4,4(50.085 mal geöffnet in Jurafuchs)
Rücktrittshorizont – Abgrenzung beendeter und unbeendeter Versuch
Sachverhalt
Reduziert auf das WesentlicheEinordnung
Diese Entscheidung des BGH beschäftigt sich mit der Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch. Das maßgebliche Kriterium ist, ob bei der letzten Ausführungshandlung der Erfolgseintritt aus Sicht des Täters ohne weiteres Zutun eintritt oder nicht (Rücktrittshorizont). Diese Einschätzung des Täters kann sich jedoch ändern. Hält der Täter zunächst alles Erforderliche für den Erfolgseintritt für getan, liegt ein beendeter Versuch vor. Findet er dann heraus, dass doch noch weitere Handlungen für den Erfolgseintritt notwendig wären, liegt doch ein unbeendeter Versuch vor (Korrektur des Rücktrittshorizonts).
Prüfungsschema
Wie prüfst Du den Rücktritt vom unbeendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB)?
- Kein fehlgeschlagener Versuch
- Unbeendeter Versuch
- Rücktrittshandlung: Aufgabe der weiteren Tatausführung (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB)
- Freiwilligkeit
Wie funktioniert Jurafuchs?
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 20.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie — no questions asked!
Weitere für Dich ausgewählte Fälle
Ist Suizid des Opfers dem Starker zurechenbar? - Jurafuchs
Der BGH beschäftigt sich hier mit dem nötigen Zusammenhang zwischen einer Nachstellung (Stalking) und dem qualifizierten Erfolg (selbstschädigenden Verhalten des Opfers (Suizid)). Das Verhalten des Opfers ist dem Täter demnach dann zuzurechnen, wenn ein tatbestandsspezifischer Gefahrenzusammenhang zwischen dem Grunddelikt und dem (tödlichen) Erfolg besteht. Dies sei der Fall, wenn das Verhalten des Opfers motivational auf die Verwirklichung des Grundtatbestandes zurückzuführen ist und diese Motivation für das selbstschädigende Verhalten handlungsleitend war.
Der Amputationsfall: Beachtlichkeit des dolus subsequens? - Jurafuchs
Das Konzidenzprinzip besagt, dass der Vorsatz zum Zeitpunkt der Tat vorhanden sein muss. Daher ist es irrelevant, ob der Vorsatz vor (dolus antecedens) oder nach der Tat (dolus subsequens) besteht. Es genügt jedoch, wenn Vorsatz zum Zeitpunkt des Eintritts in das Versuchsstadium vorliegt. Im vorliegenden, an den Jauchegrubenfall erinnernden, „Amputationsfall“ hatte der Täter jedoch zum Zeitpunkt der zuerst folgenden Körperverletzung keinen Tötungsvorsatz. Dieser folgte erst später und ist damit ein unbeachtlicher dolus subsequens.