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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G betritt das Geschäft des A, um sich dort während eines Regenschauers unterzustellen. Dort wird er von einem umstürzenden Regal, welches das ansonsten sehr sorgfältige Personal P des A nicht ordnungsgemäß gesichert hat, leicht verletzt.

Einordnung des Falls

Entstehung IV: Unterschlupf im Supermarkt während Regen, kein cic

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G hat einen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen A.

Nein, das trifft nicht zu!

Dafür müsste ein wirksamer Vertrag zustande gekommen sein. Unabhängig davon, ob bereits das Auslegen der Ware ein Angebot des V ist oder es sich bloß um eine Aufforderung zur Angebotsabgabe handelt, die erst durch das Vorlegen an der Kasse durch G erfolgt, hatte G vorliegend keinerlei Kaufabsicht. G wollte sich bloß unterstellen. Vertragliche Schadensersatzansprüche scheiden aus.

2. G hat einen deliktischen Schadensersatzanspruch gegen A (§ 823 Abs. 1 BGB).

Nein!

Dazu müsste A (1) ein absolut geschütztes Recht des G (2) schuldhaft, (3) kausal und (4) rechtswidrig verletzt haben, wodurch G ein (5) kausaler Schaden entstanden sein müsste. Zwar wurde Gs Leib verletzt. Allerdings nicht durch eine Verletzungshandlung des A. Hier hat nicht A, sondern P das Regal nicht ordnungsgemäß gesichert. Fremdes Verschulden wird im Deliktsrecht grundsätzlich nicht zugerechnet. Die Zurechnungsnorm des § 278 BGB greift hier nicht.

3. G hat einen vorvertraglichen Schadensersatzanspruch gegen A (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 3, 241 Abs. 2 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein vorvertragliches Schuldverhältnis entsteht durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen (Nr. 1), die Anbahnung eines Vertrags, (Nr. 2) oder ähnliche geschäftliche Kontakte (Nr. 3). Das Betreten eines Geschäfts alleine zum Schutz vor Witterung ist als rein sozialer Kontakt für eine rechtliche Sonderverbindung nicht ausreichend. Es liegt weder eine Vertragsanbahnung, noch ein ähnlicher geschäftlicher Kontakt vor. Bei diesem Auffangtatbestand wird bereits vor Vertragsanbahnung die Einwirkung auf Rechtsgüter der anderen Partei möglich. Als Mindestmaß wird geschäftliches Handeln vorausgesetzt.

4. G hat einen deliktischen Schadensersatzanspruch gegen A aus § 831 Abs. 1 S. 1 BGB.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Schadenersatzanspruch aus § 831 Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus: (1) eine unerlaubte Handlung, (2) des Verrichtungsgehilfen, (3) bei Ausführung der Verrichtung (4) und keine Exkulpation des Geschäftsherrn und (5) einen kausalen Schaden. P ist als Verrichtungsgehilfe des A weisungsgebunden mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des A tätig. P verletzte den Leib des G. Allerdings hat A den P sorgfältig ausgesucht und überwacht, dass sich A erfolgreich exkulpieren kann (§ 831 Abs. 1 S. 2 BGB). Deliktische Ansprüche gegen A scheiden aus.

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