 2020 ihre Bar infolge der ergangenen Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus schließen. Da ihre Arbeitnehmer ihre Arbeit nicht erbringen konnten, weigert sich B, den Lohn für April 2020 zu zahlen.
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Zurückbehaltungsrecht bei schleppende Zahlung
Die Hakuna Matata-GmbH (H) zahlt nur schleppend die Löhne ihrer Arbeitnehmer. Mitarbeiterin M hat das immer wieder beanstandet. Als erneut ein fälliger Lohnrückstand i.H.v. zwei Monatsgehältern aufgelaufen ist, insgesamt €1.000, verkündet sie, dass sie erst wieder arbeiten werde, wenn sie ihr Geld erhalte.