Einfacher SE bei mangelhafter Leistung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Studentin S kauft bei Hersteller H einen OLED-Fernseher. H hat fahrlässig Drähte im Fernseher falsch verkabelt, wodurch der Fernseher bei S explodiert und ihre Playstation 5 zerstört, die neben dem Fernseher steht.
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Einordnung des Falls
Einfacher SE bei mangelhafter Leistung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft, kann der Käufer unter weiteren Voraussetzungen Schadensersatz verlangen (§§ 437 Nr. 3 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Fernseher war bei Gefahrübergang mangelhaft (§ 434 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB).
Genau, so ist das!
3. Für den Ersatz der Playstation 5 ist § 281 BGB die richtige Anspruchsgrundlage, weil für die Kaufsache eine Nachlieferung noch möglich ist.
Nein, das trifft nicht zu!
4. § 280 Abs. 1 BGB setzt ein Schuldverhältnis voraus (§ 280 Abs. 1 BGB).
Ja!
5. Die Pflichtverletzung des H liegt in der Lieferung einer mangelhaften Sache (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB).
Genau, so ist das!
6. H hat seine Pflichtverletzung zu vertreten (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
7. Rechtsfolge des § 280 Abs. 1 BGB ist der Ersatz des entstandenen Schadens.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
30.8.2023, 09:49:10
In dem entsprechenden Fall bei der Nacherfüllung (
Weiterfresserschaden) leitet ihr in derselben Fallkonstellation den Anspruch aus §§ 280 I, 241 II her. Könntet ihr das nochmal erläutern, was hier einschlägig ist? Ich denke, das steht und fällt mit dem Anknüpfen an die entsprechende Pflichtverletzung, muss aber zugeben, dass mich das jetzt ein bisschen verwirrt…
Barbara Salesch
19.1.2024, 00:04:10
Verstehe auch nicht ganz, wie man einen Anspruch nur nach § 280 I von einem nach §§ 280 I, 241 II unterscheidet
Sambajamba10
12.2.2024, 12:03:01
Hallo @[evanici](214760) @[Barbara Salesch](81737), Letztlich ist es, wie schon angedeutet wurde, eine Frage der Sichtweise. Einerseits könnte man auf das in § 241 II enthaltene allgemeine Schädigungsverbot abstellen und sagen, dass Mangelfolgeschäden das
Integritätsinteressedes Gläubigers betreffen, das nicht vom Schutzzweck der verletzten
Leistungspflichtumfasst wird, womit man aber eine Schutzpflichtverletzung konstruieren müsste. Andererseits kann man auch bei natürlicher Betrachtungsweise auf die Schlechtleistung abstellen, die für die folgende Schutzpflichtverletzung kausal wird. Denn mit der Leistung einer mangelfreien Sache verspricht der Verkäufer zumindest
konkludentauch, dass durch diese keine weitergehenden Schäden zu befürchten sind. Der entscheidende Unterschied wäre nun zum einen, dass wir nach Ansicht zwei zwingend die kürzere kaufrechtliche Verjährung (2 Jahre) anwenden müssten, während die erste Ansicht (§§ 280, 241 II) grundsätzlich die Regelverjährung (3 Jahre) anwenden müsste. Weil der Gesetzgeber Mangelfolgeschäden aber auch unter § 438 fallen lassen wollte, wenden einige Vertreter der zweiten Ansicht diesen auch analog an. Zum anderen ist hinsichtlich der Beweislast zu differenzieren: Während man als Käufer bei Ansicht 1 beweisen müsste, dass der Verkäufer sorgfaltswidrig gehandelt hat, obwohl die den Sorgfaltsverstoß begründenden Umstände idR in der Sphäre des Verkäufers liegen, müsste man nach Ansicht zwei lediglich den Mangel darlegen (hier greift aber oft auch § 477) und der Verkäufer müsste sich bzgl des Vorwurfs des Sorgfaltsverstoßes wegen § 280 I 2 entlasten. Wie so oft in Jura gibt es allerdings auch eine vermittelnde Ansicht, die ein Nebeneinander von Schutzpflichtverletzung und Schlechtleistung unter Anwendung von § 438 befürwortet. Das Ganze ist nochmal gut dargestellt bei Fritzsche Fallbuch Schuldrecht BT Fall 28.