
Zivilrecht > Kaufrecht
Normalfall § 218 BGB - Jurafuchs
Student S kauft am 1.2.2020 im Nespresso-Laden (N) eine neue Kaffeemaschine. Am 10.2.2022 bemerkt er, dass sich die Maschine nicht mehr anschalten lässt. Er setzt N eine Nacherfüllungsfrist und erklärt nach deren Ablauf den Rücktritt. N beruft sich auf Verjährung.

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Verjährungsverkürzung bei arglistigem Verschweigen
Anwalt A kauft für seine Kanzlei bei Computerhändler C einen neuen Laptop. C weiß, dass diese Baureihe einen herstellungsbedingten Mangel hat, der in der Regel nach ca. 13 Monaten auftritt, verschweigt dies aber. A und C vereinbaren, dass Gewährleistungsrechte in 12 Monaten ab Ablieferung verjähren sollen. Nach 13 Monaten tritt der Mangel auf.

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Dynamische Schadensposten
Lieferdienst-Betreiber L kauft bei V einen neuen Pizzaofen, lieferbar zum 1.5. Der am 1.5. gelieferte Ofen war schon bei Gefahrübergang mangelhaft. Als V nicht innerhalb der Frist bis zum 10.5. nacherfüllt, tritt L am selben Tag zurück und bestellt anderswo seinen Ofen, der am 15.5. geliefert wird. An jedem Tag ohne Ofen erleidet L einen Verdienstausfall von €500.

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Minderung des Kaufpreises bei unerheblichem Mangel
Senior-Partner P kauft bei Mercedes-Händler M einen neuen Mercedes-AMG G 63 zum objektiven Wert von €200.000. Zu Hause angekommen bemerkt er, dass an einer Felge ein 1cm langer oberflächlicher Kratzer ist, dessen Behebung €50 kosten würde und den Wert des Autos um €50 mindert. Die von P gesetzte Frist verstreicht fruchtlos.