Statthaftigkeit Leistungsklage: Normerlassklage?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die als Satzung erlassene Promotionsordnung der juristischen Fakultät der Uni U ermöglicht es grundsätzlich allen Absolventen, zu promovieren. Die Auswahl wird über die eingereichten Exposés getroffen. Einzelgänger E will, dass nur Absolventen ab einer Note von 12 Punkten promovieren können.
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Einordnung des Falls
Statthaftigkeit Leistungsklage: Normerlassklage?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E will, dass die Promotionsordnung geändert wird. Dabei handelt es sich um den Erlass von untergesetzlichen Normen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach einer älteren Meinung findet § 47 VwGO analog Anwendung, wenn der Kläger den Erlass von Normen begehrt.
Genau, so ist das!
3. Nach einer Meinung spricht die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO für die Statthaftigkeit der Feststellungsklage, wenn der Kläger den Erlass von Normen begehrt.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Nach der überwiegenden Rspr. ist die Feststellungsklage statthaft, wenn der Kläger den Erlass von Normen begehrt. Dafür spreche das Gewaltenteilungsprinzip.
Ja!
5. Aus Es Sicht ist die allgemeine Leistungsklage zwar rechtsschutzintensiver. Das Prinzip der Gewaltenteilung streitet jedoch für die Statthaftigkeit der Feststellungsklage.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
StellaChiara
17.9.2023, 22:06:13
Heuzi
28.2.2024, 09:39:26
Das würde sich nach dem jeweiligen Landeshochschuldgesetz bestimmen, in denen für die Universitäten Satzungsermächtigungen vorhanden sind. In NRW z.B. § 2 Abs. 4 S. 1 iVm § 67 Abs. 3 S. 3 Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG). Hier ist der Universität grundsätzlich aber aufgrund ihrer Satzungsautonomie ein großzügiger Gestaltungsspielraum eingeräumt.
CR7
15.5.2024, 22:15:17
@[Heuzi](227908) Aber müsste nicht der E hier ein subjektives Recht auf den Erlass einer solchen Norm geltend machen? Die von dir zitierte Norm habe ich nachgeschlagen, aber kann hier keine Anspruchsgrundlage erkennen? :/
miamiu
10.4.2024, 14:46:19
Hii, kleine Verständnisfrage: Den
§ 47 VwGOwenden wir nicht direkt an, weil sich die Norm eigentlich nur auf schon erlassenes Gesetz bezieht und eine Analogie scheidet aufgrund mangelnder Regelungslücke aus, da die
Leistungsklage/
Feststellungsklagestatthaft sein könnte?
Merle_Breckwoldt
12.4.2024, 10:14:25
Hallo miamiu, ganz genau! Und neben der fehlenden Regelungslücke könnte man sogar sagen, dass es auch an einer vergleichbaren Interessenlage fehlt, denn
§ 47 VwGO(direkt) ermöglicht die allgemeinverbindliche Entscheidung über die Gültigkeit einer bestehenden Norm; bei einer
Normerlassklagewird demgegenüber ein individueller Anspruch auf Normerlass geltend gemacht. Beste Grüße, Merle für das Jurafuchs-Team