Strafrecht
Examensrelevante Rechtsprechung SR
Entscheidungen von 2017
Korrektur des Rücktrittshorizonts: aus beendetem Versuch wird unbeendeter Versuch
Korrektur des Rücktrittshorizonts: aus beendetem Versuch wird unbeendeter Versuch
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T verletzt O mit Tötungsvorsatz mit einer Waage und einem Hammer am Kopf und einem Brotmesser am Hals. T denkt, O werde sterben, und raucht eine Zigarette. Doch O beginnt um Hilfe zu rufen. T merkt, dass O überlebt. Er dämpft mit einem Kopfkissen die Laute, wobei er darauf achtet, dass O frei atmen kann. O überlebt.
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Einordnung des Falls
Diese Entscheidung des BGH beschäftigt sich mit der Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch. Das maßgebliche Kriterium ist, ob bei der letzten Ausführungshandlung der Erfolgseintritt aus Sicht des Täters ohne weiteres Zutun eintritt oder nicht (Rücktrittshorizont). Diese Einschätzung des Täters kann sich jedoch ändern. Hält der Täter zunächst alles Erforderliche für den Erfolgseintritt für getan, liegt ein beendeter Versuch vor. Findet er dann heraus, dass doch noch weitere Handlungen für den Erfolgseintritt notwendig wären, liegt doch ein unbeendeter Versuch vor (Korrektur des Rücktrittshorizonts).
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist ein Rücktritt (§ 24 Abs. 1 StGB) vom Versuch des Totschlags hier ausgeschlossen, da der Versuch des T fehlgeschlagen ist?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist ein Versuch beendet, wenn der Täter glaubt, alles zur Verwirklichung des Tatbestands Erforderliche getan zu haben?
Genau, so ist das!
3. Ist T im Ergebnis strafbefreiend vom versuchten Totschlag zurückgetreten?
Ja, in der Tat!
4. Hängen die Anforderung an die Rücktrittshandlung des Alleintäters davon ab, ob der Versuch unbeendet ist (dann § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB) oder beendet ist (dann § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 oder Abs. 1 S. 2 StGB)?
Ja!
5. War der Versuch des T (nach h.M.) beendet?
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Hat T die Schwelle zur Versuchsstrafbarkeit (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs.1 StGB) überschritten?
Ja, in der Tat!
Fundstellen
Prüfungsschema
Wie prüfst Du den Rücktritt vom unbeendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB)?
- Kein fehlgeschlagener Versuch
- Unbeendeter Versuch
- Rücktrittshandlung: Aufgabe der weiteren Tatausführung (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB)
- Freiwilligkeit
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Joshua
18.11.2019, 18:21:06
Christian Leupold-Wendling
19.11.2019, 10:09:22
Wie meinst Du das? Heteronom/autonom sind doch Aspekte, die sich auf den Rücktritt beziehen, nicht die Begehung der Straftat. Der Rücktritt diente aber nicht der Verdeckung einer Straftat. Aufgrund des Rücktritts hat O überlebt.
Eigentum verpflichtet 🏔️
4.1.2020, 12:34:35
Naja, es fehlen Angaben dazu, aus welchem Grund er die weitere Tatausführung aufgab. Steht dazu was in dem Urteil?
Vulpes
11.3.2021, 16:02:37
Hallo Jo3011, also ich kann aus dem Sachverhalt keine
Verdeckungsabsichtherauslesen. Da dem nichts entgegensteht kann man meiner Meinung nach annehmen, dass T freiwillig gehandelt hat. 🙂
Philipp Paasch
19.8.2022, 23:55:43
würde aber dennoch einem heteronomen Grund nicht entgegenstehen, er handelt nur nach der
Verbrechervernunft.
🦊LEXDEROGANS
11.2.2020, 00:29:24
Dass T nur „merkt“, dass O überlebt und sodann dessen Hilferufe vereitelt könnte m. E. gegen Freiwilligkeit beim Rücktritt sprechen. Zmd. aber dürfte das anschließende
Vereitelnder Hilferufe bei gleichzeitiger Nichtleistung von Hilfe auf 212, 13, 22 deuten (sofern T ausgeht, dass bei fehlender ärztl. Hilfe O der Tod droht).
Eigentum verpflichtet 🏔️
13.7.2020, 18:16:48
Hallo Lexderogans, das ist je nach Sachverhaltskonstellation durchaus vertretbar! Freiwilligkeit könnte dann an einer äußeren Zwangslage (Hilferufe von O) scheitern. Allerdings muss dem Täter natürlich auch im Hinblick auf den Opferschutz eine goldene Brücke zurück in die Legalität gebaut werden. Es soll ja auch verhindert werden dass T, wenn ihm sowieso die Strafbarkeit nach § 212, 211 droht, O zur Zeugenbeseitigung endgültig tötet. Strafbarkeit durch Unterlassen dann, wenn T davon ausgeht, dass O ohne Hilfe stirbt, ja ;)
Jenny Uni HH
28.4.2020, 11:19:17
Der Sachverhalt ist unklar was die Reihenfolge ohne Erfolg der Akte angeht. Beim Fehlschlag wird der Messerangriff als letzte Ausführung angenommen. Bei Beendigung dann das Rauchen? Das ist irgendwie unschlüssig.
Eigentum verpflichtet 🏔️
13.7.2020, 18:09:07
Hallo Jenny, danke für den super berechtigten Kommentar. Da fehlte beim Fehlschlag tatsächlich noch am Ende ein Satz, denn die Zeiträume der
Gesamtbetrachtungslehreund des
Rücktrittshorizonts hängen nach dem BGH zusammen (vgl. BGH NStZ 1996, 429). Demnach ist auch für den Fehlschlag der Zeitraum bis zum
Rücktrittshorizontfür Fortsetzungs- und Wiederholungshandlungen entscheidend. Also hier der Zeitpunkt des Rauchens.