Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Erlöschen des Schuldverhältnisses

Erfüllung durch Leistung an beschränkt Geschäftsfähige?

Erfüllung durch Leistung an beschränkt Geschäftsfähige?

3. April 2025

22 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A schuldet der verstorbenen Oma O noch €200 aus einem Kaufvertrag. Er zahlt diesen Betrag an die Alleinerbin der O, Os siebenjähriger Enkelin L. L ist schusselig und verliert das Geld direkt. Die Eltern der L wussten von der Zahlung nichts.

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Einordnung des Falls

Erfüllung durch Leistung an beschränkt Geschäftsfähige?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A war verpflichtet, an L den Kaufpreis zu bezahlen (§§ 433 Abs. 2, 1922 BGB).

Genau, so ist das!

Bei Abschluss eines Kaufvertrages ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen (§ 433 Abs. 2 BGB). Bei Tod des Erblassers treten die Erben im Wege der Universalsukzession in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein (§ 1922 Abs. 1 BGB). Das bedeuten, sie erlangen auch die noch offenen Forderungen des Erblassers. Ursprünglich war A verpflichtet, der O €200 aufgrund eines Kaufvertrages zu bezahlen. Durch den Tod der O ist diese Forderung auf L als Alleinerbin übergegangen.
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2. A hat L hat durch die Zahlung Eigentum an dem Geld verschafft (§ 929 S. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers. Die dingliche Einigung ist ein Rechtsgeschäft, auf das die Vorschriften des Minderjährigenschutzes Anwendung finden. Sofern der gesetzliche Vertreter nicht zustimmt, muss die dingliche Einigung rechtlich vorteilhaft sein (§ 107 BGB).Die Übereignung des Geldes stellt für L lediglich ein rechtlich vorteilhaftes Geschäft dar, da sie dadurch Eigentümerin des Geldes wird. Die Übergabe hat stattgefunden, A und L waren sich einig und A ist zur Veräußerung b berechtigt.

3. Wenn Ls Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises durch Erfüllung untergegangen ist, ist A trotzdem verpflichtet an L nochmal zu zahlen.

Nein!

Der Anspruch des Gläubigers erlischt, wenn die geschuldete Leistung an ihn bewirkt wird (§ 362 Abs. 1 BGB). Ist der Anspruch einmal untergegangen, so besteht das Forderungsrecht des Gläubigers nicht mehr.Sofern durch die Zahlung des A Erfüllung eingetreten ist (§ 362 Abs. 1 BGB), kann L somit nicht noch einmal die €200 von A verlangen.

4. Nach der Vertragstheorie ist die Erfüllung gegenüber L unwirksam, da die Regelungen zum Minderjährigenschutz (§§ 104 ff. BGB) unmittelbar anwendbar sind.

Genau, so ist das!

Nach der Vertragstheorie bedarf es für den Eintritt der Erfüllung neben einer tatsächlichen Leistungsbewirkung auch eines rechtsgeschäftlichen Erfüllungsvertrags. Die rechtsgeschäftlichen Regelungen zum Minderjährigenschutz fänden unmittelbar Anwendung.Bei wirksamer Erfüllung würde L einen rechtlichen Nachteil in Form des Erlöschens ihrer Forderung erleiden. Ob sie hierdurch auch etwas erlangt (Eigentum an den €200), was bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise gleich- oder höherwertig ist, ist unerheblich. Denn § 107 BGB setzt voraus, dass sie lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt. Da E dem Geschäft nicht zustimmen, ist die Erfüllung unwirksam (§ 107 BGB).

5. Nach der Theorie der finalen Leistungsbewirkung ist die Erfüllung gegenüber L unwirksam, da die Zweckbestimmung die gesetzlichen Vertreter nicht erreicht hat (§ 131 Abs. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Nach der Theorie der finalen Leistungsbewirkung bedarf es neben der tatsächlichen Leistungshandlung einer einseitigen auf Tilgung gerichteten Zweckbestimmung des Leistenden. Da es sich bei der Erfüllung um ein nachteilhaftes Geschäft handelt, sei diese an die gesetzlichen Vertreter zu richten (§ § 131 Abs. 2 S. 1 BGB) oder müsse von diesen genehmigt werden (§ 131 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 BGB).A hat weder eine Zweckbestimmung (="durch die Zahlung möchte ich meine Schuld aus dem Kaufvertrag mit O begleichen") an die Eltern der L adressiert noch wurde die Erfüllung durch diese genehmigt.

6. Nach der Theorie der realen Leistungsbewirkung (hM) ist die Erfüllung gegenüber L unwirksam, da sie nicht empfangszuständig ist (§ 107 BGB analog).

Ja!

Nach der Theorie der realen Leistungsbewirkung komme es für den Eintritt der Erfüllung nur auf die tatsächliche Leistungshandlung an. Der Gläubiger müsse aber empfangszuständig sein. Diese Empfangszuständigkeit sei nach den Grundsätzen über die Verfügungsbefugnis zu beurteilen. Die Regelungen des Minderjährigenschutzes kämen somit analog zur Anwendung.L kann ohne Zustimmung ihrer Eltern nicht wirksam über die Forderung verfügen, da Verfügungen rechtlich nachteilhafte Geschäfte darstellen (§ 107 BGB). Aus diesem Grund ist sie gleichsam auch nicht empfangszuständig (§ 107 BGB analog).

7. Da A der L Eigentum an den €200 verschafft hat, ist die Kaufpreisforderung durch Erfüllung untergegangen (§ 362 Abs. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach allen Theorien tritt die Erfüllung ein, wenn der gesetzliche Vertreter zustimmt oder wenn der Leistungsgegenstand an den gesetzlichen Vertreter abgeliefert wird. Streitig ist also lediglich die Begründung hierfür, die von der rechtlichen Einordnung der Erfüllung abhängt. A hat das Geld direkt an L und ohne Zustimmung der E als gesetzliche Vertreter (§ 1629 Abs. 1 BGB) gezahlt. Damit ist die Forderung nicht durch Erfüllung untergegangen. Da alle Theorien zu demselben Ergebnis kommen, ist ein Streitentscheid an dieser Stelle nicht notwendig und wegen falscher Schwerpunktsetzung sogar falsch!

8. L kann von A weiterhin die Zahlung der €200 verlangen.

Ja, in der Tat!

Der Anspruch des Gläubigers erlischt, wenn die geschuldete Leistung an ihn bewirkt wird (§ 362 Abs. 1 BGB). Ls Anspruch ist nicht durch Erfüllung untergegangen. Auch andere Erlöschensgründe liegen nicht vor, weshalb L weiterhin die €200 von A verlangen kann. Ob L dagegen die bereits gezahlten €200 zurückzahlen muss, richtet sich nach den Regelungen des Bereicherungsrechts (§§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt., 818 Abs. 3, 819 Abs. 1 BGB). Problematisch ist hierbei der Umstand, dass L das Geld verloren hat und damit entreichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB).
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