Normalfall Verwendungsersatzanspruch des gutgläubigen Besitzers, notwendige Verwendungen, § 994 BGB


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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K kauft von dem unerkannt geisteskranken V gutgläubig ein Mountainbike. Nach einigen Tagen bricht eine der Speichen, die K reparieren lässt. Kurz darauf fordert der gesetzliche Vertreter des V das Fahrrad heraus.

Einordnung des Falls

Normalfall Verwendungsersatzanspruch des gutgläubigen Besitzers, notwendige Verwendungen, § 994 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es bestand eine Vindikationslage.

Genau, so ist das!

Dazu musste ein Vindikationsanspruch vorliegen. Dieser setzt voraus, dass (1) der Anspruchsteller Eigentümer und (2) der Anspruchsgegner Besitzer (3) ohne Recht zum Besitz (§ 986 BGB) ist. V war ursprünglich Eigentümer. Da er nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war, ist die dingliche Einigung (§ 929 S. 1 BGB) nichtig. Er hat das Eigentum daher nicht verloren. K war Besitzerin. Da auch der Kaufvertrag aufgrund der Geschäftsunfähigkeit nichtig ist, bestand auch kein Besitzrecht zugunsten der K.

2. K kann von V Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn die Voraussetzungen des Verwendungsersatzanspruchs nach § 994 Abs. 1 BGB vorliegen.

Ja, in der Tat!

Die Voraussetzungen für einen Verwendungsersatzanspruch aus § 994 Abs. 1 BGB sind (1) eine Vindikationslage, (2) Vornahme einer notwendigen Verwendung durch den Besitzer und (3) Gutgläubigkeit und Unverklagtheit des Besitzers.

3. Die Reparatur der Speiche stellt eine Verwendung dar.

Ja!

Verwendungen sind Vermögensaufwendungen, die der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung einer Sache dienen. Die Zahlung für die Reparatur stellt ein freiwilliges Vermögensopfer, also eine Aufwendung dar. Diese diente auch der Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Fahrrades. Mithin handelt es sich um eine Verwendung.

4. War die Verwendung auch notwendig?

Genau, so ist das!

Notwendige Verwendungen sind solche, die objektiv erforderlich sind, um die Sache in ihrer Substanz oder ihrer Nutzbarkeit zu erhalten. Mit einer gebrochenen Speiche kann das Fahrrad nicht für seinen vorhergesehenen Zweck genutzt werden. Die Reparatur war dementsprechend objektiv notwendig, um die Nutzbarkeit wiederherzustellen.

5. Da K nicht redlich war, scheidet ein Anspruch auf Verwendungsersatz aus.

Nein, das trifft nicht zu!

Redlich ist der Besitzer, wenn er unverklagt und gutgläubig ist. K wusste nichts von der Krankheit des V. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen sie davon wissen musste. Sie war auch unverklagt. Mithin war K redlich und ein Anspruch aus § 994 Abs. 1 BGB besteht.

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