Zivilrecht
Sachenrecht
Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Normalfall Verwendungsersatzanspruch des gutgläubigen Besitzers, notwendige Verwendungen, § 994 BGB
Normalfall Verwendungsersatzanspruch des gutgläubigen Besitzers, notwendige Verwendungen, § 994 BGB
3. April 2025
10 Kommentare
4,8 ★ (15.513 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von V gutgläubig ein Mountainbike, nicht wissend, dass dieser psychisch erkrankt ist. Nach einigen Tagen bricht eine der Speichen, die K reparieren lässt. Kurz darauf fordert der gesetzliche Vertreter des V das Fahrrad heraus.
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Einordnung des Falls
Normalfall Verwendungsersatzanspruch des gutgläubigen Besitzers, notwendige Verwendungen, § 994 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es bestand eine Vindikationslage.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. K kann von V Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn die Voraussetzungen des Verwendungsersatzanspruchs nach § 994 Abs. 1 BGB vorliegen.
Ja, in der Tat!
3. Die Reparatur der Speiche stellt eine Verwendung dar.
Ja!
4. War die Verwendung auch notwendig?
Genau, so ist das!
5. Da K nicht redlich war, scheidet ein Anspruch auf Verwendungsersatz aus.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Vincent
5.12.2024, 17:08:08
Wie unterscheidet sich 994 Abs.1 von Abs.2 ? Wäre beispielsweise ein Austausch von Bremsen da diese abgefahren sind unter Abs.2 zu fassen, da dies gewöhnliche Erhaltungskosten wären ?

Paulah
30.1.2025, 14:07:28
@[Vincent](211990) Ich nehme an, du meinst § 994 Abs. 1 S. 1 BGB versus § 994 Abs. 1 S. 2 BGB. Jauernig/Berger, 19. Aufl. 2023, BGB § 994 Rn. 1 spricht davon, dass die notwendigen Verwendungen "bei Betrachtung ex ante zur Erhaltung und ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Sache obj erforderlich" sind und dem dem Eigentümer daher eigene Auslagen ersparen. BeckOGK/Spohnheimer, 1.11.2024, BGB § 994 Rn. 68 definiert gewöhnliche Erhaltungskosten als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben zur laufenden Unterhaltung der Sache, die man als B
esitzer von vornherein veranschlagen muss, die periodisch anfallen und vorhersehbar sind. Als Beispiele werden u. a. Kosten für Inspektionen und Reparaturen aufgrund gewöhnlichen Verschleiß‘ und Kosten für die Beseitigung von Schäden aufgrund bestimmungsgemäßen Gebrauchs angegeben. Vor dem Hintergrund würde ich einen Austausch von abgefahrenen Bremsen als gewöhnliche Erhaltungskosten ansehen.

paulmachtexamen
10.12.2024, 13:44:32
Kann K denn auch dann
Verwendungsersatzverlangen, wenn aufgrund ihres Verschulden die Speichen überhaupt erst kaputt gegangen sind?
Dominikpolitics
28.12.2024, 15:45:09
Gute Frage, im Ergebnis denke ich schon. Mglw. könnte man an ein Mitverschulden iSv § 254 BGB denken, dass den Verwendungsanspruch kürzt (P: Anwendbarkeit). Letztlich würde ich aber wahrscheinlich auf die c.i.c. springen und einen Gegenanspruch prüfen und dann entsprechend aufrechnen. Wie sieht @jurafuchs das?
HanDerenoglu
1.1.2025, 20:07:19
Kann bitte JuraFuchs dazu Stellung nehmen
millisiewert
14.2.2025, 17:26:34
Und K kann hier nicht gutgläubig von V Eigentum erworben haben, weil bei einer (nichterfolgten) Einigung mit einem Geisteskranken immer ein
Abhandenkommenvorliegt?
benjaminmeister
1.3.2025, 18:43:48
Die Falllösung sagt dich gar nicht, dass K gutgläubig Eigentum erworben hat. Was richtig ist, dass K gutgläubig hinsichtlich seines B
esitzrechtes war. Das ein
AbhandenkommeniSd. § 935 vorliegt, ist für die Gutgläubigkeit unerheblich.
benjaminmeister
1.3.2025, 18:45:54