Zivilrechtliche Nebengebiete: 55 Definitionen

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 55 Definitionen zum Thema Zivilrechtliche Nebengebiete für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Die 6 beliebtesten Definitionen zum Thema Zivilrechtliche Nebengebiete

Diese Definitionen zum Thema Zivilrechtliche Nebengebiete wurden von den Jurafuchs-Wissen-Nutzern zuletzt am häufigsten aufgerufen.

Gewerbe (§ 1 HGB)

Definiere den Begriff „Gewerbe“ (§ 1 HGB):

Kaufmännische Einrichtung, Merkmale (§ 1 Abs. 2 HGB)

Definiere die „Merkmale“ eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Betriebs (§ 1 Abs. 2 HGB):

Negative Publizität des Handelsregisters (§ 15 Abs. 1 HGB)

Was versteht man unter der „negativen Publizität“ des Handelsregisters bei fehlender Voreintragung (§ 15 Abs. 1 HGB)?

Erbvertrag (§ 2274 BGB)

Was versteht man unter einem „Erbvertrag“ (§ 2274 BGB)?

Lehre vom fehlerhaften Arbeitsverhältnis (§ 611a BGB)

Was versteht man unter der „Lehre vom fehlerhaften Arbeitsverhältnis“?

Betrieblich veranlasste Tätigkeit

Wann liegt eine betrieblich veranlasste Tätigkeit vor (innerbetrieblicher Schadensausgleich)?

Die neuesten Definitionen zum Thema Zivilrechtliche Nebengebiete

Diese Definitionen zum Thema Zivilrechtliche Nebengebiete wurde von der Jurafuchs Wissen-Redaktion zuletzt veröffentlicht.

Testierfähigkeit (§ 2229 BGB)

Was ist die Testierfähigkeit? Wer ist testierfähig?

Pflichtteil

Was ist der erbrechtliche Pflichtteil?

Vermächtnis (§ 1939 BGB)

Was ist ein Vermächtnis (§ 1939 BGB)?

Testierwille

Was ist der Testierwille?

Letztwillige Verfügung (§ 1937 BGB)

Was ist eine letztwillige Verfügung?

Verschwendung (§ 1375 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB)

Illoyale Vermögensminderungen nach § 1375 Abs. 2 BGB werden dem Endvermögen des Ehegatten, der diese tätigt, zugerechnet. Darunter fällt auch die „Verschwendung“, § 1375 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB. Was versteht man hierunter? ‌

Zivilrechtliche Nebengebiete: Definitionen zu diesen Teilrechtsgebieten

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