Strafrecht
Examensrelevante Rechtsprechung SR
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung, u.a.
Ehefrau gibt Mann tödliche Dosis Insulin: Tötung auf Verlangen oder Suizid?
Ehefrau gibt Mann tödliche Dosis Insulin: Tötung auf Verlangen oder Suizid?
9. Mai 2023
27 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Emil (E) ist unheilbar krank und hat jeden Lebenswillen verloren. Seine Frau Fanny (F) reicht ihm einen tödlichen Medikamentencocktail, den er einnimmt. Zusätzlich bittet er F ihm eine tödliche Dosis Insulin zu spritzen, da er hierzu zu schwach ist. E schläft kurz darauf ein und verstirbt an dem Insulin. Ein Notarzt hätte dies verhindern können.
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Einordnung des Falls
In dieser umstrittenen Entscheidung befasst sich der BGH wieder einmal mit der feinen Grenze zwischen straffreier Beihilfe zum Suizid und der strafbaren Tötung auf Verlangen. Dem Fall lag die Konstellation zugrunde, dass eine Frau auf Drängen ihres schwerkranken Mannes diesem eine tödliche Insulinspritze gab. Obwohl der Ehemann also selbst keine aktive Handlung unternahm, nahm der BGH im Ergebnis hier lediglich eine straflose Beihilfe zum Suizid an.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 14 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat F hat sich der Tötung auf Verlangen strafbar gemacht, indem sie E die Medikamente reichte (§ 216 Abs.1 StGB)?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat sich F der versuchten Tötung auf Verlangen strafbar gemacht, indem sie E den Medikamentencocktail reichte (§§ 216, 22, 23 Abs.1 StGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Könnte F sich der Tötung auf Verlangen strafbar gemacht haben, indem sie E das Insulin gespritzt hat (§ 216 Abs.1 StGB)?
Ja, in der Tat!
4. Ist der Erfolg „naturalistisch“ betrachtet F objektiv zurechenbar?
Ja!
5. Ist nach der neueren Rechtsprechung des BGH in Suizidfällen allerdings eine normative Betrachtung geboten?
Genau, so ist das!
6. Hatte F nach Ansicht des 6. Strafsenats Tatherrschaft über das Geschehen, sodass sie sich durch das Spritzen des Insulins wegen Tötung auf Verlangen strafbar gemacht hat (§ 216 Abs. 1 StGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
7. Überzeugt die vom 6. Strafsenat herangezogene Argumentation dogmatisch auf ganzer Linie und wird von der Literatur einhellig begrüßt?
Nein!
8. Ist es, selbst wenn man den rechtlichen Maßstäben des BGH folgt, fraglich, ob E in der konkreten Situation tatsächlich in der Lage war, selbst Rettungsmaßnahmen einzuleiten?
Genau, so ist das!
9. Kommt neben der aktiven Tötung auf Verlangen aber eine Unterlassensstrafbarkeit der F in Betracht (§§ 216 Abs.1, 13 Abs.1 StGB)?
Ja, in der Tat!
10. Ist F als Ehefrau grundsätzlich Garantin des E?
Ja!
11. Besteht Fs Garantenpflicht trotz des Sterbewunsches von E?
Nein, das ist nicht der Fall!
12. Hat F sich aber wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar gemacht (§ 323c StGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
13. Hat F sich allerdings der Aussetzung strafbar gemacht (§ 221 Abs.1 Nr.1, Nr.2 StGB)?
Nein!
14. F bleibt im Ergebnis also straffrei. Verbleibt nach dieser Entscheidung noch viel Raum für die strafbare Tötung auf Verlangen?
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jan M.
7.12.2022, 21:33:39
Wow, großes Lob für die Aufarbeitung dieses Falles, insbesondere gefällt es mir richtig richtig gut dass ihr die Reflexion der Entscheidung in der Strafrechtswissenschaft dargestellt habt. Gerne mehr davon! Liebe Grüße Jan

Lukas_Mengestu
8.12.2022, 09:09:57
Vielen lieben Dank, Jan! Das freut uns sehr, dass dieser Fall Dir so gut gefallen hat! Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
AnkaZ
18.2.2023, 09:27:56
Die Rechtsprechung war im Termin 2022/2 in Bayern dran!

Lukas_Mengestu
21.2.2023, 11:11:14
Super, vielen Dank für den Hinweis :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Raphaeljura
21.4.2023, 04:14:18
Die Garantenstellung der Ehefrau endet durch das Selbstbestimmungsrecht. Wie sieht es mit anderen Garanten, wie Ärzten aus? Was würde passieren wenn in dem Fallbeispiel ein Arzt das Insulin spritzen würde? Auch Straflosigkeit?
Abdulkadir
27.6.2023, 22:49:05

Lukas_Mengestu
15.3.2024, 12:06:16
Hi Raphaeljura, wie Abdulkadi schon zutreffend ausgeführt hat, entspricht es der neueren Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 3.7.2019 − 5 StR 393/18 - NStZ 2019, 666), dass die Garantenstellung in diesem Fall endet. In dem selbstbestimmt geäußerten Wunsch zu sterben, steht letztlich die Aufkündigung des Behandlungsvertrages. Der Arzt steht dem Patienten damit dann wie ein Externer gegenüber. Einen guten Überblick zu der Thematik findest Du auch bei Ceffinato, Die Beendigung von Garantenstellungen, NStZ 2021, 65. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
David.
20.11.2023, 14:55:45
Der Fall lief heute im ersten Examen in NRW.

Lukas_Mengestu
22.11.2023, 13:24:46
Lieben Dank für den Hinweis, David!
Johannes -
8.1.2024, 14:51:11
Wenn man die Tötung auf Verlangen durch Unterlassen §§ 216, 13 anprüft nicht auch noch §§ 221 I Nr. 1, 13 anprüfen müssen?

Cosmonaut
17.1.2024, 19:43:00
Hallo Johannes ein Versetzen durch Unterlassen würde erneut eine Garantenpflicht voraussetzen, welche ja als vom Sterbewunsch des E „suspendiert“ galt. Man könnte es der Vollständigkeit halber wohl in einem Satz abhaken. Übrigens: § 221 I Nr. 2 ist nach hM (BGH JA 2012, 154) bereits ein echtes Unterlassungsdelikt (schließt die Strafmilderung über § 13 Abs. 2 aus); Roxin sieht darin hingegen ein normiertes unechtes Unterlassensdelikt (§ 13 Abs. 2-Milderung anwendbar).

kaan00
1.2.2024, 09:07:02
Mir ist klar warum ein "
Unglücksfall" abgelehnt wird, aber hätte man nicht noch auf eine
gemeine Gefahroder Not eingehen müssen?

kaan00
1.2.2024, 09:08:58
TubaTheo
10.6.2024, 23:33:39
Wenn ich die Lösung richtig verstanden habe, wird hier nur der
Unglücksfalldefiniert, aber dann wird nicht näher darauf eingegangen. Der
Unglücksfallwird sogar bejaht (nur ein Teil der Literatur verneint ihn aufgrund fehlender Plötzlichkeit). Vielmehr denke ich greift hier der Entschuldigungsgrund der "
Unzumutbarkeitnormgemäßen Verhaltens".
der D
14.2.2025, 08:07:06
221 I Nr.1 StGB wird abgelehnt mit der Begründung, dass F keine Tatherrschaft bezüglich des Versetzens in eine hilflose Lage hat. Ist also mit der hilflosen Lage der generell schlechte Zustand des Opfers gemeint? Wenn man auf das Setzen der Spritze und den darauffolgenden Zustand des Opfers abstellt, hatte sie ja doch Tatherrschaft?
Erik_1995
7.3.2025, 11:13:32
@[der D](265843) in einer hilflosen Lage befindet sich jemand, wenn er aus eigener Kraft sich nicht mehr vor gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben befreien kann und
rechtzeitige Hilfe nicht zu erwarten ist. Auf den Fall angewandt: Nach der Injektion befand sich das Opfer in der hilflosen Lage. Der "Clou" des Falles liegt gerade darin, dass der 6. Strafsenat trotz Injektion eine Tatherrschaft der F ablehnt, da nach dem "Gesamtplan" die E Tatherrschaft habe. Deswegen muss man auch § 221 I Nr. 1 ablehnen, da man mangels Tatherrschaft der F nicht mehr von einem "versetzen" sprechen kann. Sonst würde man sich selbst widersprechen, sofern man § 216 mangels Tatherrschaft ablehnt aber § 221 I Nr. 1 plötzlich bejaht.