Gesetz- und sittenwidrige Rechtsgeschäfte; Kein Vergütungsanspruch und kein Wertersatz
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Zur Ausführung von Elektroarbeiten beauftragt B die Werkunternehmerin W. W erteilt B eine Auftragsbestätigung, worin ein Pauschalpreis von € 18.000 angegeben war. € 5000 davon sollten in bar bezahlt werden und nicht auf der Rechnung auftauchen. B zahlt nicht.
Einordnung des Falls
Gesetz- und sittenwidrige Rechtsgeschäfte; Kein Vergütungsanspruch und kein Wertersatz
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es liegt eine Schwarzgeldabrede vor.
Genau, so ist das!
2. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG ist als Verbotsgesetz zu qualifizieren.
Ja, in der Tat!
3. Die Voraussetzungen des § 134 BGB sind erfüllt.
Ja!
4. Nur ein Teil des Werkvertrages unterliegt § 134 BGB.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. W hat einen Aufwendungsersatzanspruch aus der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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QuiGonTim
11.7.2022, 10:23:18
Es erscheint m.E. unbillig denjenigen, der seinen steuerlichen Pflichten zumindest teilweise nachkommen will, genauso zu stellen wie denjenigen, der seine Werkleistung gänzlich vor der Finanzverwaltung geheim halten will. Gibt es auch Ansichten, die eine Teilnichtigkeit annehmen oder auf andere Weise versuchen, die partielle Rechtstreue zu honorieren? Wie argumentieren sie?
Nora Mommsen
21.7.2022, 18:01:44
Hallo QuiGonTim, Die Rechtsprechung des BGH zur Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes wegen Verstoßes gegen das SchwarzArbG hat sich 2013 geändert. Bis dahin hatte der BGH Werkvertrag und „Ohne-Rechnung-Abrede“ als trennbare Teile eines einheitlichen Rechtsgeschäfts i. S. von § BGB § 139 BGB angesehen. Die Widerlegung der nach dieser Vorschrift bestehenden Vermutung der Gesamtnichtigkeit setzte allerdings den Nachweis voraus, dass die Parteien den Vertrag ohne Schwarzgeldabrede zu denselben Bedingungen, das heißt auch zu demselben Entgelt geschlossen hätten. Dies war schon damals von der Literatur kritisiert worden. (u.a. Lorenz, NJW 2013, 3132) Mit dem Urteil hat sich der BGH dann der deutlich herrschenden Meinung im Schrifttum angeschlossen. Dies folgt aus besonderen Schädlichkeit von Schwarzarbeit für die öffentlichen Kassen. Keiner der Parteien soll ein Anreiz gegeben werden es doch zu versuchen oder für einen Teil Entgelt geltend machen zu können. Auch wenn für die Literatur die Rechtsprechungsänderung in der Begründung (nämlich die Gesetzesänderung im SchwarzArbG 2004) nicht nachvollziehbar war, wird das Ergebnis in großen Teilen begrü´ßt (Leipold, BGB I, § 20. RNn. 11a; Lorenz, NJW 2013, 3132 f.). Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Paul21
24.1.2024, 15:46:29
Was ist mit "Erforderlichkeit" gemeint? Davon ist sowohl hier als auch in anderen Aufgaben zur GoA die Rede. Ist damit gemeint, dass die Übernahme dem Interesse und Willen des Geschäftsführers entspricht (§ 683 S. 1 BGB)?
luc1502
12.3.2024, 10:51:23
wenn du den Anspruch aus echter berechtigter GoA prüfst, dann kommst du iwann an den Punkt des Umfangs des Aufwendungsersatzanspruchs, den §670 BGB regelt (und auf den der §683 BGB verweist, indem er sagt "wie ein Bauftragter verlangen") und der §670 beschränkt den Aufwendungsersatz auf die "erforderlichen Aufwendungen", d.h. der Geschäftsführer kann nur die Aufwendungen ersetzt verlangen, die wirklich erforderlich waren. Erforderlich ist, was der GF nach den Umständen des Einzelfalls für erforderlich halten darf. Da der Unternehmer hier aber weiß (oder hätte wissen müssen), dass der Vertrag nichtig ist, darf er seine Aufwendungen auch nicht für erforderlich halten. Hoffe, das hilft dir weiter!
Paul21
12.3.2024, 22:19:10
Ja, das hilft. Danke dir!
Paul21
12.3.2024, 22:19:10
Ja, das hilft. Danke dir!