Zivilrecht

Kaufrecht

Minderung & Schadensersatz

Einfacher SE bei mangelhafter Leistung

Einfacher SE bei mangelhafter Leistung

3. Dezember 2024

4,7(24.678 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Neues Kaufrecht 2022

Studentin S kauft bei Hersteller H einen OLED-Fernseher. H hat fahrlässig Drähte im Fernseher falsch verkabelt, wodurch der Fernseher bei S explodiert und ihre Playstation 5 zerstört, die neben dem Fernseher steht.

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Einordnung des Falls

Einfacher SE bei mangelhafter Leistung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft, kann der Käufer unter weiteren Voraussetzungen Schadensersatz verlangen (§§ 437 Nr. 3 BGB).

Ja!

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer nach den §§ 280, 281, 283, 311a BGB Schadensersatz verlangen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen (§ 437 Nr. 3 BGB). Ein mangelbedingter Schadensersatzanspruch setzt also voraus, dass (1) die Sache bei Gefahrübergang mangelhaft ist (§ 437 BGB), (2) und zusätzlich die Voraussetzungen des jeweiligen Schadensersatzanspruchs vorliegen.
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2. Der Fernseher war bei Gefahrübergang mangelhaft (§ 434 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB).

Genau, so ist das!

Nach § 434 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB muss die Sache eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist. Welche Beschaffenheit der Käufer erwarten kann, bestimmt sich nach dem Erwartungshorizont eines Durchschnittskäufers. Ein Fernseher, der falsch verdrahtet ist und deshalb explodieren kann, entspricht nicht der üblichen Beschaffenheit von ordnungsgemäß generalüberholten Fernsehern.

3. Für den Ersatz der Playstation 5 ist § 281 BGB die richtige Anspruchsgrundlage, weil für die Kaufsache eine Nachlieferung noch möglich ist.

Nein, das trifft nicht zu!

Schadensersatz neben der Leistung ist der Schaden, der bereits endgültig eingetreten ist und durch eine (gedachte) Nacherfüllung im letztmöglichen Zeitpunkt nicht mehr behoben werden kann. Schadensersatz statt der Leistung ist hingegen der Schaden, der auf dem endgültigen Ausbleiben der Leistung beruht. Die zerstörte Playstation wird durch eine Nacherfüllung – Nachlieferung eines mangelfreien Fernsehers – nicht wieder funktionstüchtig; die Reparatur anderer Sachen als der Kaufsache ist auch nicht Inhalt des Nacherfüllungsanspruchs. Insoweit handelt es sich also um Schadensersatz neben der Leistung. Weil der Schaden nicht ausschließlich auf der Verzögerung der Leistung beruht, ist § 280 Abs. 1 BGB die richtige Anspruchsgrundlage.

4. § 280 Abs. 1 BGB setzt ein Schuldverhältnis voraus (§ 280 Abs. 1 BGB).

Ja!

§ 280 Abs. 1 BGB setzt voraus (1) ein Schuldverhältnis, (2) eine Pflichtverletzung, (3) Vertretenmüssen und (4) einen Schaden. Hier ist der Kaufvertrag das Schuldverhältnis dar.

5. Die Pflichtverletzung des H liegt in der Lieferung einer mangelhaften Sache (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB).

Genau, so ist das!

Bei kaufrechtlichen Schadensersatzansprüchen kommen vor allem zwei Anknüpfungspunkte für die Pflichtverletzung des Verkäufers in Betracht: (1) Seine Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB) und (2) seine Pflicht zur Nacherfüllung (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB). H hat einen Fernseher geliefert, der bei Gefahrübergang mangelhaft war (§ 434, 446 BGB).

6. H hat seine Pflichtverletzung zu vertreten (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Die Schadensersatzansprüche der §§ 280ff. BGB setzen voraus, dass der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Aus der Formulierung („es sei denn“) ergibt sich, dass das Vertretenmüssen des Schuldners vermutet wird. Der Schuldner hat dabei grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 276 Abs. 1 S. 1 BGB). H hat den Fernseher fahrlässig falsch verdrahtet.

7. Rechtsfolge des § 280 Abs. 1 BGB ist der Ersatz des entstandenen Schadens.

Ja!

Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen (§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Umfang des Schadensersatzanspruchs richtet sich nach den §§ 249ff. BGB. Es gilt der Grundsatz, dass der Gläubiger so zu stellen ist, wie er stünde, wenn die verletzte Pflicht ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EVA

evanici

30.8.2023, 09:49:10

In dem entsprechenden Fall bei der Nacherfüllung (

Weiterfresserschaden

) leitet ihr in derselben Fallkonstellation den Anspruch aus §§ 280 I, 241 II her. Könntet ihr das nochmal erläutern, was hier einschlägig ist? Ich denke, das steht und fällt mit dem Anknüpfen an die entsprechende Pflichtverletzung, muss aber zugeben, dass mich das jetzt ein bisschen verwirrt…

BASA

Barbara Salesch

19.1.2024, 00:04:10

Verstehe auch nicht ganz, wie man einen Anspruch nur nach § 280 I von einem nach §§ 280 I, 241 II unterscheidet

Sambajamba10

Sambajamba10

12.2.2024, 12:03:01

Hallo @[evanici](214760) @[Barbara Salesch](81737), Letztlich ist es, wie schon angedeutet wurde, eine Frage der Sichtweise. Einerseits könnte man auf das in § 241 II enthaltene allgemeine Schädigungsverbot abstellen und sagen, dass Mangelfolgeschäden das

Integritätsinteresse

des Gläubigers betreffen, das nicht vom Schutzzweck der verletzten

Leistungspflicht

umfasst wird, womit man aber eine Schutzpflichtverletzung konstruieren müsste. Andererseits kann man auch bei natürlicher Betrachtungsweise auf die Schlechtleistung abstellen, die für die folgende Schutzpflichtverletzung kausal wird. Denn mit der Leistung einer mangelfreien Sache verspricht der Verkäufer zumindest

konkludent

auch, dass durch diese keine weitergehenden Schäden zu befürchten sind. Der entscheidende Unterschied wäre nun zum einen, dass wir nach Ansicht zwei zwingend die kürzere kaufrechtliche Verjährung (2 Jahre) anwenden müssten, während die erste Ansicht (§§ 280, 241 II) grundsätzlich die Regelverjährung (3 Jahre) anwenden müsste. Weil der Gesetzgeber Mangelfolgeschäden aber auch unter § 438 fallen lassen wollte, wenden einige Vertreter der zweiten Ansicht diesen auch analog an. Zum anderen ist hinsichtlich der Beweislast zu differenzieren: Während man als Käufer bei Ansicht 1 beweisen müsste, dass der Verkäufer sorgfaltswidrig gehandelt hat, obwohl die den Sorgfaltsverstoß begründenden Umstände idR in der Sphäre des Verkäufers liegen, müsste man nach Ansicht zwei lediglich den Mangel darlegen (hier greift aber oft auch § 477) und der Verkäufer müsste sich bzgl des Vorwurfs des Sorgfaltsverstoßes wegen § 280 I 2 entlasten. Wie so oft in Jura gibt es allerdings auch eine vermittelnde Ansicht, die ein Nebeneinander von Schutzpflichtverletzung und Schlechtleistung unter Anwendung von § 438 befürwortet. Das Ganze ist nochmal gut dargestellt bei Fritzsche Fallbuch Schuldrecht BT Fall 28.


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