Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Der Verwaltungsakt
Polizeilicher Platzverweis mit anschließendem Vollzug
Polizeilicher Platzverweis mit anschließendem Vollzug
25. Januar 2025
17 Kommentare
4,8 ★ (46.337 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Feuerwerkliebhaber F probiert seine neuen Raketen in der gut besuchten Fußgängerzone aus. Polizistin P erkennt die Gefahr und spricht dem F einen Platzverweis für die Fußgängerzone aus. Als F dem nicht nachkommt, trägt die P den F aus der Fußgängerzone.
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Einordnung des Falls
Polizeilicher Platzverweis mit anschließendem Vollzug
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Platzverweis und die Anwendung unmittelbaren Zwangs (wegtragen) sind "hoheitliche Maßnahmen" (§ 35 S. 1 VwVfG).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Platzverweis und die Anwendung unmittelbaren Zwangs sind Maßnahmen "einer Behörde" (§ 35 S. 1 VwVfG).
Ja, in der Tat!
3. Der Platzverweis enthält eine "Regelung" (§ 35 S. 1 VwVfG).
Ja!
4. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs enthält nach hM eine „Regelung“ (§ 35 S. 1 VwVfG).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Relieh
29.2.2020, 20:04:10
Wäre es nicht zu vertreten, in der Anwendung körperlichen Zwanges jedenfalls
konkludenteine Regelung des Inhaltes "sich diesem nicht zu wiedersetzen" zu erkennen?
gelöscht
18.3.2020, 00:31:34
Früher wurde es vertreten, in solchen Handlungen einen
konkludenten Duldungs-VA zu sehen, da es keinen
Rechtsschutz gegen Realaktegab. Da man aber jetzt zB die Fortsetzungsfeststellungsklage hat, vertritt kaum noch einer diese obige Meinung.
Chrissy
4.5.2020, 17:12:18
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist aber eine "Fortsetzung" von Klagen die sich gegen VA's richten, welche sich aber erledigt haben. Daher kann die FFK auch nicht
statthafte Klageartbei
Realakten sein, sondern allenfalls die Feststellungsklage oder die
allgemeine LeistungsklageJohnny
22.5.2020, 11:02:05
Im Gegensatz zur hier vertretenen aktuell h.M., stellt UZ nach der (älteren) Rspr. des BVerwG sehr wohl einen VA dar. Dieser erledigt sich insbesondere im Bereich polizeilicher Gefahrenabwehr meist bereits vor Klageerhebung. Für solche Fälle ist kein explizites Rechtsmittel vorgesehen. Da Art 19 IV GG aber umfassenden Rechtsschutz garantiert, wurde (und wird) hier die FFK nach §113 I s.4 VwGO analog angewendet. Geht man wie die aktuell hM von einem
Realaktaus ist Ihre Ausführung absolut zutreffend.
sarahxx
13.12.2020, 20:31:26
Stellt der „unmittelbare Zwang“ hier das Heraustragen des F von P dar? Oder war damit was anderes gemeint?
Eigentum verpflichtet 🏔️
13.12.2020, 23:13:21
Hallo Sarah, so ist es!
janaro
28.4.2022, 08:47:19
Bei lebensnaher Auslegung des Sachverhalts wäre der unmittelbare Zwang hier aber wohl noch zuvor angedroht worden, was ja einen Verwaltungsakt darstellt, könnte das vielleicht noch als Hinweis ergänzt werden? Wie es sich mit der Festsetzung von
Zwangsmitteln verhält, weiß ich dagegen nicht, weil es diese in Bayern nicht gibt…
Lukas_Mengestu
2.5.2022, 16:53:12
Hallo janaro, vielen Dank für den Hinweis! In der Tat stellen sowohl die An
drohungals auch die Festsetzung des
Zwangsmittels jeweils eigene Verwaltungsakte dar. Hier in dieser Aufgabe ging es uns aber in erster Linie darum zu klären, dass der unmittelbare Zwang nach heute ganz hM eben kein eigener Verwaltungsakt ist (im Hinblick auf eine "
konkludenten Duldung des Wegtragens"), sondern ein schlichter
Realakt. Dies werden wir auch noch in der Einheit zum Verwaltungsvollstreckungsrecht einmal aufgreifen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
CR7
8.3.2023, 20:46:50
Gibt es eigentlich schon eine Einheit zum Vollstreckungsrecht?
Linne_Karlotta_
9.8.2024, 15:48:50
Die Einheit zum Vollstreckungsrecht findet ihr hier: https://applink.jurafuchs.de/C4o9ObXoTLb
evanici
9.9.2023, 19:47:10
Paulah
10.9.2023, 08:59:48
Mit dem Wegtragen wird kein rechtlicher, sondern ein tatsächlicher Erfolg herbeigeführt =
schlichtes Verwaltungshandeln=
RealaktJCF
24.1.2024, 16:14:51
großartige Illustration 😂
Nora Mommsen
28.1.2024, 18:40:39
Hallo JCF, danke für das Lob! Das leiten wir direkt an unseren Illustrator weiter :) Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Vanilla Latte
9.8.2024, 02:59:40
In NRW sind diese aber doch wegen 112 JustG NRW ein VA oder?
Linne_Karlotta_
9.8.2024, 15:46:53
Hallo @[Vanilla Latte](217055), danke für Deine Nachfrage. § 112 JustG NRW trifft lediglich die prozessuale Regelung, dass Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung generell keine aufschiebende Wirkung haben. § 112 JustG NRW ist daher eine Ausnahmeregelung von § 80 Abs. 1 VwGO gemäß § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO. Sie trifft allerdings keine Aussage über die rechtliche Qualität der Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung und hilft daher auch nicht bei der Klärung, ob die Anwendung des unmittelbaren Zwangs als
Realaktoder als Verwaltungsakt eingeordnet werden muss. § 112 JustG NRW ist einschlägig, wenn ein Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung erhoben wird, die Verwaltungsakt-Qualität haben. Also z.B., wenn die An
drohungeines
Zwangsmittelangefochten wird. Gegen Maßnahmen, die keine Verwaltungsakte sind, sind von vornherein keine Rechtsbehelfe statthaft, die die aufschiebende Wirkung von § 80 Abs. 1 VwGO auslösen würden. (Es gibt ja auch gerade keinen Verwaltungsakt, dessen Vollzug gehemmt werden könnte). Teilt man also die Ansicht, dass
unmittelbarer Zwangreines Realhandeln ist, kommt man nicht zur Anwendung des § 112 JustG NRW. Ich hoffe, ich konnte Dir damit weiterhelfen. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team