Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Anfechtung der Willenserklärung

Vertraglicher Gewährleistungsausschluss („Jawlensky-Fall“)

Vertraglicher Gewährleistungsausschluss („Jawlensky-Fall“)

24. Oktober 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K ersteigert bei einer Auktion ein Gemälde des Künstlers Alexej von Jawlensky. Die Auktionsbedingungen enthalten einen Ausschluss der Haftung für Mängel und die Information, dass Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs nicht anwendbar sind. Als K herausfindet, dass es sich um eine Fälschung handelt und das Original nicht mehr existiert, verlangt er den Kaufpreis zurück.

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Einordnung des Falls

Vertraglicher Gewährleistungsausschluss („Jawlensky-Fall“)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag durch den Zuschlag zustande.

Ja!

Eine Versteigerung ist ein besonderer Fall des Vertragsschlusses, der in § 156 S. 1 BGB geregelt ist. Das Gebot des Bieters ist Antrag, der Zuschlag des Auktionators im Namen des Eigentümers (E) (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB) eine Annahme. Die Durchführung der Versteigerung ist bloße invitatio ad offerendum.
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2. Das Gemälde ist mangelhaft, weil es nicht von Jawlensky stammt (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Ein Sachmangel liegt bei einer negativen Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit einer Sache vor. K kaufte von V ein Gemälde des berühmten Malers Jawlensky. Bei einem solchen Kauf ist konkludent die Beschaffenheit vereinbart, dass das Bild auch tatsächlich von diesem Maler stammt. Da dies nicht der Fall war, ist das Gemälde mangelhaft im Sinne des subjektiven Fehlerbegriffes (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB). K stehen grundsätzlich die sich aus § 437 BGB ergebenden Mängelrechte zu.

3. Da K Verbraucher ist, können durch den Gewährleistungsausschluss seine Mängelrechte nicht ausgeschlossen werden (§ 476 Abs. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Grundsätzlich ist ein Gewährleistungsausschluss bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 BGB) unwirksam (§ 476 Abs. 1 BGB). Allerdings sind die Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf beim Kauf gebrauchter Sachen, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung versteigert werden, nicht anwendbar. Darüber muss der Verbraucher - wie geschehen - klar und umfassend informiert werden (§ 474 Abs. 2 BGB). Der Gewährleistungsausschluss hält auch einer AGB-Kontrolle stand. § 309 Nr. 8b BGB schließt einen Haftungsausschluss nur beim Kauf neu hergestellter Sachen aus. Der Gewährleistungsausschluss ist damit grundsätzlich wirksam.

4. K unterlag beim Kauf des Gemäldes einem Eigenschaftsirrtum, weil er sich über den Urheber des Gemäldes irrte (§ 119 Abs. 2 BGB).

Ja!

Der Eigenschaftsirrtum berechtigt zur Anfechtung, wenn der Erklärende über verkehrswesentliche Eigenschaften der Sache irrt (§ 119 Abs. 2 BGB). Eigenschaften einer Sache sind alle wertbildenden Faktoren, die ihr aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse auf Dauer anhaften. Sie sind verkehrswesentlich, wenn sie von der Verkehrsanschauung oder der Parteienabrede als wesentlich anzusehen sind. Die Urheberschaft eines Gemäldes stellt eine solche verkehrswesentliche Eigenschaft dar, da sie dem Gemälde unmittelbar anhaftet und immense Auswirkungen auf dessen Wert hat. Da K hierüber irrte, unterlag er einem grundsätzlich zur Anfechtung berechtigenden Eigenschaftsirrtum.

5. K kann seine Willenserklärung gerichtet auf Abschluss des Kaufvertrages anfechten (§§ 142 Abs. 1, 119 Abs. 2 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Die kaufrechtliche Mängelhaftung schließt innerhalb ihres Anwendungsbereichs das Anfechtungsrecht wegen eines Eigenschaftsirrtums aus. Dies gilt auch, wenn (anders als hier) dem Käufer gar keine Mängelrechte zustehen, etwa bei einem vertraglichen Haftungsausschluss. Ansonsten liefe die mit dem Ausschluss bezweckte Risikobeschränkung leer. Es ist Ausfluss der Privatautonomie, dass sich die Parteien auf solch einen Gewährleistungsausschluss – auch in AGB – einigen können. Hier gilt der Haftungsausschluss aber gar nicht für die Mängelrechte des K in Bezug auf die vereinbarte Beschaffenheit. Daher ist schon wegen des Vorrangs der Mängelrechte ein Anfechtungsrecht des K ausgeschlossen.

6. Der allgemeine Gewährleistungsausschluss gilt auch für die (konkludent) vereinbarte Beschaffenheit "Gemälde des Künstlers Alexej von Jawlensky".

Nein, das ist nicht der Fall!

Grundsätzlich sind hier Mängelansprüche des K ausgeschlossen. Allerdings gilt ein allgemeiner Haftungsausschluss nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht für die nach § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB (ausdrücklich oder konkludent) vereinbarte Beschaffenheit (vgl. BGHZ 170, 86; 207, 349), sondern nur für die Beschaffenheit im Übrigen nach § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 3, Abs. 3 S. 1 BGB. Denn es ist widersprüchlich einerseits eine Beschaffenheit zu vereinbaren, andererseits aber die Haftung für das Bestehen dieser vereinbarten Beschaffenheit auszuschließen, die Beschaffenheitsvereinbarung hätte dann für den Käufer keinerlei Wert. Da hier die Beschaffenheit "Gemälde des Künstlers Alexej von Jawlensky" konkludent vereinbart war (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB) gilt der Haftungsausschluss nicht für Sachmängel, die sich aus dem Fehlen dieser Beschaffenheit ergeben. Um den Kaufpreis zurückzuerhalten, kann K daher nach §§ 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten.
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