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streitig (herrschende Lehre vs. starke Mindermeinung)

V verkauft in ihrem Selbstbedienungsladen in Konstanz diverse Produkte der Bodenseeregion. K stöbert durch die Regale und nimmt ein Glas Honig eines Imkers von der Reichenau (Preisschild: €5) an sich. Sie legt es an der Kasse vor. V scannt den Honig ein und verlangt von K Zahlung.

Einordnung des Falls

Vertragsschluss im Selbstbedienungsladen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach einer Ansicht stellt das Aufstellen des Honigglases im Selbstbedienungsladen lediglich eine invitatio ad offerendum dar.

Ja, in der Tat!

Nach einer Ansicht (Westermann, in: MüKo-BGB) ist das Auslegen von Ware in einem Selbstbedienungsladen als bloße invitatio ad offerendum zu klassifizieren (so Busche, in: MüKoBGB; Manuel, in: Jauernig). Dafür spricht, dass der Verkäufer nicht an eine falsche Preisauszeichnung gebunden sein und sich ggf. eine Liquiditätsprüfung des Kunden an der Kasse vorbehalten will (Westermann, in: MüKoBGB).Nach dieser Ansicht gibt der Kunde erst durch Vorlage der Ware an der Kasse ein Angebot (§ 145 BGB) auf Abschluss eines Kaufvertrages ab, das der Verkäufer durch das Scannen der Ware und Nennen des Preises annimmt (§ 147 BGB).

2. K hat nach der zweiten Ansicht das Angebot der V auf Abschluss eines Kaufvertrags angenommen, als sie das Glas Honig an der Kasse vorgelegt hat.

Ja!

Nach der Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) möchte sich der Kunde typischerweise rechtlich binden, wenn er die Ware an der Kasse vorlegt. Folgt man der zweiten Ansicht, kommt also ohne weiteres Zutun des Verkäufers an der Kasse der Kaufvertrag zum ausgezeichneten Preis zustande. Falls sich der Verkäufer bei der Preisauszeichnung verschrieben oder sonst geirrt hat, muss er also den Vertrag nach § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB anfechten (HK-BGB/Dörner § 145 RdNr. 6). Folgt man hingegen der ersten Ansicht, die in der Warenauslage eines Selbstbedienungsladens nur eine invitatio ad offerendum sieht, führt dies dazu, dass der Vertrag mit dem vom Verkäufer (oder dem Kassenpersonal) genannten Preis zustande kommt, sofern dieser mit dem ausgezeichneten Preis übereinstimmt.

3. K hat nach der zweiten Ansicht das Angebot in Bezug auf den Abschluss eines Kaufvertrags über das Glas Honig konkludent angenommen, in dem sie das Glas Honig aus dem Regal genommen hat.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach der Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) möchte sich der Kunde typischerweise noch nicht rechtlich binden, wenn er die Ware aus dem Regal nimmt, sondern erst, wenn er sie an der Kasse vorlegt, da er sich die Möglichkeit offenhalten möchte, Ware wieder zurückzulegen. Da es auch tatsächlich möglich ist, die Ware zurückzulegen, besteht (anders als bei einer Selbstbedienungstankstelle) auch aus der Sicht des Verkäufers kein Bedürfnis, schon mit der Entnahme der Ware aus dem Regal einen Vertragsschluss anzunehmen (so: BGH NJW 2011, 2871).

4. V hat nach der anderen Ansicht ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags über das Glas Honig abgegeben, indem sie dieses im Regal ausgelegt hat.

Ja!

Nach der anderen Ansicht ist das Auslegen von Ware im Selbstbedienungsladen ein Angebot an einen unbestimmten Personenkreis („ad incertas personas“). Im Selbstbedienungsladen bestehe schließlich keine Gefahr, dass V an Verträge gebunden wird, die sie nicht erfüllen kann, da das Angebot auf die ausgestellte Ware beschränkt ist (so: Ellenberger, in: Palandt; Dörner, in: HK-BGB/Dörner).

5. Wenn beim Einscannen der Ware, statt der ausgezeichneten 5 € ein Preis von 10 € berechnet wird, kommt nach der ersten Ansicht auch dann ein Kaufvertrag zustande, wenn K damit nicht einverstanden ist.

Nein, das ist nicht der Fall!

Folgt man der ersten Ansicht, die in der Warenauslage eines Selbstbedienungsladens nur eine invitatio ad offerendum sieht, so kommt der Vertrag mit dem vom Verkäufer (oder dem Kassenpersonal) genannten Preis zustande, sofern dieser mit dem ausgezeichneten Preis übereinstimmt.Entgegen der Ansicht von Westermann muss der Kunde für den Fall, dass die Ware zu einem günstigeren Preis ausgezeichnet ist, als beim Einscannen an der Kasse berechnet wird, den Vertrag nicht anfechten. Denn es fehlt bereits an einem wirksamen Vertragsschluss, da K durch Vorlage des Honigs an der Kasse ein Angebot zum Preis von 5 € abgegeben hat, das V nicht dadurch annehmen kann, einen Preis von 10 € zu berechnen (§ 150 Abs. 2 BGB). Einigen sich K und V nicht (konkludent durch Zahlung des höheren Preises), so kommt kein Kaufvertrag über den Honig zustande.

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