Öffentliches Recht
Examensrelevante Rechtsprechung ÖR
Klassiker im Öffentlichen Recht
Klassiker: Rastede (BVerfGE 79, 127)
Klassiker: Rastede (BVerfGE 79, 127)
4. April 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Ein Gesetz in Niedersachsen (§ 1 Nds. AG AbfG) sah die Verlagerung der Aufgabenzuständigkeit für die Abfallbeseitigung von den kreisangehörigen Gemeinden auf die Landkreise vor. Zwei Gemeinden sehen hierin eine Verletzung von Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG.
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Einordnung des Falls
Klassiker: Rastede (BVerfGE 79, 127)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 15 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist die Individualverfassungsbeschwerde (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG) vor dem BVerfG statthaft?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist die Kommunalverfassungsbeschwerde (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4 b GG, § 91 Satz 1 BVerfGG) vor dem BVerfG der statthafte Rechtsbehelf?
Ja!
3. Die Kommunalverfassungsbeschwerde vor dem BVerfG ist subsidiär zu einer landesverfassungsrechtlichen Kommunalverfassungsbeschwerde (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4b a.E.).
Genau, so ist das!
4. Die Gemeinden müssten beschwerdebefugt sein, das heißt durch das Gesetz selbst, unmittelbar und gegenwärtig in ihrem Recht auf Selbstverwaltung verletzt sein.
Ja, in der Tat!
5. Für die Kommunalverfassungsbeschwerde gilt keine Frist.
Nein!
6. Die Verfassungsbeschwerde der Gemeinden ist begründet, wenn die angegriffene Norm sie in ihrem Recht auf Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG) verletzt.
Genau, so ist das!
7. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.
Ja, in der Tat!
8. Bei der Einschätzung der örtlichen Bezüge einer Aufgabe und ihres Gewichts steht dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum zu.
Ja!
9. Der Gesetzesvorbehalt, den Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG ausspricht, umfasst dabei nur die Art und Weise der Erledigung der örtlichen Angelegenheiten, nicht jedoch die gemeindliche Zuständigkeit für diese Angelegenheiten.
Nein, das ist nicht der Fall!
10. Ein Eingriff in den Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie ist stets unzulässig.
Ja, in der Tat!
11. Auch außerhalb des Kernbereichs enthält Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG ein verfassungsrechtliches Aufgabenverteilungsprinzip hinsichtlich der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zugunsten der Gemeinden.
Ja!
12. Eine Aufgabe mit relevantem örtlichem Charakter darf der Gesetzgeber den Gemeinden nur aus Gründen des Gemeininteresses entziehen.
Genau, so ist das!
13. Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der öffentlichen Verwaltung stellen Gemeinwohlinteressen dar, die eine „Hochzonung“ von Aufgaben rechtfertigen.
Nein, das trifft nicht zu!
14. Als die Aufgabenentziehung rechtfertigender Grund kommt aber hier die Tatsache in Betracht, dass eine Trennung des Einsammelns des Abfalls von der Lagerung letztere erschwere und gefährden kann.
Ja!
15. Die Kommunalverfassungsbeschwerde der Gemeinden ist begründet.
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Mi. S.
1.8.2024, 16:02:16
Mir würde insb. bei dieser und vielen weiteren Aufgaben ein Aufbauschemata helfen, damit ich weiß, wann ich wo etwas anzusprechen habe
QueerSocialistLawyer
11.12.2024, 21:23:18
ein Prüfungsschema zum Kommunalverfassungsstreit wäre toll

Cosmonaut
25.2.2025, 17:35:43
Kommunalverfassungsstreit – Überblick: Zulässigkeit ⚠️ Wie wende ich die VwGO auf organinterne Streitigkeiten an? (urspr. nur Außenrechtsstreitigkeiten erfasst) Eine Kommunalverfassungsstreitigkeit beschreibt einen Streit zwischen Organen oder Organteilen einer Gemeinde (etwa Rat und BM) über funktionelle Kompetenzen aus der Kommunalverfassung (GO NRW). Hier kommt es in der Prüfung der Zulässigkeit einer Klage vor dem VG zu einigen Besonderheiten. —> Streitgegenstand: Klärung der funktionellen Kompetenzen nach KomR —> Streitentscheidend: nur Öff.r. Kompetenznormen (‼️) intraorganschaftlicher Streit.: Wenn Organteile desselben Organs, oder Organteile mit dem entspr. Organ miteinander streiten, ebenso Streitigkeit (‼️) 📍
Verwaltungsrechtsweg: Nichtverfassungsrechtl. Art (+); weder Staatsverfassungsorgane beteiligt noch unmittelbares materielles Verfassungsrecht - Früher: Impermeabilitätstheorie hielt Vw.RW bei internen Streitigkeiten zw. Organen einer jur. Pers. d. öff. Rechts für unzulässig (‼️) 📍
Statthafte Klageart: ⚠️ mangels Außenwirkung d. Maßn. = VA-Klagen (-) - Nicht (mehr) Klageart sui generis, = „Kommunalverfassungsstreitverf.“ (arg.: numerus clausus VwGO) hier empfehle ich Hintergrundlektüre: https://www.zjs-online.com/dat/artikel/2015_4_925.pdf - Stattd.:
Allgemeine Leistungsklage(subsidiär: Feststellungsklage in Form des Kommunalverfassungsstreits). o FK insb., wenn Maßn. nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. o (‼️) 📍
Besonderes Feststellungsinteresse: idR. Wdh.gef. (‼️) 📍
Klagebefugnis: nicht aus GR (
Konfusionsargument) Möglichkeit der Verletzung subjektiver Organ- oder Organteilrechte / organschaftlicher Mitgliedschaftsrechte des klagenden Funktionsträgers, 42 II analog VwGO (hM) - Nicht ausreichend ist eine bloß objektive Rechtsverletzung. Ents. ist, dass die Kompetenzen auch die Funktion haben, durch ggs. Kontrolle der Gemeindeorgane eine innergemeindliche „Machtbalance“ herzustellen und dem jew. Organ/Organteil die Einbringung eigener Zielvorstellungen zu ermöglichen. sog.
Kontrastorgantheorie(‼️) 📍 Beklagter: nicht auf
Rechtsträgerprinzipabzustellen (sonst Insich-Verf.) stattdessen Organ(teil)=OBM (§ 63 BVerfGG-Parallele) (‼️) 📍 Beteiligtenfähigkeit d. einzelnen Ratsmitglieds: nicht als nat. Person! Hier: als Organteil, § 61 I Nr.2 analog, (von Vereinigung „Rat“) – (jwd); BM ebenso Begründetheit: Wenn
Ratsbeschluss(oder eben angefochtene Maßnahme)
rechtswidrigund der Kläger hierdurch in seinen organschaftlichen (!) Rechten verletzt.