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„Rangsdorfer Hausdrama“ – Enger oder weiter Verwendungsbegriff (§ 996)? (BGH, Urt. v. 14.03.2025, Az. V ZR 153/23)
„Rangsdorfer Hausdrama“ – Enger oder weiter Verwendungsbegriff (§ 996)? (BGH, Urt. v. 14.03.2025, Az. V ZR 153/23)
16. Juli 2025
24 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V war seit 1993 Eigentümer eines Grundstücks. Ohne Vs Wissen wird ab 2008 die Zwangsversteigerung in das Grundstück betrieben. B erhält 2010 den Zuschlag und wird als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen. B baut ein Wohnhaus für € 500.000 auf das Grundstück. V hat inzwischen von der Versteigerung erfahren und erwirkt 2014 eine Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses.
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Einordnung des Falls
„Rangsdorfer Hausdrama“ – Enger oder weiter Verwendungsbegriff (§ 996)? (BGH, Urt. v. 14.03.2025, Az. V ZR 153/23)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 21 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V will wieder als Eigentümerin im Grundbuch stehen und verlangt von B Zustimmung zur Grundbuchberichtigung. Könnte V gegen B einen darauf gerichteten Anspruch aus § 894 BGB haben?
Genau, so ist das!
2. Müsste zunächst das Grundbuch richtig sein (§ 894 BGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Das Grundbuch wäre unrichtig, wenn V – und nicht B - Eigentümer des Grundstücks wäre. Könnte V sein Eigentum durch die Zwangsversteigerung des Grundstücks an B verloren haben (§ 90 Abs. 1 ZVG)?
Ja!
4. Die durch V erwirkte Aufhebung des Zuschlagbeschlusses ist inzwischen rechtskräftig. Hat V sein Eigentum an B verloren?
Nein, das ist nicht der Fall!
5. V müsste der richtige Gläubiger und B die richtige Schuldnerin sein (§ 894 BGB).
Ja, in der Tat!
6. Der Anspruch von V ist entstanden. Könnte B ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 2 BGB zustehen, wenn sie gegen V einen Anspruch auf Verwendungsersatz aus § 996 BGB hat?
Ja!
7. Zunächst müsste zwischen V und B eine Vindikationslage (§§ 985, 986 Abs. 1 S. 1 BGB) bestanden haben, als B das Grundstück ersteigert hat.
Nein, das ist nicht der Fall!
8. B könnte durch den Hausbau eine „nützliche Verwendung“ i.S.v. § 996 BGB vorgenommen haben. Ist die Auslegung des Begriffs der „Verwendungen“ i.S.v. § 996 BGB eindeutig und unumstritten?
Nein, das trifft nicht zu!
9. Nach dem weiten Verwendungsbegriff ist der Hausbau eine Verwendung i.S.v. § 996 BGB.
Ja!
10. Nach dem engen Verwendungsbegriff liegt keine Verwendung vor, wenn die Sache grundlegend verändert wird. Wäre der Hausbau danach eine Verwendung i.S.v. § 996 BGB?
Nein, das ist nicht der Fall!
11. Die Ansichten kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Spricht der Wortlaut von § 996 BGB dafür, eine Zustandsveränderung generell vom Anwendungsbereich auszuschließen?
Nein, das trifft nicht zu!
12. Kann man bei der Auslegung Systematik und Historie von §§ 994 ff. BGB heranziehen, um die Streitfrage zu lösen?
Ja!
13. §§ 994 ff. BGB dienen einem billigen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zwischen dem Eigentümer und dem redlichen Besitzer. Wäre der Eigentümer zweckwidrig benachteiligt, wenn er auch für Zustandsveränderungen Verwendungsersatz leisten müsste?
Nein, das ist nicht der Fall!
14. Ist es interessen- und zweckmäßig, einen Verwendungsersatz des Besitzers bei Zustandsveränderungen (i.S.d. engen Verwendungsbegriffs) generell auszuschließen?
Nein, das trifft nicht zu!
15. Wäre es auch zweckwidrig, den engen Verwendungsbegriff anzuwenden, wenn dieser zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen würde?
Ja!
16. Damit ist der weite Verwendungsbegriff vorzugswürdig und B hat eine Verwendung i.S.v. § 996 BGB vorgenommen.
Genau, so ist das!
17. Die Verwendungen müssten auch nützlich i.S.v. § 996 BGB gewesen sein. Ist das unumstritten der Fall, wenn V erklärt, er habe absolut kein Interesse an dem Wohnhaus?
Nein, das trifft nicht zu!
18. Beinhaltet der Wortlaut von § 996 BGB eindeutig ein subjektives Element und lässt es sich in der Praxis einfach handhaben, maßgeblich auf subjektive Vorstellungen einer Partei abzustellen?
Nein!
19. B hat nützliche Verwendungen vorgenommen. V will ihren Anspruch abwehren, indem er von ihr die Beseitigung des Wohnhauses aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB verlangt. Könnte V einen solchen Anspruch gegen B haben, wenn dieser anwendbar ist?
Genau, so ist das!
20. Ist der Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB unumstritten gegen das Resultat der Verwendungen anwendbar?
Nein, das trifft nicht zu!
21. B kann V mithin die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) vorenthalten, bis V ihr Ersatz ihrer nützlichen Verwendungen leistet (§§ 273 Abs. 2, 996 BGB).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jimmy105
26.5.2025, 21:15:51
Das hier ist die bisher Beste Herausarbeitung einer Aufgabe. Super, Super hilfreich. Ich kann mir vorstellen, dass es nicht einfach ist Aufgaben derart kleinschrittig vorzubereiten, aber das hier darf gerne ein neuer Qualitätsmaßstab werden. Kleinschrittige Argumentation mit Auslegungsmethoden, Gegenüberstellungen, Klausurhinweisen, Tipps und Zusammenfassungen für den Überblick. Da kann man viel von lernen. Ich bevorzuge wie bereits an anderer Stelle erwähnt noch einen Gesamtüberblick, also eine gesamt Skizze (Schemata und Gedankenführung). Aber die kann man sich hier auch gut selbst erstellen. Einziger inhaltlicher Hinweis: an einer Stelle fehlt eine Erklärung. LG an das Team
QueerSocialistLawyer
26.5.2025, 21:26:50
Wirklich tolle Aufgabe. Auch schön wie man durch die Gedanken mitgeführt wird „zur Erinnerung hier an diesem Punkt sind wir“

Linne Hempel
27.5.2025, 09:16:30
Hey @[Jimmy105](252785), hey @[QueerSocialistLawyer](132926), wow, vielen Dank für dieses tolle Feedback! Das motiviert uns sehr. Den Wunsch nach einem Gesamtüberblick haben wir auf dem Schirm. Aktuell versuchen wir es so gut wie möglich in die Aufgabe zu integrieren, für einen „großen“ extra Überblick suchen wir noch nach einer guten (technischen) Umsetzung. Den erwähnten Formatierungsfehler habe ich behoben. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team

lionelhebe
18.6.2025, 15:33:55
In der 07/2025 Ausgabe der hemmer life & law ist eine Lösungsskizze zu dem Fall @[QueerSocialistLawyer](132926)
Anony Mous
27.5.2025, 16:47:18
Iman Ahmed
28.5.2025, 12:20:46
Der Gesetzgeber hat das ZBR in
1000 BGBregelt, gleichwohl es den 273 II BGB gibt. Im Verhältnis zu 273 II BGB ist 1000 S. 1 lex specialis, wenn es sich um einen Herausgabeanspruch handelt. Aufbauend, soll der
Verwendungsersatznach 994ff. gem.
1001 BGBerst fällig werden, wenn eine Genehmigung oder Abnahme der Sache erfolgte. Jedoch ist es bei Ansprüchen aus 894 und 1004 so, dass 273 II Anwendung findet, da der BGH bereits klargestellt hat, dass die „Herausgabe“ nach 273 II ebenso die Herausgabe einer Buchposition umfasst (nicht aber der 1000 S. 1 der von einer Sache spricht). Einige nehmen den 1000 S. 1 auch analog, nicht aber der BGH. Im Ergebnis ist das richtige ZBR ist folglich vorliegend 273 II BGB :)

Nadim Sarfraz
29.5.2025, 15:00:39
Hey @[Anony Mous](207571), gute Frage! Tatsächlich sind sich Lit. und Rspr. nicht einig darüber, ob die Einrede des
Bucheigentümers, ihm stehe ein
Verwendungsersatzanspruch zu, gegen den Anspruch des mat. Eigentümers aus
§ 894 BGBauf
§ 273Abs. 2 BGB oder § 1000 S. 1 BGB gestützt werden kann. Der BGH greift hierbei auf
§ 273Abs. 2 BGB zurück (instruktiv in BGH NJW 1980, 833, 834 a.E.). Da wir in dieser Aufgabe die Argumente des BGH nachzeichnen wollen, haben wir das hier auch so übernommen. Die Lit. bevorzugt den Weg über § 1000 S. 1 BGB (nachzulesen mw.N. bei BeckOGK-Hertel, § 894 Rn. 81). I.E. bestehen zwar soweit ersichtlich keine Unterschiede (beide Ansichten gestehen dem
Bucheigentümerein ZBR zu) - dogmatisch greifst Du allerdings einen durchaus komplexen Punkt auf, da beide Normen nicht zu 100 % passen: @Iman Ahmed hat Recht, dass § 1000 S. 1 BGB nicht passt, da sich der
Bucheigentümernicht gegen einen "Herausgabeanspruch" wehrt.
§ 273Abs. 2 BGB passt allerdings ebenfalls nicht komplett, da das ZBR nach
§ 273 BGBeinen fälligen Anspruch voraussetzt. Der Anspruch auf
Verwendungsersatznach den §§ 994 ff. BGB wird gem. § 1001 S. 1 BGB allerdings erst fällig, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die
Verwendungengenehmigt - daraus resultiert gerade der Sinn von § 1000 S. 1 BGB, dem redlichen Besitzer trotz der grds. nicht gegebenen Fälligkeit ein
Zurückbehaltungsrechtzu gewähren. Im Ergebnis sind also beide Normen nicht gänzlich passend: Im MüKoBGB-Schäfer,
§ 273Rn. 35, wird daher mE zu Recht darauf hingewiesen, dass unabhängig von der Frage, ob man Rspr. oder Lit. folgt, in beiden Fällen eine analoge Anwendung erfolgen muss. Zu konstatieren ist, dass das BGB keine eindeutige Lösung für diese Konstellation bereithält. In der Klausur kannst Du jedenfalls wenig falsch machen, im 2. Examen würde ich Dir aber den Rückgriff auf
§ 273Abs. 2 BGB empfehlen. (: Liebe Grüße, Nadim für das Jurafuchs-Team

kithorx
13.6.2025, 13:43:40
AngeD
31.5.2025, 10:39:55
Frage mich, wer denn die Zwangsvollstreckung betrieben hat ohne den Eigentümer zu ermitteln bzw. davon in Kenntnis zu setzen. Mmn ist doch eigentlich derjenige Verursacher dieser misslichen Lage, der ungeprüft das Grundstück versteigert hat, also vermutlich der Staat. Nach meinem Gerechtigkeitsempfinden sollte dieser den B entschädigen und auf Wunsch der V die Beseitigungskosten tragen.
Elenimated
31.5.2025, 20:22:01
Das habe ich mich auch gefragt. Ich denke aber, dass der ehemalige Eigentümer, der jetzt wegen eines Verwaltungsfehlers des Staats
Verwendungsersatzleisten muss, dann Regressansprüche gegen den Staat hat. Als Amtshaftung zB :)
AngeD
31.5.2025, 20:31:45
Ich befürchte, dass auch hier juristisch fünfmal um die Ecke gedachte Begründungen gefunden wurden, warum der Staat mal wieder nicht haftet… gab kürzlich einen interessanten Fall: https://www1.wdr.de/nachrichten/rheinland/landgericht-wuppertal-sek-urteil-102.amp … ähnlich kaum noch nachvollziehbar weshalb eine Amtshaftung verneint wird. Ist schon seltsam was dem Bürger alles für Kenntnisse, Wissensstände und Aufbewahrungspflichten abverlangt werden, während sich der Staat immer mehr heraus nimmt und nie jemand z zur Rechenschaft gezogen wird.

Kati_9
9.6.2025, 10:26:29
Es lohnt sich die vorangegangene Entscheidungen zu recherchieren. Der Eigentümer hatte wechselnde Anschriften im Ausland, was die Zustellung im Zwangsvollstreckungsverfahren erschwert hat. Letztendlich hat aber das Gericht nicht ausreichend nachgeforscht. Ein Amtshaftungsverfahren gegen das Land Brandenburg müsste auch schon laufen bzw. gab es Gespräche über eine Entschädigung.
Dini2010
19.6.2025, 21:43:54
Das Amtshaftungsverfahren läuft auch bereits und das Land hat einen entsprechenden Anspruch auch bereits bejaht. Es soll nur erstmal das Verfahren abgewartet werden (wurde ja vom BGH aufgehoben und zurückverwiesen), da das Ergebnis ja durchaus auch relevant für die Höhe der Zahlungspflicht des Landes ist.
Christopher
31.5.2025, 18:07:27
verstehe hier im Fall die Formulierung "Der BGH lässt es genügen, wenn die
Vindikationslagespäter eintritt, um den redlichen (noch) berechtigten Beisitzer nicht besser zu stellen, als den redlichen Besitzer, der noch nie berechtigt war." nicht. Im Fall ist B doch der redliche noch-berechtigte Besitzer (er war auch materiell-rechtlich) Eigentümer als er die
Verwendungvornahm. Würde man auf den Zeitpunkt der Vornahme der
Verwendungabstellen, so würde hier keine
Vindikationslagevorliegen und B hätte keinen Anspr aus
996 BGB. Indem aber auf den späteren Zeitpunkt abgestellt wird, wird er ja nun besser gestellt, da er einen anspr aus 996 hat ??
Mandy
3.6.2025, 12:58:17
hallöchen, also ich habe das so verstanden, dass durch den rechtskräftigen Beschluss, der den Zuschlag aufgehoben hat, dieser seine Wirkung rückwirkend verliert, d.h. Der Zuschlag wird zumindest rechtlich so behandelt, als wäre er nicht erteilt worden. Durch diese Rückwirkung ist K also nicht Eigentümer geworden, sodass ein EBV zum Zeitpunkt des Hausbaus vorlag. Und zur Ansicht des BGH, dass auch eine
Vindikationslageausreicht, wenn sie erst zum Zeitpunkt der Herausgabe vorliegt: Darin liegt der Gedanke, dass dem redlichen Besitzer, der nie ein Recht zum Besitz hatte, grds. Ein
Verwendungsersatzansoruch zustünde (da EBV +) und daher besser gestellt würde, als derjenige, der ursprünglich ein
Besitzrechthatte, das aber später, d.h. Nach Vornahme der
Verwendung, weggefallen ist. Dieser hätte nämlich dann keinen
Verwendungsersatzanspruch. Dies wird als unbilliges Ergebnis angesehen, sodass der BGH daher den Zeitpunkt nach hinten verlegt, in dem ein EBV vorliegen muss. Hier noch ein kleines Beispiel: M mietet ein Auto von V, als er auf der Landstraße unterwegs ist, leuchtet die Öl-Lampe auf und zeigt einen niedrigen Ölstand an. M kauft neues Öl und füllt es nach. Konstellation 1: der Mietvertrag zw. V und M ist nichtig, d.h. Zum Zeitpunkt der
VerwendungEBV (+), da V Eigentümer, M Besitzer ohne Recht zum Besitz, da Mietvertrag (-). Heißt er bekommt die (nützlich)
Verwendungersetzt. Konstellation 2: der Mietvertrag ist wirksam, wird jedoch nach dem Öl-Nachfüllen ordentlich durch V gekündigt. Im Zeitpunkt der
Verwendunglag kein EBV vor, da V zwar Eigentümer und M Besitzer ist, aber M aufgrund des Mietvertrags zum Zeitpunkt der
Verwendungein Recht zum Besitz hat. Ich hoffe das hilft weiter

Sahara 77
5.6.2025, 15:44:10
@[Mandy](284108) danke für die tolle Antwort! Hat mir sehr geholfen es zu verstehen :)
jonas0108
1.6.2025, 13:10:21
Vielen vielen Dank! Ihr habt die Entscheidung wirklich super aufbereitet! :)

Linne Hempel
5.6.2025, 11:09:26
Hallo jonas0108, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße,
Linne Hempel, für das Jurafuchs-Team
Honey-bee
2.6.2025, 14:28:21
Hallo, kurze Verständnisfrage: Wo verorte ich ich in der Prüfung des § 894 den § 1004 I S. 1 richtig? Unter (IV.) Keine Einwendungen/Einreden (genauso wie § 996)? (unter
Verwendungdes allg. Schemas des § 894 von jura fuchs) Wäre das richtig? :)
Leo Lee
19.6.2025, 11:14:28
Hallo Honey-bee, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Der 1004 war in dieser Entscheidung in der Tat ein eigenes Begehren. D.h. der 1004 war "alleine" also losgelöst zu prüfen. Hierzu kann ich den Tatbestand der entspr. Entscheidung sehr empfehlen (bei 2. findest du das Begehren: https://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/vzr153_23.htm) :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Dini2010
19.6.2025, 21:58:27
Hi, war es nicht so, dass de BGH den § 1004 quasi (auch) im Rahmen des § 996 geprüft hat? Die Frage dahinter war, meine ich, ob ein Anspruch auf Beseitigung des Wohnhauses (§ 1004 I 1) die Nützlichkeit der
Verwendungentfallen lassen würde (durch Entfallen der Werterhöhung des Grundstücks). Sprich, wenn § 1004 I 1 (+), dann § 996 (-). Man würde es in einer Klausur nur nie so inzident prüfen, sondern einen separate AGL daraus machen. Oder bin ich da falsch abgebogen gedanklich?
pactasuntservanda04
3.6.2025, 18:12:13
Gibt es eigentlich eine Frist, dass der V irgendwann keine Beschwerde mehr gegen die Zwangsvollstreckung einlegen kann?